Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.1995, Az.: 4 StR 456/95

Bezugspunkt des Vorsatzes; Herbeiführung der Gefahr; Konkrete Gefahrensituation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.1995
Aktenzeichen
4 StR 456/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam

Fundstellen

  • DAR 1996, 175 (Kurzinformation)
  • NZV 1995, 495-496 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 90, 38
  • VersR 1996, 82 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Bezugspunkt des Vorsatzes bei Herbeiführung der Gefahr nach § 315c Abs. 1 StGB muß die konkrete Gefahrensituation sein.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Form der vorsätzlichen Herbeiführung der Gefahr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daneben hat es eine Sperre von vier Jahren für die Wiedererteilung der mit Urteil vom 30. Juni 1994 entzogenen Fahrerlaubnis verhängt.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte unter Vorhalt eines Schreckschußrevolvers eine Taxifahrerin zur Herausgabe ihrer Tageseinnahmen und zum Verlassen ihres Fahrzeugs, mit dem er davonfuhr. Später unterbrach der Angeklagte seine Fahrt und nahm mehrere Flaschen Bier zu sich. Anschließend führte er das Taxi in absolut fahruntüchtigem Zustand und fuhr infolge seiner Alkoholisierung auf ein anderes Fahrzeug auf.

4

Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes hat die Strafkammer die Strafe zu Unrecht aus dem Strafrahmen des § 315 c Abs. 1 StGB entnommen. Aus den Feststellungen ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte die konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 c StGB vorsätzlich herbeigeführt hätte. Die Ausführungen der Strafkammer, daß der Angeklagte bei Fortsetzung der Fahrt seine Fahruntüchtigkeit und die sich daraus ergebende Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen habe (UA 16), betreffen nur den Vorsatz des Angeklagten bezüglich einer abstrakten Gefahr aus seiner Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand. Vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr im Sinne des § 315 c Abs. 1 StGB muß sich aber nicht nur auf eine abstrakte, sondern auf eine konkrete Gefahrensituation beziehen (vgl. BGHSt 22, 67, 74; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 315 c Rdn. 18). Der Angeklagte hat daher zwar im übrigen vorsätzlich gehandelt, die Gefahr aber fahrlässig im Sinne des § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB verursacht. Gemäß § 11 Abs. 2 StGB bleibt eine solche Tat Vorsatztat; die Strafe ist jedoch dem niedrigeren Strafrahmen des § 315 c Abs. 3 StGB zu entnehmen.

5

Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung der für den zweiten Tatkomplex festgesetzten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs zur Folge. Da nicht auszuschließen ist, daß wegen der Verknüpfung der Taten der gesamte Strafausspruch von dem Rechtsfehler beeinflußt ist, hebt der Senat auch die für den ersten Tatkomplex verhängte Einzelstrafe auf. Die neu entscheidende Strafkammer wird insoweit auch zu berücksichtigen haben, daß der enge Zusammenhang der jetzigen Taten mit der Tat, die der einbezogenen Strafe zugrunde liegt, nicht nur für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen von Bedeutung ist.