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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1976, Az.: VIII ZR 227/74

Beweisvereitelung; Beweislastumkehr; Verseuchung; Heizöl; Dieselöl; Anscheinsbeweis; Ungenießbarkeit; Speisekartoffeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 227/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 08.08.1974

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Beweisvereitelung mit den Folgen der Beweislastumkehr bei behaupteter Verseuchung von Kartoffeln durch Heiz- oder Dieselöl.

  2. 2.

    Über die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für verschuldete Ungenießbarkeit von angelieferten Speisekartoffeln.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1976
durch
die Richter Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. August 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt in ihrer Großküche Fertiggerichte her und beliefert damit Wirtschaftsunternehmen und Behörden. Der Beklagte lieferte hierfür Kartoffeln, die er mit eigenen Fahrzeugen beim Erzeuger abholen ließ, um sie in seinem Betrieb zu schälen, zu waschen und sodann, in Plastiksäcke verpackt und verschnürt, an die Kundschaft auszuliefern.

2

Am 23. Januar 1973 beim Transport von Kartoffeln vom Erzeuger zum Beklagten stürzte ein Lkw-Anhänger um. Die Kartoffeln wurden sofort wieder eingesammelt, im Betrieb des Beklagten geschält, gewaschen, in Plastiksäcke verpackt und noch am Abend desselben Tages an die Klägerin ausgeliefert. Dort wurden sie am nächsten Morgen in aller Frühe (ab 4.00 Uhr) gekocht, zum Teil in Container umgefüllt, zum Teil Fertiggerichten beigegeben, die in Plastikschalen gefüllt waren. Etwa ab 6.00 Uhr morgens wurden die Waren auf Fahrzeuge verpackt und an die Kundschaft der Klägerin ausgeliefert. Erst mehrere Stunden später wurde festgestellt, daß von dem Essen ein starker Ölgeruch ausging. Etwa ab 9.30 Uhr erfolgten fast schlagartig Reklamationen seitens der Kundschaft; das Essen war ungenießbar.

3

Die Klägerin hat behauptet, bereits bei der Anlieferung abends zuvor seien die Kartoffeln ölverseucht gewesen, sei es nun infolge des Unfalls bei Abholung der noch ungeschälten Kartoffeln vom Erzeuger, sei es infolge anschließender nicht sachgerechter Lagerung der Kartoffeln im Betriebe des Beklagten, nämlich in Nähe eines Ölbehälters. Ihre Angestellten, so behauptet die Klägerin, hätten den Ölgeruch vor dem Kochen oder beim Verteilen in die Container und in die Folien noch nicht bemerken können. Dies sei erst einige Zeit nach der Auslieferung der Waren an die Kundschaft möglich gewesen, als man - fast gleichzeitig mit den nun einlaufenden Reklamationen der Kundschaft - einen zurückgebliebenen Container geöffnet habe. Die späte Aufdeckung der Schäden erkläre sich aus dem Überlagern der verschiedensten Gerüche in ihrem Küchenbetrieb; zudem trete Ölgeruch erst nach dem "Ausdünsten" von Kartoffeln auf.

4

Der Beklagte hat bestritten, daß die Kartoffeln bei dem Unfall oder anschließend in seinem Betrieb verunreinigt worden seien; mit Öl seien sie nicht in Verbindung gekommen, denn die Kartoffeln hätten nicht zu ebener Erde, wo sich allerdings eingetrocknete Ölflecken des benachbarten Ölbehälters aus älterer Zeit befunden hätten, gelagert sondern in der ersten Etage seines Lagerhauses. Am Mittag des 24. Januar 1973 habe er selber mit seiner Familie noch von den am Vortag bei ihm angelieferten Kartoffeln gegessen, sie seien einwandfrei gewesen. Da auch seinen Leuten beim Schälen, Waschen und Verpacken der Kartoffeln nichts aufgefallen sei, müsse die Verunreinigung im Betriebe der Klägerin erfolgt sein.

5

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage auf Zahlung von 46.322,99 DM Schadensersatz nebst Zinsen dem Grunde nach stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie nach Anhörung weiterer Zeugen und nach Einnahme eines Augenscheins in den Betrieben beider Parteien abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der aus den Regeln über die positive Vertragsverletzung herzuleitende Ersatzanspruch der Klägerin sei nur begründet, wenn der Beklagte die Einwirkung von Heiz- oder Dieselöl auf die Kartoffeln und damit deren Ungenießbarkeit verursacht und verschuldet habe; den Beweis hierfür habe die Klägerin nicht erbracht.

