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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1959, Az.: 2 StR 1/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1959
Aktenzeichen
2 StR 1/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 03.11.1958

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

In den dem Sicherungsverfahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. März 1959,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat gemäß § 42 b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

2

Hiergegen wendet er sich mit der Revision und rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

1.)

Allerdings greifen die Einwendungen der Revision nicht durch. Soweit sie sich auf Ausführungen in dem zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten des ärztlichen Sachverständigen beruft, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, weil nach § 261 StPO nur dessen in der Hauptverhandlung abgegebenes mündliches Gutachten zur Urteilsfindung herangezogen werden darf. Die Strafkammer war daher auch nicht gehalten, etwaige "Widersprüche" zu erörtern, die sich nach der Behauptung der Revision daraus ergeben haben, daß der Sachverständige bei seiner Stellungnahme in der Haupt Verhandlung von seinen Darlegungen in dem schriftlichen Gutachten abgewichen ist.

5

Darüber zu befinden, in welchem umfange eine Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung des Krankheitsbildes und damit zur Erstattung des Gutachtens erforderlich ist, liegt dem Sachverständigen ob. Der Strafkammer brauchte es sich deshalb, wenn dieser glaubte, auf Grund der von ihm vorgenommenen Untersuchung das Krankheitsbild feststellen und entsprechend dieser Feststellung eine gutachtliche Äußerung abgeben zu können, nicht ohne weiteres aufzudrängen, eine Ausdehnung der Untersuchung mit dem Ziele der Anwendung weiterer Erkenntnisverfahren anzuordnen.

6

2.)

a)

Soweit die Revision die Annahme der Strafkammer beanstandet, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordere, bildet ihr Vorbringen, weder die Ehefrau noch der Sohn des Beschuldigten seien durch ihn gefährdet, einen unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unbeachtlich.

7

b)

Für die von der Revision vermißte Erklärung darüber, ob etwa zuverlässige Verwandte eine für die öffentliche Sicherheit ausreichende Betreuung des Beschuldigten übernehmen könnten oder ob gar die Bestellung eines Pflegers oder Vormundes zur Abwendung einer Gefährdung der Öffentlichkeit genügt hätte, bestand für die Strafkammer kein Anlaß. Sie hat nach eingehender Würdigung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, daß angesichts der völligen Unberechenbarkeit des Beschuldigten bei Auftreten von Dämmerzuständen nicht einmal die Ehefrau, die die Entwicklung der Krankheit von deren Beginn an miterlebt hat und daher für eine Betreuung des Beschuldigten bevorzugt in Betracht gekommen wäre, das Auftreten solcher Zustände rechtzeitig zu erkennen vermag, um den sich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen. Im Hinblick hierauf war die Möglichkeit, daß etwa andere, dem Beschuldigten weniger nahestehende Personen, wie Verwandte oder, gar ein Vormund oder Pfleger, imstande sein könnten, ihn in einer die Öffentlichkeit genügend sichernden Weise zu beaufsichtigen, so fernliegend, daß die Strafkammer sie nicht ausdrücklich zu erörtern brauchte.

8

c)

Trotzdem kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Anordnung einer Unterbringung des Beschuldigten nach § 42 b StGB zum Schütze der Allgemeinheit noch erforderlich ist, nachdem er durch den Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 1958 gemäß den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (HessGVBl 111) in der Landes-Heil- und Pflegeanstalt E. untergebracht ist. Die Auffassung der Strafkammer, daß diese Maßnahme unberücksichtigt zu lassen sei, trifft nicht zu. In der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 61 = NJW 1955, 272) ist zwar gesagt, daß eine auf den Bestimmungen des Bayerischen Verwahrungsgesetzes vom 30. April 1952 (Bay. BS I 435) beruhende Anordnung der Verwahrung eines Geisteskranken, der im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, den Strafrichter grundsätzlich nicht hindert, aus demselben Anlaß im Sicherungsverfahren nach §§ 429 a ff StPO die Unterbringung des Geisteskranken in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen. Es ist dort aber zugleich hervorgehoben, daß es dennoch der pflichtgemäßen Prüfung im Einzelfalle bedarf, ob die öffentliche Sicherheit trotz der bereits angeordneten Verwahrung noch die Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren erfordert. Ebenso ist die Notwendigkeit einer dahingehenden. Prüfung in der Entscheidung BGHSt 12, 50 bejaht worden, in der eine Maßnahme nach § 42 b StGB sogar im allgemeinen als nicht erforderlich bezeichnet wird, wenn jemand bereits auf Grund des Gesetzes, des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen (Nordrhein-Westf. GVBl. 300) rechtskräftig untergebracht ist.

9

Somit war auch hier zu prüfen und zu klären, ob im Hinblick auf die nach dem Hessischen Unterbringungsgesetz vom 19. Mai 1952 rechtskräftig angeordnete Verwahrung des Beschuldigten noch eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 42 b StGB zum Schütze der Öffentlichkeit geboten ist. Dies wird die Strafkammer sofern sie im übrigen zu den gleichen Feststellungen wie bisher gelangt, in der neuen Verhandlung nachholen müssen. Dabei wird die von der Revision erwähnte, in § 19 des Hessischen Unterbringungsgesetzes getroffene Regelung über die Beurlaubung eines Untergebrachten nicht unbeachtet bleiben dürfen. Hier wird nämlich abweichend von den für die Verwahrung oder Unterbringung nach den oben angeführten Gesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Vorschriften über eine bedingte Entlassung oder Beurlaubung sowie vor allem in Abweichung von den dazu in Betracht kommenden Bestimmungen bei einer Unterbringung im Sicherungsverfahren nach §§ 429 ff StPO dem Leiter der Anstalt das Recht eingeräumt, einen Untergebrachten von sich aus ohne vorherige Entscheidung des Gerichts zu beurlauben; diesem braucht der Anstaltsleiter lediglich eine Mitteilung zu machen, und auch das nur, wenn die Dauer der Beurlaubung drei Monate überschreitet, Eine solche von jeder gerichtlichen Prüfung unabhängiges allein in das Ermessen des Anstaltsleiters gestellte Befugnis kann je nach den Umständen des Einzelfalles trotz rechtskräftig ausgesprochener Unterbringung auf Grund des Hessischen Unterbringungsgesetzes die Anordnung der Unterbringung im gerichtlichen Sicherungsverfahren nach §§ 429 ff StPO als erforderlich erscheinen lassen; denn bei einer nach § 42 b StGB angeordneten Unterbringung ist, abgesehen davon, daß das Gesetz eine Beurlaubung nicht vorsieht, gemäß § 42 b StGB allein das Gericht zur Entscheidung über eine Entlassung berufen, die zudem nach § 42 b StGB nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung gilt. Hierdurch ist eine weitergehende Sicherung der Öffentlichkeit als nach, dem Hessischen Unterbringungsgesetz gewährleistet.

Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges