Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2009, Az.: 5 StR 388/09
Anrechnungsmaßstab einer erlittenen Auslieferungshaft auf die Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.2009
- Aktenzeichen
- 5 StR 388/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 26273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 18.02.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien (I. ) und in Bulgarien (A. ) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
Brause
Schaal
Schneider
König