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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1978, Az.: III ZR 65/77

Beschränkung der Aufrechnung; Eröffnung eines Vergleichsverfahrensüber das Vermögen einer Bank; Ausreichende Berücksichtigung einer Zeugenvernehmung; Erleichterungen und Beschränkungen der Aufrechnung im Vergleichsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1978
Aktenzeichen
III ZR 65/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 03.03.1977
LG Köln

Fundstellen

  • DB 1978, 1927 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2244-2245 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma I.D. H., KGaA i.L., Un. Sa., K.,
vertreten durch die Tr. Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
diese vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes, Prof. Dr. Karl-Heinz F. und Rechtsanwalt Hans-Peter M.,

Prozessgegner

Firma Edgar B., vormals Karl We., Ne., K.,

Amtlicher Leitsatz

Die in Nr. 2 Abs. 1 AGB der Banken vorgesehene Beschränkung der Aufrechnung ist nicht für den Fall der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über das Vermögen einer Bank bestimmt, die sich in Liquidation befindet.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entzog der Klägerin durch Verfügung vom 26. Juni 1974 die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und ordnete gleichzeitig die Auflösung der Klägerin an. Deren Vermögen ist Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Der Vergleich wurde am 31. Dezember 1974 gerichtlich bestätigt. Die Beklagte - eine Einzelhandelsfirma - war Kundin der Klägerin. Die Parteien streiten darüber, ob Frau B. (im folgenden: Frau B.), die Ehefrau des Alleininhabers der Beklagten, gegenüber einem Anspruch der Klägerin auf Rückführung eines der Beklagten gewährten Kredits mit einer eigenen Einlagenforderung aufrechnen kann mit der Folge, daß sie ihre Forderung in voller Höhe zur Schuldtilgung verwertet, oder ob ihr nur die Vergleichsquote zusteht.

2

Die Klägerin hatte der Beklagten "zur wahlweisen Ausnutzung auf den Konten ... und ..." einen Kredit zur Verfügung gestellt. Inhaberin des Kontos ... war die Beklagte; das Konto ... stand den Eheleuten B. gemeinsam zu. Die Klägerin führte den von der Beklagten in Anspruch genommenen Kredit auf dem Konto .... Der Kredit belief sich am 26. Juni 1974 auf 609.389,36 DM. Das Konto ... stand am 26. Juni 1974 mit 18.040,58 DM im Soll. Dagegen wies das Konto ... der Frau B. an demselben Tag ein Guthaben von 2.988,47 DM auf, ihr Festgeldkonto ... ein Guthaben von 349.768,08 DM.

3

Am 25. Juli 1974 schrieb der Inhaber der Beklagten der Klägerin:

"Im Herbst 1973 habe ich - gleichzeitig handelnd für meine Ehefrau - mit Herrn Bankier Iwan D. H. eine erneute Kreditabsprache getroffen; diese basierte auf der Kreditzusage vom 5.12.1972, in die bereits meine Frau aus Sicherungsgründen einbezogen worden war.

Die getroffene Vereinbarung ging dahin, daß der mir für mein Unternehmen und privat gewährte Kredit abgesichert wurde durch das meiner Frau und mir gehörende Depot mit der Nr. ... ebenso wie durch das Haben- bzw. Festgeldkonto meiner Frau mit den Nummern ... und .... Diese Abrede beinhaltete darüber hinaus, daß das Bankhaus sich bei einer etwa notwendigen Rückführung des Kredits zunächst aus diesen Sicherheiten befriedigen sollte ...

Ich darf Sie bitten, mir für die oben genannten Konten die Endsalden mitzuteilen ..."

4

Am Anfang des Jahres 1975 zahlte die Beklagte einen Betrag von 295.083,15 DM, um damit die sich nach Aufrechnung der Konten per 26. Juni 1974 ergebende Summe einschließlich Zinsen bis zum 31. Januar 1975 zu begleichen.

5

Die Klägerin hält eine von Frau B. erklärte Aufrechnung mit eigenen Forderungen mangels Gegenseitigkeit für rechtsunwirksam. Sie hat vorgetragen: Frau B. sei weder Schuldnerin des der Beklagten gewährten Darlehens gewesen noch hätten ihre Guthaben die Rückzahlung des Kredits sichern sollen.

