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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.01.1994, Az.: 6 AZR 465/93

Einordnung des Bereitschaftsdienstes eines angestellten Arztes; Anordnung von Überstunden als Voraussetzung für eine Überstundenvergütung; Zulässigkeit der Leistung von Bereitschaftsdienst zwischen oder nach dienstplanmäßiger Arbeitszeit; Voraussetzung für eine betriebliche Übung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.01.1994
Aktenzeichen
6 AZR 465/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München - 18.07.1991 - AZ: 22 Ca 5450/91
LAG München - 03.11.1992 - AZ: 1 (3) Sa 607/91

Fundstellen

  • AuR 1994, 345 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1994, 283 (Volltext)
  • BB 1994, 1432 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1994, 332 (Pressemitteilung)
  • DB 1994, 1987 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 805-806 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1994, 1003-1004 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1994, 420 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Arbeitgeber ist durch § 17 BAT und Nr. 8 SR 2 lit. c BAT nicht gehindert, den ärztlichen Dienst im Krankenhaus zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeitszeit des folgenden Tages teils als Überstunden und teils als Bereitschaftsdienst anzuordnen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, wie die von dem Beklagten im Anschluß an die regelmäßige Arbeitszeit angeordneten weiteren Dienste des Klägers zu vergüten sind.

2

Der Kläger ist angestellter Arzt in einer Universitätsklinik des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.

3

Der Kläger hat nach dem Ende der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit (16.30 Uhr) und vor dem Arbeitsbeginn des nächsten Tages (8.00 Uhr) Dienste im Krankenhaus zu leisten. Bis zum 31. März 1984 vergütete das beklagte Land diese Dienste als Überstunden. Seit dem 1. April 1984 teilt es die Dienste vergütungsmäßig auf. Bis 1.00 Uhr behandelt es sie als Überstunden, von 1.00 Uhr bis 7.00 Uhr als Bereitschaftsdienst und von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr wieder als Überstunden. In den Zeiten, die es als Bereitschaftsdienst vergütet, fallen durchschnittlich nicht mehr als 40 % Arbeitsleistung an. In dem gesamten Zeitraum zwischen 16.30 Uhr und 8.00 Uhr fallen durchschnittlich mehr als 49 % Arbeitsleistung an. Eine schriftliche Nebenabrede über die Zuordnung der Bereitschaftsdienste zu einer der Stufen nach Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c BAT haben die Parteien nicht getroffen.

4

In einem Rechtsstreit, in dem der Kläger beantragt hatte festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit einheitlich als Überstunden zu behandeln, schlossen die Parteien einen Teilvergleich, in dem das beklagte Land sich verpflichtete, die streitigen Zeiten als Mehrarbeit abzurechnen und entsprechend zu vergüten, falls es in dem Rechtsstreit rechtskräftig unterliege. Der erkennende Senat wies die Klage durch Urteil vom 22. März 1990 - 6 AZR 270/87 - (n.v.) mangels Feststellungsinteresses als unzulässig ab.

5

Der Kläger hat für die Zeit seit dem 1. April 1984 die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung für Bereitschaftsdienst der Stufe C und der tariflichen Überstundenvergütung verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, eine Aufteilung der zeitlich zusammenhängenden Dienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in Überstunden einerseits und Bereitschaftsdienst andererseits sei tarifwidrig.

6

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger folgende Zahlungen, die mit 4 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen sind, zu leisten:

