Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.03.1983, Az.: 5 AZR 194/80
Lohnfortzahlung; Lohnfortzahlungsanspruch; Arbeitsunfähigkeit; Krankheitsfall; Arbeitsaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.03.1983
- Aktenzeichen
- 5 AZR 194/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Flensburg 08.08.1979 - 1 Ca 501/79
- LAG Kiel 01.02.1980 - 4 Sa 381/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 42, 65 - 71
- JR 1984, 308
- NJW 1984, 994-996 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in jedem neuen Arbeitsverhältnis des Arbeiters unabhängig von gleichartigen Ansprüchen aus voraufgegangenen Arbeitsverhältnissen. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, für die der Arbeiter bereits Lohnfortzahlung von einem früheren Arbeitgeber erhalten hatte, sind bei der Berechnung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 S. 2 LFZG im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mitzurechnen (Bestätigung von BAG AP Nr. 11 zu § 1 LFZG).
2. Ausnahmsweise können zwei rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse, die der Arbeiter zu demselben Arbeitgeber begründet hatte, wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu behandeln sein, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (Aufgabe von BAGE 11, 265 = AP Nr. 33 zu § 1 ArbKrankhG). Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeiter aus betrieblichen Gründen mit dem Versprechen entlassen wurde, er werde wiedereingestellt, wenn die Auftragslage sich bessere, und wenn er tatsächlich nach vier Wochen seine Arbeit zu unveränderten Bedingungen wieder aufnehmen konnte.