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§ 10 BWG - Wiederherstellung eines Gewässers

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Beteiligten insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.

(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren ausgeführt ist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat.

(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. § 55 Satz 2 und § 56 Abs. 1 gelten entsprechend.