6

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 359.123,23 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 12. September 1975 sowie weiterer 22.335,46 DM zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und unter Hinweis auf den Schriftwechsel der Parteien vorgetragen: Auch Frau B. sei zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet gewesen. Sie habe sich auf Wunsch des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin bereit erklärt, für den von der Beklagten in Höhe von einer Million DM erbetenen Kredit mit ihren sämtlichen Guthaben bei der Klägerin zu haften. Außerdem sei vereinbart worden, Forderungen der Klägerin aus dem gewährten Kredit mit den Guthaben der Frau B. zu verrechnen. Die Beklagte habe nur für Beträge in Anspruch genommen werden sollen, die durch die Guthaben der Frau B. nicht gedeckt gewesen seien. Wegen dieser Abrede sei das Tagesgeldkonto der Frau B. vereinbarungsgemäß in ein Festgeldkonto umgewandelt worden.

8

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil-Urteil zur Zahlung von 313.576,43 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

Das Berufungsgericht hat die der Klägerin vom Landgericht zugesprochene Forderung auf Grund einer von Frau B. erklärten Aufrechnung als erloschen angesehen. Die sich dagegen richtenden Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

11

1.

Das Berufungsgericht konnte, wie die Revision nicht anzweifelt, dem Schreiben vom 25. Juli 1974 entnehmen, daß der Inhaber der Beklagten darin im Namen seiner Ehefrau, der Frau B., mit deren Forderungen aus ihren Guthaben gegen den Darlehensanspruch der Klägerin aus dem der Beklagten gewährten Kredit die Aufrechnung erklärt hat. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Inhaber der Beklagten zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt.

12

2.

Eine von Frau B. erklärte Aufrechnung wirkte nach § 422 Abs. 1 BGB zugunsten der Beklagten, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, wenn Frau B. neben der Beklagten die Rückzahlung des Kredits schuldete, also beide der Klägerin gesamtschuldnerisch hafteten.

13

a)

Das Berufungsgericht hat die zur Begründung einer Gesamtschuld erforderlichen Vereinbarungen auf Grund des Schriftwechsels zwischen der Klägerin und den Eheleuten B. bei der Abwicklung des Kredits als erwiesen angesehen, ohne die Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen H. und Frau B. ausdrücklich zu würdigen.

14

Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Beweiswürdigung nicht durch Rechtsfehler beeinflußt.

15

Nach § 286 ZPO war das Berufungsgericht allerdings verpflichtet, seine Entscheidung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und damit auch des dazu gehörenden Ergebnisses der Beweisaufnahme zu treffen. Ferner waren bei der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien nach §§ 133, 157 BGB alle dafür in Betracht kommenden Umstände und damit auch das Ergebnis der Beweisaufnahme zu beachten.

16

Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch nicht, daß es unter Verstoß gegen diese Rechtsgrundsätze das Ergebnis der Zeugenvernehmung außer acht gelassen, insbesondere die Möglichkeit nicht bedacht hat, zwischen den Zeugenaussagen und seinen auf Grund des Schriftwechsels der Klägerin mit den Eheleuten B. getroffenen Feststellungen könne ein Widerspruch bestehen. Die Wendung im Berufungsurteil, zum Beweis der vereinbarten Gesamtschuld "bedürfe" es nicht der Berücksichtigung der Zeugenaussagen, ist vielmehr dahin zu verstehen, daß der Inhalt dieser Aussagen die im Schriftwechsel über den Kredit abgegebenen Willenserklärungen grundsätzlich bestätigt, daß es aber zur Gewinnung der richterlichen Überzeugung dieser zusätzlichen Beweismittel nicht "bedarf".

17

b)

Die Auslegung der vom Berufungsgericht ausgewerteten Urkunden ist mit deren Inhalt vereinbar; sie verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Sie ist daher im Revisionsrechtszug zugrunde zu legen. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Schriftwechsel und die ihn begleitenden weitgehend unstreitigen Umstände rechtsbedenkenfrei dahin gewürdigt, daß Frau B. der Darlehensverbindlichkeit der Beklagten als weitere Schuldnerin beigetreten war.