8

Die Revision rügt Verkennung der Beweislast und behauptet, der Beklagte habe gegenüber dem Beamten des Kreises V., der am 24. Januar 1973 Kartoffeln aus der strittigen Lieferung des Vortages im Betriebe des Beklagten habe untersuchen sollen, wahrheitswidrig erklärt, Kartoffeln aus dieser Lieferung seien nicht mehr vorhanden. Diese Beweisvereitelung durch den Beklagten müsse zu einer Umkehr der Beweislast führen.

9

Der Revisionsangriff ist unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn man - mit der Revision - als weitere in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 2 LebMG (jetzt: Art. 1 § 8 des Lebensmittel - und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 - BGBl I, 1967) heranzieht. Beweislast und Beweisführung werden nämlich zugunsten der Klägerin nicht verändert und erleichtert dadurch, daß die Klägerin Ansprüche nicht nur auf Vertrag sondern auch auf Verletzung eines Schutzgesetzes stützt. Dabei ist der Revision durchaus darin beizupflichten, daß im letztgenannten Falle der Schuldvorwurf schon die Verletzung des Schutzgesetzes und nicht erst den Eintritt eines darauf beruhenden Schadens zum Inhalt hat. Im vorliegenden Falle kann aber die Klägerin hieraus nichts für sich herleiten, denn streitig ist, ob die vom Beklagten gelieferten Kartoffeln ölverseucht waren, ob mithin die Verletzung eines Schutzgesetzes überhaupt vorliegt.

10

Der eigentliche Vorwurf der Beweisvereitelung durch falsche Angaben ist im angefochtenen Urteil wie folgt beschieden: Aus der Auskunft des Landkreises Vechta vom 14. August 1973 ergebe sich nicht. daß der Beklagte gegenüber dem Untersuchungsbeamten des Landkreises falsche Angaben gemacht und dadurch die Überprüfung verhindert hätte; in der Auskunft heiße es lediglich, geschälte Kartoffeln seien zwar vorgefunden worden, diese hätten aber aus der Produktion des Besichtigungstages (24. Januar 1973) gestammt, nicht also aus der Produktion des Vortages.

11

Ob dem in vollem Umfang gefolgt werden könnte, kann dahinstehen. Eine Beweislastvereitelung mit den Folgen der Beweislastumkehr liegt auf keinen Fall vor. Hatte der Beklagte am 24. Januar 1973 dem zuständigen Beamten zutreffend erklärt, Kartoffeln aus der streitigen Partie seien nicht mehr vorhanden, so scheidet die Annahme einer Beweislastvereitelung ohnehin aus. War die Auskunft unrichtig, so erfuhr die Klägerin jedenfalls bereits durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Beklagten vom 29. Januar 1973, daß Kartoffeln aus der Lieferung, aus der die Klägerin versorgt worden war, noch vorhanden waren. Die Klägerin hatte danach alsbald Gelegenheit - sei es im Beweissicherungsverfahren, sei es mit der schon am 7. Februar 1973 eingereichten Klage - sachdienliche Beweisanträge zu stellen.

12

II.

Im Ergebnis unbegründet ist der weitere Revisionsangriff, das Berufungsgericht hätte nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Klage stattgeben müssen. Hierzu ist zu bemerken:

13

1.

Der sog. Anscheinsbeweis betrifft nicht die Frage der Beweislast sondern nur die Beweisführung. Die Wohltat des Anscheinsbeweises wird dem Geschädigten dann gewährt, wenn er einen Tatbestand aufzeigt, der auf einen typischen Geschehensablauf hinweist. Dieser Tatbestand ist freilich vom Geschädigten, weil dieser auch in den Fällen des Anscheinsbeweises die Anspruchsvoraussetzungen darzutun hat, zu beweisen Der Beweis des ersten Anscheins ist schon dann erschüttert, wenn der Gegner seinerseits die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs aufweist.

14

2.

