Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1967, Az.: VIII ZR 180/65
Bezug einer Waschmaschine auf Teilzahlung; Abrechnung zwischen den Kaufvertragsparteien nach einer Verjährung der Kaufpreisforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 180/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.04.1965
- LG München
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 48, 249 - 251
- DB 1967, 1584 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 919 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1808 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Greift gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Abzahlungsverkäufers die vom Käufer erhobene Verjährungseinrede durch, so kann der Verkäufer, der die Kaufsache nach Eintritt der Verjährung zurückgenommen hat, vom Käufer keine Zahlung gemäß § 2 AbzG mehr verlangen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte bezog von der Klägerin eine Waschmaschine auf Teilzahlung zum Preise von 1.167 DM nebst Teilzahlungszuschlag, die ihm am 7. Dezember 1960 unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Er zahlte eine Nachnahme von 107 DM und die beiden ersten am 15. Januar und am 15. Februar 1961 fälligen Raten von 39, 25 und 54 DM. Weitere Ratenzahlungen verweigerte er mit der Begründung, die Maschine habe Mängel. Am 12. Juni 1961 stellte er das Gerät der Klägerin zur Verfügung. Diese erwirkte am 11. Januar 1962 einen Zahlungsbefehl des Amtsgerichts München gegen den Beklagten in Höhe von 1.194 DM nebst Zinsen, gegen den der Beklagte Widerspruch einlegte. Nachdem der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen worden war, kam die Sache ins Ruhen. Erst am 21. August 1964 beantragte die Klägerin die Bestimmung eines Verhandlungstermins. Als dann der Beklagte gemäß §§ 196 Abs. 1, 211 Abs. 2 BGB die Einrede der Verjährung erhob, verlangte die Klägerin Herausgabe der Maschine und Zahlung von Nutzungsvergütung nach § 2 AbzG sowie Ersatz der Transportkosten unter Verrechnung der vom Beklagten geleisteten Zahlungen. Sie klagte auf Zahlung von 1.210,50 DM nebst Zinsen. Ferner begehrte sie die Feststellung, daß der Beklagte zum Ersatz der bevorstehenden Kosten des Rücktransportes verpflichtet sei.
Das Landgericht gab der Herausgabeklage statt und wies die Klage im übrigen ab. Aufgrund dieses Urteils gab der Beklagte der Klägerin die Maschine zurück. Die Klägerin legte Berufung ein. Sie beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.210,50 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung von weiteren 23 DM als Ersatz für die durch den Rücktransport entstandenen Kosten. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat darin recht, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 2 AbzG nicht verjährt sind, sondern daß sich die Verjährung auf den Kaufpreisanspruch beschränkt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Gleichwohl kann die Revision nicht durchdringen. Die §§ 2, 5 AbzG sind Schutzbestimmungen zugunsten des unter dieses Gesetz fallenden Abzahlungskäufers. Infolgedessen kann der Abzahlungskäufer nicht schlechter gestellt werden als der sonstige Kauf er, auf den das Abzahlungsgesetz keine Anwendung findet. Bei einem Abzahlungskauf, der nicht unter das Abzahlungsgesetz fällt, kann der Verkäufer nach Verjährung seines Kaufpreisanspruches nichts weiter verlangen als die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache. Darüber hinaus stehen ihm keine Zahlungsansprüche gegen den Käufer zu. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann er dann Zahlungsansprüche auch nicht auf dem Wege des Rücktritts vom Kaufvertrag erheben, weil bei einer Verjährung des Kaufpreisanspruches der Käufer nicht mehr in Verzug kommen kann (vgl. BGHZ 34, 191, 195) [BGH 24.01.1961 - VIII ZR 98/59].
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob und inwieweit nach einer Verjährung der Kaufpreisforderung noch eine Abrechnung zwischen den Kaufvertragsparteien gemäß den §§ 2, 5 AbzG stattfinden kann. Auch bei einer solchen Abrechnung könnte der Abzahlungsverkäufer in keinem Falle eine zusätzliche Zahlung verlangen. Vielmehr könnte dann eine Abrechnung nur mit dem Ziele erfolgen, klarzustellen, ob etwa der Käufer noch eine Zahlung vom Verkäufer zu verlangen hat. Das aber steht im vorliegenden Falle nicht in Frage.
II.
Das Berufungsgericht hat somit den rechtlichen Klageanspruch mit Recht abgewiesen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier