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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.01.2023, Az.: B 7/14 AS 403/21 B

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.01.2023
Aktenzeichen
B 7/14 AS 403/21 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 19450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:240123BB714AS40321B1

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 20.10.2021 - AZ: L 6 AS 141/21
SG Darmstadt - 11.12.2020 - AZ: S 16 AS 835/15

Redaktioneller Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet wird – hier im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die fehlerhafte Bekanntgabe eines Verwaltungsakts als Mangel des Verwaltungsverfahrens.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 7/14 AS 403/21 B
Hessisches LSG 20.10.2021 - L 6 AS 141/21
SG Darmstadt 11.12.2020 - S 16 AS 835/15
1. …………………………….,
2. …………………………….,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: ……………………………….,
g e g e n
Odenwaldkreis - Kommunales Job-Center,
Michelstädter Straße 12, 64711 Erbach,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Januar 2023 durch
die Vorsitzende Richterin K n i c k r e h m sowie die Richterin S i e f e r t und den Richter Dr. H a r i c h
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Die Kläger rügen allein Verfahrensmängel, ohne deren Voraussetzungen hinreichend zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Sie machen geltend, das LSG habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG), indem es davon ausgegangen sei, der Bewilligungsbescheid vom 15.8.2013 hätte den Klägern persönlich gegenüber bekanntgegeben werden dürfen, obwohl eine Bevollmächtigung vorgelegen habe. Zudem habe das LSG willkürlich die Bekanntgabe des Bescheides angenommen, obwohl ein Absendevermerk fehle. Zuletzt sei es mit einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren und dem Willkürverbot nicht vereinbar, dass das LSG der "Vollständigkeit halber" die Hilfebedürftigkeit der Kläger verneint habe, nachdem es von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen sei.

4

Mit diesem Vortrag ist kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufgezeigt. Ein solcher liegt nur bei fehlerhafter Durchführung des Gerichtsverfahrens infolge unrichtiger Anwendung oder Nicht-Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften vor. Erfasst sind nur Verstöße des Gerichts gegen Verfahrensnormen im Rahmen seines prozessualen Vorgehens. Entsprechend kann mit der Rüge eines Verfahrensmangels nur ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften auf dem Weg zur Entscheidung, nicht aber eine fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der Entscheidung selbst bilden, und erst recht nicht eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die zu einem Mangel der sachlichen Entscheidung führt, geltend gemacht werden (so schon BSG vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82 f; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a mwN).

5

Ein Mangel des Verfahrens ist danach in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Mit der Rüge der fehlerhaften Bekanntgabe des Verwaltungsakts (vgl § 37 SGB X) und der insoweit "willkürlichen" Rechtsanwendung durch das LSG bezieht sich die Beschwerde auf - vermeintliche - Mängel des Verwaltungsverfahrens, die grundsätzlich keine Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind (Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 118). Die Rüge betrifft zudem nicht das Verfahren des LSG, sondern den Inhalt seines Urteils. Soweit die Kläger zuletzt rügen, die Ausführungen des LSG zur fehlenden Hilfebedürftigkeit seien verfahrensfehlerhaft erfolgt, haben sie nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Berufungsurteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann.

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Knickrehm
Siefert
Dr. Harich