Urheberrecht - unbekannte Nutzungsarten
Im Urheberrecht ist die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auch über im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten abzuschließen, in § 31a UrhG geregelt:
Danach muss ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt, schriftlich abgeschlossen werden. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung widerrufen.
Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach dem der Nutzer den Urheber über die beabsichtigte neue Nutzung informiert hat.
Das Widerrufsrecht entfällt, wenn die Parteien sich nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung geeinigt haben.
Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des Urhebers.
Nach § 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG genügt seit dem 01.01.2025 für Verträge über unbekannte Nutzungsarten zwischen Urhebern und Verwertungsgesellschaften die Textform. Erfolgt die Rechtseinräumung oder Verpflichtung gegenüber einer Verwertungsgesellschaft, so sind aufgrund der Treuhänderstellung der Verwertungsgesellschaften und der bestehenden staatlichen Aufsicht Rechtsinhaber nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie gegenüber anderen Rechteverwertern. Insbesondere wirken der Angemessenheitsmaßstab nach § 9 Satz 2 VGG, die Notwendigkeit einer leistungsgerechten Verteilung nach § 27 Absatz 1 VGG und die jährliche Kündigungsmöglichkeit nach § 12 VGG zum Schutz der Berechtigten.
Die dem Urheber zustehende Vergütung für eine erst später bekanntwerdende Nutzungsart ist in § 32c UrhG geregelt. Es ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Konkretisierung der Angemessenheit der Vergütung wird der Rechtsprechung überlassen.