18

Zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und den Eheleuten B. bestanden seit vielen Jahren nicht nur geschäftliche, sondern auch gute persönliche Beziehungen. Keiner von ihnen hegte Zweifel an der Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des anderen Teils. Sie wickelten ihre geschäftlichen Beziehungen daher in einer für eine Bankverbindung ganz ungewöhnlich formlosen Art ab. Selbst bei einer Erhöhung des Kredits auf einen Betrag von einer Million Deutsche Mark genügte ihnen eine kurze schriftliche Bestätigung der nunmehr geltenden Konditionen. Die Liquidität der Beklagten und der Frau B. wurde nie genau überprüft.

19

Nachdem die Klägerin der Beklagten schon einige Zeit vor dem Jahr 1974 auf deren Wunsch gestattet hatte, den Kredit wahlweise unter ihrem Firmenkonto und dem der Eheleute B. auszunutzen, richtete sie ihre Bestätigungen über Änderungen der Kreditkonditionen stets auch an die Eheleute B., manchmal nur an diese, ohne zu unterscheiden, ob der Kredit über das Firmenkonto oder - was ebenfalls vorkam - über das der Eheleute B. in Anspruch genommen worden war. Es steht fest, daß die Eheleute B. diese Handhabung widerspruchslos hingenommen haben, obwohl beide dadurch ohne Unterschied als Kreditnehmer der Klägerin behandelt wurden.

20

Auch in dem internen Vermerk über die Kreditprüfung am 23. Mai 1973 hat die Klägerin die Eheleute B. unterschiedslos als ihre Kreditnehmer bezeichnet und nicht nur das Vermögen des Inhabers der Beklagten, sondern auch den Grundbesitz der Frau B. als Kreditunterlage bewertet.

21

Auf Grund dieser Umstände konnte das Berufungsgericht feststellen, daß die Klägerin die regelmäßig durch ihren Ehemann vertretene Frau B. mit deren Einverständnis neben der Beklagten als Darlehensnehmerin angesehen hat, soweit die Beklagte den Kredit über ihr Firmenkonto abwickelte.

22

Aus Rechtsgründen sind ferner keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht ergänzend erwogen hat, als Bank sei die Klägerin an einer möglichst umfassenden Sicherung interessiert gewesen und habe daher, als sie eine wahlweise Ausnutzung des Kredits über zwei Konten gestattet habe, angestrebt, Frau B. als Mitinhaberin eines der beiden wechselweise für den Kredit ausgenutzten Konten uneingeschränkt als weitere Darlehensschuldnerin neben der Beklagten zu gewinnen. Es wäre im übrigen für den bankmäßigen Geschäftsverkehr ungewöhnlich, wenn die Klägerin durch ihr Angebot zur "wahlweisen Ausnutzung des Kredits" auf den genannten Konten es in das freie Belieben der anderen Seite hätte stellen wollen, wer für den beanspruchten Teil des Kredits zur Rückzahlung verpflichtet sein und welches Vermögen für diese Schuld als Sicherheit dienen sollte.

23

c)

Als Mitschuldnerin des von der Klägerin gewährten Darlehens und als Gläubigerin der Klägerin wegen ihrer Einlagenforderungen konnte Frau B., wie die Revision nicht bezweifelt, auch ohne vertragliche Vereinbarung einseitig nach § 387 BGB die Aufrechnung erklären. Das Berufungsgericht ist rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß auch die weiteren, nicht umstrittenen Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 387 BGB erfüllt waren.

24

3.

Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Klägerin hat Frau B. die Befugnis zur Aufrechnung nicht genommen. Auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten.

25

Nach § 54 VerglO gelten die in §§ 54, 55 KO enthaltenen Erleichterungen und Beschränkungen der Aufrechnung im Vergleichsverfahren sinngemäß. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn jemand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens eine Forderung an den Vergleichsschuldner erworben hat und nach der Eröffnung ihm etwas schuldig geworden ist. Diese Vorschrift stand einer Aufrechnung nicht entgegen. Die Einlagenforderungen der Frau B. bestanden bereits vor der Vergleichseröffnung. Die Gegenforderung war der Darlehensanspruch der Klägerin. Er ist zwar erst nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens fällig gestellt worden. Das steht aber nach § 54 VerglO einer Aufrechnung nicht entgegen. Danach ist eine Aufrechnung auch dann möglich, wenn eine der aufzurechnenden Forderungen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt war. Damit sind nicht nur rechtsgeschäftliche, sondern auch gesetzliche Bedingungen gemeint (Senatsurteil vom 1. Juni 1978 - III ZR 44/77 - und BGHZ 15, 333, 335). Die Darlehensforderung der Klägerin war mit Befugnis der Frau B. zur Aufrechnung belastet zum Bestandteil der Masse geworden. Die Fälligstellung des Darlehens nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens hat dazu geführt, daß Frau B. als Darlehensschuldnerin ihre Leistung bewirken konnte, also diese gesetzliche Bedingung einer Aufrechnung eintreten lassen (§ 387 BGB).

26

4.

Frau B. hat eine Befugnis zur Aufrechnung auch nicht deshalb gefehlt, weil die Klägerin einer Aufrechnung widerspricht.

27

Nach Nr. 2 Abs. 1 der AGB der Klägerin, die unstreitig auch gegenüber Frau B. galten, kann ein Kunde nur so weit aufrechnen, als die Bank die Forderungen anerkennt. Diese Beschränkung entfällt regelmäßig, wenn die Gegenforderung, wie es hier der Fall ist, nach Grund- und Höhe außer Streit steht (BGH WM 1972, 72, 73; Canaris HGB 3. Aufl. Anhang nach § 357 Rdn. 1246). Bei Vermögensverfall einer Bank kann der Ausschluß der Aufrechnung aber anders als sonst bei unstreitigen Gegenforderungen wirtschaftlich außerordentlich bedeutsam sein. Kraft des Aufrechnungsverbots könnte eine Bank ihre Außenstände bei wirtschaftlich starken Schuldnern, um die es hier geht, vollen Umfangs einziehen, brauchte aber an dieselben Personen als Gläubiger nur die auf sie entfallende Quote zu entrichten.

28

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist Nr. 2 Abs. 1 AGB der Banken dahin auszulegen, daß sie jedenfalls für den Fall der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über das Vermögen einer sich im Liquidationsstadium befindlichen Bank nicht bestimmt ist (ebenso Canaris a.a.O. Rdn. 1246 zum Konkurs). Ein vertraglich begründetes Aufrechnungsverbot muß nicht nur im Konkurs (BGH WM 1975, 134; vgl. auch Senatsurteil WM 1975, 614, 616), sondern auch in einem Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zurücktreten, wenn sich der Schuldner, wie es hier der Fall war, im Liquidationsstadium befindet. Dann kann das Aufrechnungsverbot nicht mehr die weitere geschäftliche Tätigkeit fördern und schützen. Der Ausschluß der Aufrechnung mit nicht anerkannten Forderungen soll verhindern, daß sich Vertragspartner auf zweifelhafte und erst durch einen langwierigen Prozeß zu widerlegende Gegenforderungen berufen und auf diese Weise den Lohn für die erbrachte Leistung vorenthalten. Der damit bezweckte Schutz einer zügigen Geschäftsabwicklung entfällt, wenn die Geschäftstätigkeit des durch das Verbot Begünstigten infolge des Vermögensverfalls geendet hat und eine gesetzlich geregelte Abwicklung aller Forderungen und Verbindlichkeiten Platz greift.

29

Ein Ausschluß der Aufrechnung würde dagegen den Vertragspartner nunmehr anders als zuvor unzumutbar belasten. Ein Schuldner, der gleichzeitig Gläubiger der Masse ist, kann sich von seiner Verbindlichkeit nach § 54 VerglO durch Aufrechnung befreien, so daß er im Ergebnis wegen seiner Gegenforderung abgesondert befriedigt wird. Bleibt ihm die Aufrechnung dagegen versagt, so muß er sich wegen seiner Forderung mit der Vergleichsquote zufrieden geben, seinerseits aber vollen Umfangs leisten. Ein Aufrechnungsverbot würde daher der gegenüber der Zeit vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens völlig gewandelten Interessenlage beider Vertragsteile nicht gerecht werden.

Krohn
Tidow
Peetz
Richter Kröner ist urlaubsabwesend und kann nicht unterschreiben. Krohn
Boujong