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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1979, Az.: IV ZB 160/78

Anfechtung; Ehe; Scheidung; Versorgungsausgleich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Einlegung einer Beschwerde gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über eine Folgesache; Verlust der Eigenschaft als Folgesache; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung einer Beschwerdefrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1979
Aktenzeichen
IV ZB 160/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.11.1978
AG Essen - 14.07.1978

Amtlicher Leitsatz

Über die formellen Voraussetzungen der isolierten Anfechtung einer im Ehescheidungsurteil enthaltenen Versorgungsausgleichsregelung.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. April 1979
durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Wolf und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1978 aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 14. Juli 1978, soweit dieses die Regelung des Versorgungsausgleichs betrifft, gewährt.

Gründe

1

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 14. Juli 1978 sind die Ehe der Parteien geschieden sowie die elterliche Gewalt über die drei gemeinschaftlichen Kinder und der Versorgungsausgleich geregelt worden. Gegen die am 7. August 1978 zugestellte Entscheidung legte der Antragsgegner, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft, durch seine Prozeßbevollmächtigten erster Instanz am 28. August 1978 bei dem Oberlandesgericht Hamm Beschwerde ein. Am 13. September 1978 gingen die Gerichtsakten bei dem Beschwerdegericht ein. Mit Verfügung vom 14. September 1978 wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß die Beschwerde unzulässig sei, weil sie nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Am 21. September 1978 legte der Antragsgegner durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz Beschwerde ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; am 25. September 1978 erklärte er, daß sich die zuerst eingelegte Beschwerde erledigt habe. Das Oberlandesgericht - 2. Senat für Familiensachen - hat durch Beschluß vom 3. November 1978 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde vom 21. September 1978 als unzulässig verworfen. Gegen die am 10. November 1978 zugestellte Entscheidung legte der Antragsgegner am 11. Dezember 1978 (Montag) sofortige Beschwerde ein.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Allerdings kann die Beschwerde gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über eine Folgesache nur von einem bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 17. Januar 1979 (NJW 1979, 766 = VersR 1979, 354 = FamRZ 1979, 232) entschieden hat. Wie sich aus dem Beschluß weiter ergibt, folgt aus der Legaldefinition des § 623 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO, welche Sachen als Folgesachen anzusehen sind; zu ihnen gehört auch die Regelung des Versorgungsausgleichs (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Die Eigenschaft als Folgesache geht nicht dadurch verloren, daß diese durch die isolierte Anfechtung aus dem Entscheidungsverbund gelöst wurde. Die Beschwerde in Folgesachen ist durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen (§§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das kann aber nur durch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt geschehen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 ZPO).

4

Hieraus folgt, daß die am 28. August 1978 eingegangene und später für erledigt erklärte Beschwerde zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht und die am 21. September 1978 eingegangene Beschwerde zwar formgerecht, aber nicht fristgemäß eingelegt worden ist. Wegen der weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.

5

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde in Elternrechtssachen einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren (Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1978 - NJW 1979, 109 = FamRZ 1979, 30 = VersR 1979, 157 = MDR 1979, 213 -); dabei steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

6

Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten erster Instanz kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft. Ursächlich für deren Verhalten war die Ungewißheit, ob die sofortige Beschwerde durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muß. Sie waren im August/September 1978 davon ausgegangen, daß sie rechtswirksam die Beschwerde einlegen könnten. Diese unzutreffende Beurteilung kann bei den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es kann nicht die Rede davon sein, daß insoweit die gesetzliche Regelung eindeutig sei, wie das Oberlandesgericht meint. Die Rechtslage war vielmehr nicht zuletzt durch die Neufassung des§ 78 ZPO und durch das in den §§ 621 ff ZPO n.F. neu geschaffene Verfahrensrecht mit den vielfältigen Verweisungen von vornherein nicht ohne weiteres klar. Eine Klärung ist auch nicht durch den Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 (FamRZ 1978, 232 = VersR 1978, 450 = NJW 1978, 1165 = MDR 1978, 478) erfolgt, in dem der Anwaltszwang für Beschwerden gegen isolierte Entscheidungen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verneint worden ist. Die auch in der Folgezeit bestehende Ungewißheit wurde vielmehr erst durch den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1979 (NJW 1979, 766 = VersR 1979, 354 = FamRZ 1979, 232) behoben.

7

Dem Antragsgegner war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren.

Dr. Hoegen
Knüfer