Nach Sachdarstellung der Klägerin kommen als Gründe für die Ölverseuchung der Kartoffeln in Betracht: die Berührung der Kartoffeln mit der Fahrbahn nach dem Umkippen des Anhängers oder aber eine unsachgerechte Lagerung der Kartoffeln im Betrieb des Beklagten, nämlich in Nähe eines größeren Ölbehälters und im Bereich des von einem Nebenraum ausgehenden Öldunstes. Zu diesen drei angeblichen Schadensursachen hat das Berufungsgericht hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen, dabei auch das Ergebnis der beim Beklagten durchgeführten Betriebsbesichtigung angemessen berücksichtigt:

15

a)

Eine äußerlich wahrnehmbare Verschmutzung der Fahrbahn an der Unfallstelle oder auch eine Verschmutzung als Folge des Unfalls (Auslaufen des Treibstofftanks) wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Als Unfallursache in Betracht zu ziehen ist deshalb nur eine dem Auge nicht wahrnehmbare Verschmutzung der Fahrbahn infolge geringer Treibstoffrückstände, wie sie praktisch unvermeidbar ist. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, insoweit fehle es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten, denn die Möglichkeit einer Geschmacksbeeinträchtigung von noch ungeschälten Kartoffeln durch derart geringe Ölrückstände sei in solchem Maße fernliegend, daß dem Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, wenn er die Berührung der Kartoffeln mit der Straßenoberfläche als möglicherweise geschmacksmindernd in seine Überlegungen nicht einbezogen habe.

16

Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, denn die Wertung des Berufungsgerichts schließt nicht nur die Annahme eines Verschuldens des Beklagten sondern vor allem und in erster Linie die Annahme eines typischen Geschehensablaufs aus.

17

b)

Ähnlich verfährt das Berufungsgericht, soweit die Klägerin als Schadensursache den von einem Nebenraum ausgehenden Ölgeruch behauptet. Wiederum verneint das Berufungsgericht - durchaus zu Recht - ein Verschulden des Beklagten. Dessen unbestrittener Vortrag, Schäden bei nur kurzfristig gelagerten Kartoffeln als Folge des vom Nebenraum ausgehenden Ölgeruchs seien in der Vergangenheit nie vorgekommen, läßt nicht nur ein Verschulden des Beklagten ausgeschlossen erscheinen, sondern schließt die Feststellung eines den Beklagten belastenden typischen Geschehensablaufs aus.

18

c)

Was schließlich den Vorwurf betrifft, die Kartoffeln seien in der Nähe eines Ölbehälters gelagert worden, so verneint das Berufungsgericht insoweit aus rein tatsächlichen Gründen und in Auswertung seiner Augenscheineinnahme die Möglichkeit, daß die Kartoffeln durch die Wahl des Lagerortes mit Heizöl in Berührung gekommen sein könnten: es fehle, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, an der behaupteten räumlich engen Beziehung; auch die Klägerin habe bei ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis keine Möglichkeit aufgezeigt, auf welche Weise im Betrieb des Beklagten Öl von dem Ölbehälter an die Kartoffeln oder aber die Kartoffeln in unmittelbare Nachbarschaft zum Ölbehälter gelangt sein könnten.

19

3.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind auf rechtlich fehlerfreier Grundlage getroffen. Soweit die Revision Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen rügt, handelt es sich um solche Zeugen, die über die Verhältnisse im Betrieb der Klägerin, nicht aber über die Zustände im Betrieb des Beklagten etwas bekunden konnten. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das Berufungsgericht den Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beklagten, das auf Anzeige der Klägerin eingeleitet wurde, keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen, sondern sich auf die durch Augenschein ermöglichten eigenen Feststellungen gestützt hat. Auch würde der im jetzigen Zivilprozeß zur Klärung anstehende Streitstoff verkannt, wenn - worauf die Revision offenbar hinauswill - zum Gegenstand der richterlichen Prüfung die Frage gemacht würde, ob der Beklagte in seinem Betrieb den einschlägigen gewerbepolizeilichen Bestimmungen in jeder Hinsicht - auch soweit im Falle ihrer Verletzung die Ursächlichkeit dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden ausscheidet - genügt hat oder nicht.

20

III.

Die Revision der Klägerin war sonach auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unbegründet zurückzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Hoffmann
Wolf
Merz