Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.10.1969, Az.: III R 44/69
Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Finanzamt als Revisionskläger; Revisionsbegründungsfrist; Mitteilung des Aktenzeichens
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 03.10.1969
- Aktenzeichen
- III R 44/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1970, 95
- DStR 1970, 86 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben, wenn das Finanzamt als Revisionskläger die Frist für die Einreichung der Revisionsbegründung deshalb versäumt hat, weil es auf die Mitteilung des Aktenzeichens des BFH in der Revisionssache glaubte warten zu können.