Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1996, Az.: AnwZ (B) 35/96
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1996
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 35/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Hessen - 11.03.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 1558 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 9. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs in Frankfurt am Main vom 11. März 1996 aufgehoben. Das Gutachten der Antragsgegnerin vom 29. Juni 1995 ist gegenstandslos.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 1. März 1993 hat die Landesjustizverwaltung die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof am 20. September 1994 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1995 (AnwZ (B) 73/94) wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. März 1995 an den Präsidenten des Landgerichts beantragt, ihn als Rechtsanwalt wieder zuzulassen. In einem daraufhin erhobenen, am 29. Juni 1995 erstatteten Gutachten ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller sei nicht in der Lage, seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Die Landesjustizverwaltung hat die Entscheidung über den Zulassungsantrag ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten zugestellt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren auf Zulassung als Rechtsanwalt weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, jedoch nicht zu dem vom Antragsteller erstrebten Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof durfte die Feststellung, daß der in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BRAO normierte Versagungsgrund vorliegt, nur deshalb nicht treffen, weil schon die Einholung des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer verfahrensrechtlich nicht zulässig war. Das Gesuch des Antragstellers hätte infolge der Bindungswirkung der im Verfahren gegen die Widerrufsverfügung vom 1. März 1993 ergangenen gerichtlichen Entscheidung von der Landesjustizverwaltung zurückgewiesen werden müssen.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 9 Abs. 2, 37 BRAO zulässig, obwohl ihn der Antragsteller nicht selbst, sondern lediglich eine Angestellte in seinem Auftrag unterzeichnet hat.
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist im Verwaltungsrecht, dem die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung, die die Zulassung als Rechtsanwalt betreffen, zuzurechnen sind (Odersky, Festschrift für Sendler S. 539), auch ohne eigene Namenszeichnung genügt, wenn andere Anhaltspunkte die Gewährung für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergeben (BVerwGE 81, 32). Derartige Hinweise liefert hier zumindest die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Begründung, der sich eine genaue Kenntnis des Sach- und Streitstoffs entnehmen ließ, wie sie nur der Antragsteller selbst besitzen konnte (vgl. zu diesem Kriterium BVerwGE 81, 32, 37 m.w.N.). Demzufolge war es hier für den Anwaltsgerichtshof von Anfang an nie zweifelhaft, daß die Schrift vom Antragsteller persönlich stammte.
2.
Entscheidungen in Zulassungssachen ergehen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO); als echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (BGHZ 34, 235, 241; 102, 252, 253). Die Beteiligten können daher denselben Verfahrensgegenstand nicht erneut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen. Diese Bindung besteht, solange nicht aufgrund neuer Umstände eine andere Sachlage eingetreten ist (BGHZ 102, 252, 254; BGH, Beschl. v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 22/89 - BGHR BRAO § 7 Zulassung 1). Ein Antrag auf Wiederzulassung darf daher von vornherein nur eingebracht werden, wenn er neue Tatsachen enthält, die - sofern sie zutreffen - belegen, daß sich der Bewerber nicht mehr in Vermögensverfall befindet (BGH, Beschl. v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 22/89, a.a.O.).
3.
Der Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Antragsteller sämtliche titulierten Forderungen erfüllt oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, daß es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91). Diese Voraussetzungen sind schon nach dem eigenen - im gerichtlichen Verfahren ergänzten - Vorbringen des Antragstellers nicht erfüllt.
a)
Der Antragsteller hat im Widerrufsverfahren die Höhe seiner Verbindlichkeiten mit ungefähr 2,5 Mio DM angegeben. Er räumt selbst ein, daß es ihm bisher nicht gelungen sei, diese Forderungen vollständig zu tilgen, behauptet allerdings, die Schulden betrügen nunmehr lediglich noch etwa 800.000 bis 900.000 DM. Dies ist indessen nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Trotz entsprechender Hinweise des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller nie eine Aufstellung vorgelegt, die erkennen läßt, welche Ansprüche gegen ihn noch bestehen und auf welche Weise diese Forderungen ausgeglichen werden sollen. Schon deshalb fehlt es an Tatsachen, die eine rechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt der im Widerrufsverfahren ergangenen Entscheidung darzutun geeignet sind.
Daran vermögen die vom Antragsteller vorgetragenen Argumente nichts zu ändern. Die angebliche Gewährung eines Darlehens durch die Minerwa AG in Höhe von 500.000 Sfr. ist als bloße Umschuldungsmaßnahme nicht geeignet, den Vermögensverfall zu beseitigen. Der Antragsteller macht geltend, er beziehe seit Beginn des Jahres 1996 aus einem Vertrag als freier Mitarbeiter eines Rechtsanwalts monatliche Einkünfte von 8.350 DM. Er geht jedoch ersichtlich selbst davon aus, daß dieses Gehalt nicht ausreicht, um die derzeit noch bestehenden Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit abzutragen. Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne im Falle einer Wiederzulassung als Anwalt durch Beraterverträge ein Honorar in Millionenhöhe erzielen, ist dies ein Vortrag, der nicht die gegenwärtige Situation betrifft.
b)
Die Tatsache, daß die letzte Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis mehr als drei Jahre zurückliegt und die Eintragung daher als gelöscht gilt (§ 915 b Abs. 2 ZPO), begründet ebenfalls keine Veränderung der Sachlage, die das Gesuch des Antragstellers zulässig macht. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat lediglich beweisrechtliche Bedeutung für die Feststellung des Vermögensverfalls im Verfahren auf Widerruf der Zulassung. Ist die Zulassung entzogen worden und die entsprechende Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden, hat infolge der Rechtskraftwirkung der Antragsteller ohnehin darzulegen und zu beweisen, daß es ihm infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen.
4.
Hindert die Rechtskraft der im Widerrufsverfahren ergangenen Entscheidung eine sachliche Prüfung des Zulassungsantrags, so hat die Landesjustizverwaltung diesen in eigener Zuständigkeit zurückzuweisen. Für die Einholung eines Gutachtens bei der Anwaltskammer ist in solchen Fällen kein Raum. Daher hat der Senat die in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses getroffene sachlich-rechtliche Feststellung aufzuheben und das Gutachten der Antragsgegnerin für gegenstandslos zu erklären (vgl. BGHZ 102, 252, 255 f). Eine dem Gesuch des Antragstellers stattgebende Entscheidung, die seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt ausspricht, ist dagegen aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich.
5.
Dafür, daß die Landes Justizverwaltung in ein Zweitverfahren eintreten wollte, fehlt jeder Anhalt.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Fischer
Basdorf
Streck
v. Hase
Schott
Körner