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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1997, Az.: BVerwG 4 VR 7.97; BVerwG 4 A 15.97

Ausgestaltung des Rechtsschutzes von Anliegern gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer projektierten Bundesautobahn bei Lübeck; Inhaltliche Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Rechtmäßigkeit der Vornahme von Bodenerkundungsmaßnahmen i.R.d. Vorbereitung einer fernstraßenrechtlichen Planung durch die Straßenbaubehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 VR 7.97; BVerwG 4 A 15.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 25422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 28. April 1997 - LS 140a/LS 141-553.32-A20-701 - herzustellen, wird insoweit zurückgewiesen, als die Antragsgegnerin Bodenerkundungsmaßnahmen vorzunehmen beabsichtigt.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes bleibt vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücksflächen, welche die Antragsgegnerin zum Bau der projektierten Bundesautobahn A ... teilweise in Anspruch nehmen will. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf dem Gebiet der Gemeinde H. und der Hansestadt L. den Planfeststellungsbeschluß vom 28. April 1997 erlassen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung herzustellen.

2

Das Gericht hat bislang noch nicht über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung entscheiden können. Eine angekündigte vertiefende Begründung der Antragstellerin steht noch aus. Im Hinblick auf eine der Antragstellerin zu eröffnende Akteneinsicht hat das Gericht indes die Antragsgegnerin gebeten, von Maßnahmen, die dem vorläufigen Rechtsschutz zuwiderlaufen würden, abzusehen, insbesondere keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, oder dem Gericht mitzuteilen, daß derartige Maßnahmen beabsichtigt seien. Dies wurde zugesichert.

3

Die Antragsgegnerin beabsichtigt nunmehr, auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen Bodenerkundungen, insbesondere Probebohrungen, vorzunehmen. Sie erläutert dies dahin gehend, daß sie diese Maßnahmen zur Ermittlung von Bodenkennwerten und Rechenannahmen benötige. Die Antragsgegnerin will dazu bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Besitzeinweisung gemäß § 18 f FStrG stellen (vgl. vorgelegter Entwurf eines Antrages vom 11. Juli 1997). Eine vom Berichterstatter angeregte Verständigung der Beteiligten ist nicht zustandegekommen.

4

Die Antragstellerin ist zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin durch den Berichterstatter fernmündlich gehört worden.

5

II.

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls teilweise entscheidungsreif. Der Antrag ist in dem in der Entscheidungsformel gefaßten Umfang nicht begründet.

6

1.

Der Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

7

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG erfaßt. Der Planfeststellungsbeschluß betrifft eine Bundesfernstraße, die§ 2 Nr. 2 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl I S. 1014) dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG zuordnet. Die erhobene Anfechtungsklage besitzt gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG unter Abweichung von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Diese kann unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht angeordnet werden.

8

Die Antragsbefugnis folgt der Klagebefugnis. Diese besteht, da die Antragstellerin Eigentümerin der durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß in Anspruch genommenen Flächen ist. Die Antragstellerin hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch fristgerecht gestellt. Sie hat innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der angegriffene Beschluß gilt mit Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG als bekanntgemacht.

9

2.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 28. April 1997 anzuordnen, ist unbegründet, soweit über ihn mit diesem Beschluß entschieden wird.

10

a)

Die erhobene Klage ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Über ihre Begründetheit vermag das Gericht nach dem derzeitigen Sachstand auch bei nur summarischer Prüfung keine hinreichend sichere Beurteilung abzugeben. Bei dieser Sachlage ist über den gestellten Antrag nach der beiderseitigen Interessenlage zu entscheiden. Hierfür sind die wechselseitigen Nachteile maßgebend, die sich ergeben, wenn eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten einer der Beteiligten ergeht. Die Nachteile sind danach zu beurteilen und abzuwägen, ob sie geringfügig, ob sie zumutbar, beseitigungsfähig oder ggf. ausgleichsfähig sind. Nach diesen Maßstäben ergibt sich hier:

11

b)

Die Antragsgegnerin hat näher dargelegt, aus welchen Gründen sie für einen engumgrenzten Bereich von einer Eilbedürftigkeit und damit von einer Vollzugsnotwendigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgeht. Dieses Vorbringen ist der Sache nach verständlich. Das Gericht legt hierzu in tatsächlicher Hinsicht den Inhalt des ihm vorgelegten Entwurfs des Antrages auf Besitzeinweisung vom 11. Juli 1997 zugrunde.

12

Die von der Antragstellerin geschilderten Maßnahmen dienen im wesentlichen nur der Vorbereitung der Plandurchführung.

13

Bereits § 16 a Abs. 1 FStrG sieht vor, daß die Straßenbaubehörde zur Vorbereitung einer fernstraßenrechtlichen Planung näher angegebene Vorarbeiten vornehmen darf. Insoweit begrenzt das Gesetz unmittelbar das Eigentumsrecht des Grundeigentümers und bestimmt damit den Inhalt dieses Eigentums. Diese gesetzliche Wertung ist im Grundsatz ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden zeitlich späteren Bereich der Plandurchführung zuübertragen. Bereits die in § 16 a FStrG enthaltene gesetzgeberische Wertung spricht mithin grundsätzlich dafür, insoweit bei einer noch nicht entscheidungsfähigen Sachlage in der Hauptsache die Erforderlichkeit zu verneinen, die aufschiebende Wirkung herzustellen.

14

Auch wenn die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Maßnahmen der Bodenerkundung über den in § 16 a Abs. 1 FStrG umschriebenen Bereich hinausgehen sollten, sind die Nachteile gering, welche die Antragstellerin als Grundeigentümerin erleiden wird. Es werden in bezug auf den Bau der projektierten Bundesautobahn keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Auch die tatsächliche Nutzung des Grundstücks wird kaum berührt, wenn - wie die Antragsgegnerin zusichert - die Vorarbeiten erst nach Aberntung begonnen werden. Insoweit werden zugleich die Interessen des Pächters beachtet. Die Eingriffe in die Bodensubstanz oder in die Nutzbarkeit sind letztlich gering. Schließlich kann der ursprüngliche Zustand bei Erfolg der Klage ohne Schwierigkeiten wiederhergestellt werden. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin das der Antragstellerin.

15

3.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht angezeigt. Für die Festsetzung eines Streitwertes fehlen entsprechende Angaben der Beteiligten.

Gaentzsch
Berkemann
Hien