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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2021, Az.: VII ZB 37/18

Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.2021
Aktenzeichen
VII ZB 37/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 23899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIIZB37.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 23.04.2018 - AZ: 12 W 253/18
BGH - 04.11.2020 - AZ: VII ZB 37/18

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 27. April 2021 durch die Richterin Borris als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269,47 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin war gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin an der begehrten Abänderung der Beschwerdeentscheidung.

2

Im Rechtsbeschwerdeverfahren im Streit stand die Zinsforderung des Klägers bezogen auf die durch die Beklagte zu erstattenden Kosten für die erste Instanz in Höhe von 6.942,75 € für den Zeitraum vom 11. November 2016 bis 19. Oktober 2017 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin ein Betrag von 269,47 €.

II.

3

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Borris