    DatumBetrag
    16.04.84DM 580,84
    16.05.84DM 55,74
    16.06.84DM 756,72
    16.07.84DM 526,14
    16.08.84DM 526,14
    16.09.84DM 431,16
    16.10.84DM 492,75
    16.11.84DM 326,92
    16.12.84DM 629,30
    16.01.85DM 511,90
    16.02.85DM 329,37
    16.03.85DM 649,05
    16.04.85DM 508,54
    16.05.85DM 629,00
    16.06.85DM 510,94
    16.07.85DM 553,95
    16.09.85DM 326,34
    16.10.85DM 693,40
    16.11.85DM 553,95
    16.12.85DM 373,85
    16.01.86DM 573,35
    16.02.86DM 530,67
    16.03.86DM 573,35
    16.04.86DM 573,35
    16.05.86DM 529,25
    16.06.86DM 529,25
    16.07.86DM 592,14
    16.09.86DM 529,05
    16.10.86DM 714,33
    16.11.86DM 594,84
    16.12.86DM 726,37
    16.01.87DM 338,57
    16.02.87DM 615,10
    16.03.87DM 615,10
    16.04.87DM 543,99
    16.05.87DM 543,99
    16.06.87DM 615,10
    16.07.87DM 668,44
    16.08.87DM 668,44
    16.09.87DM 459,49
    16.10.87DM 521,00
    16.11.87DM 591,36
    16.12.87DM 443,52
    16.01.88DM 591,36
    16.02.88DM 447,46
    16.03.88DM 822,51
    16.04.88DM 454,11
    16.05.88DM 684,85
    16.06.88DM 684,85
    16.07.88DM 835,90
    16.08.88DM 306,25
    16.09.88DM 542,40
    16.10.88DM 684,68
    16.11.88DM 614,05
    16.12.88DM 614,05
    16.01.89DM 694,60
    16.02.89DM 632,40
    16.03.89DM 632,40
    16.04.89DM 553,35
    16.05.89DM 632,40
    16.06.89DM 711,45
    16.07.89DM 632,40
    16.08.89DM 475,95
    16.09.89DM 238,95
    16.10.89DM 708,75
    16.11.89DM 403,30
    16.12.89DM 723,74
    16.01.90DM 484,65
    16.02.90DM 405,72
    16.03.90DM 229,90
    16.04.90DM 405,72
    16.05.90DM 568,01
    16.06.90DM 568,01
    16.07.90DM 649,16
    16.08.90DM 649,16
    16.09.90DM 730,30
    16.10.90DM 571,90
    16.11.90DM 374,43
    16.12.90DM 490,07
    16.01.91DM 838,49
    16.02.91DM 568,00
    16.03.91DM 773,96
    16.04.91DM 515,97
    16.06.91DM 691,32
    16.07.91DM 690,84
    16.08.91DM 602,00
    16.09.91DM 788,29
    16.10.91DM 687,96
    16.11.91DM 602,00
    16.12.91DM 687,96
    16.01.92DM 433,58
    16.02.92DM 515,97
    16.03.92DM 605,33
    16.04.92DM 543,95
    16.05.92DM 457,31
  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, unter Berücksichtigung der genannten Nachzahlungsbeträge die Aufschläge zur Urlaubsvergütung, der Krankenbezüge, der jährlichen Sonderzuwendungen und der Nachtzuschläge neu zu berechnen und den sich hieraus zugunsten des Klägers ergebenden Differenzbetrag zu bezahlen.

7

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, da der Rechtsstreit durch den Teilvergleich erledigt sei. Im übrigen sei der Arbeitgeber berechtigt, die Nachtdienste in Überstunden und Bereitschaftsdienst aufzuteilen.

9

Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er hat diesen mit Schriftsatz vom 16. August 1993 um die seit 16. Juni 1992 (DM 534,18) bzw. 16. Juli 1992 (DM 637,54) fälligen Differenzbeträge erweitert. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Gründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

I.

Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht für den gesamten im Anschluß an seine regelmäßige Arbeitszeit von dem beklagten Land angeordneten weiteren Dienst Überstundenvergütung verlangen kann. Für die Zeit zwischen 1.00 Uhr und 7.00 Uhr steht dem Kläger nur die Bereitschaftsdienstvergütung zu.

12

1.

Entgegen der Ansicht des beklagten Landes war das Landesarbeitsgericht an dieser Sachentscheidung weder durch das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1990 noch durch den im vorgenannten Rechtsstreit geschlossenen Teilvergleich gehindert.

13

a)

Das genannte Urteil hat die damalige Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Damit ist es nur insoweit in Rechtskraft erwachsen, als es über diese Prozeßvoraussetzung entschieden hat. Diese Rechtskraftwirkung steht der vorliegenden Leistungsklage nicht entgegen.

14

b)

Der Teilvergleich, der vom Revisionsgericht als Prozeßhandlung unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden kann (BAGE 42, 244, 249 f. = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II, zu I der Gründe), regelt Zahlungsverpflichtungen, die das beklagte Land treffen, falls es im Rechtsstreit auf Feststellung des Anspruchs auf Überstundenvergütung unterliegt. Daraus kann nicht der Wille der Parteien hergeleitet werden, daß dem Kläger bei Unzulässigkeit seine Feststellungsklage verwehrt sei, einen weiteren Rechtsstreit auf Zahlung von Überstundenvergütung zu führen. Die Parteien haben in dem Teilvergleich nur eine Regelung für den Fall getroffen, daß das beklagte Land in der Sache verurteilt wird. Die bei Klageabweisung durch Prozeßurteil verbleibende Zulässigkeit einer Leistungsklage haben die Parteien nach dem Vergleichsinhalt weder bedacht noch einschränkend geregelt.

15

2.

Der Kläger hat für die Zeit zwischen 1.00 Uhr und 7.00 Uhr keinen Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß § 17 Abs. 1 und 5 Satz 4 i. V. mit § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT, weil es für diese Zeit an der Anordnung von Überstunden fehlt.

16

a)

Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt, daß das beklagte Land an den fraglichen und im einzelnen unstreitigen Tagen im Klagezeitraum für die Zeiten von 1.00 bis 7.00 Uhr Bereitschaftsdienst angeordnet hat. Diese Anordnung war wirksam, weil der tatsächliche Arbeitsanfall während dieser Zeiten bei nur 40 % lag, so daß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwog (vgl. Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 SR 2 c BAT - in der bis 31. März 1991 geltenden Fassung - und § 15 Abs. 6 a Satz 2 BAT). Daran ändert die fehlende Nebenabrede über die Zuordnung zu einer Bereitschaftsdienststufe gemäß Nr. 8 Abs. 5 Satz 1 SR 2 c BAT nichts. Zwar hat der Abschluß einer derartigen Nebenabrede grundsätzlich konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch. Fehlt es jedoch an der Nebenabrede, so werden die geleisteten Bereitschaftsdienste nach der tatsächlichen Belastung abgerechnet (BAG Urteil vom 15. Februar 1990 - 6 AZR 386/88 - AP Nr. 17 zu § 17 BAT; BAG Urteil vom 24. Oktober 1990 - 6 AZR 37/89 - BAGE 66, 154 = AP Nr. 7 zu § 3 BAT). Es ist unstreitig, daß die Arbeitsbelastung des Klägers in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 7.00 Uhr der von ihm beanspruchten Gruppe C (vgl. Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c BAT) entspricht und entsprechend abgerechnet wurde.

17

b)

Zu Unrecht leitet die Revision daraus, daß bei einheitlicher Betrachtung des gesamten Nachtdienstes die Zeit des tatsächlichen Arbeitsanfalls mehr als 49 % der Arbeitszeit beträgt und somit nicht der gesamte Nachtdienst Bereitschaftsdienst sein könnte, einen tariflichen Anspruch auf Überstundenvergütung her. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus Nr. 8 SR 2 c BAT noch aus § 17 BAT, daß die an die regelmäßige Arbeitszeit anschließenden Dienste nur einheitlich als Bereitschaftsdienste oder als Überstunden angeordnet werden dürfen.

18

Nr. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 und 2 SR 2 c BAT regelt, wieviele Bereitschaftsdienste in einem Kalendermonat angeordnet werden dürfen, und daß bei einem zusammenhängenden Wochenendbereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplanmäßig vorzusehen ist. Unterabsätze 3 und 5 regeln, daß dem Arzt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden oder in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren ist. Tarifvertraglicher Schutzzweck dieser Regelungen ist somit, durch Begrenzung der Zahl der Bereitschaftsdienste und die Verpflichtung der Gewährung von Ruhezeiten eine Überbeanspruchung des Arztes zu vermeiden. Ein Verbot, Bereitschaftsdienst im unmittelbaren Anschluß an Überstunden anzuordnen, läßt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen.

19

Auch aus Nr. 8 Abs. 8 SR 2 c BAT läßt sich die Unzulässigkeit der Aufteilung der Nachtdienste in Überstunden und Bereitschaftsdienste nicht herleiten. Die Tarifnorm geht für die Berechnung der tariflich erheblichen Zahl der Bereitschaftsdienste davon aus, daß Bereitschaftsdienste vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistet werden. Diese Regelung schließt nicht aus, daß Bereitschaftsdienst sowohl von regelmäßiger Arbeitszeit i. S. des § 15 BAT als auch von Überstunden i. S. des § 17 BAT umschlossen sein kann. Die Tarifvertragsparteien haben mangels anderer Anhaltspunkte im Abs. 8 nur geregelt, wie die tariflich erhebliche Zahl von Bereitschaftsdiensten festgestellt wird. Zu der Frage, ob Bereitschaftsdienst nur auf regelmäßige Arbeitszeit folgen oder nur dieser vorangehen darf, haben sie keine Regelungen getroffen.

20

Das beklagte Land ist auch nicht gemäß des § 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BAT verpflichtet, die Zeit zwischen 16.30 Uhr und 8.00 Uhr als Überstunden zu vergüten. Nach dieser Bestimmung sind Überstunden auf dringende Fälle zu beschränken. Eine dienstplanmäßige Aufteilung des im Anschluß an die regelmäßige Arbeitszeit notwendigen weiteren Dienstes in Überstunden und Bereitschaftsdienst wird durch diese Regelung nicht untersagt.

21

3.

Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Weitergewährung der Überstundenvergütung in der Zeit nach dem 31. März 1984. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen für die von ihm behauptete betriebliche Übung keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muß in aller Regel davon ausgehen, daß ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Ohne besonderen Anlaß darf er deshalb auch bei langjähriger Gewährung einer zusätzlichen Vergütung nicht darauf vertrauen, sie sei Vertragsinhalt geworden (BAGE 49, 31 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Der Kläger konnte deshalb ohne zusätzliche Anhaltspunkte, die er hätte vortragen müssen, nicht davon ausgehen, das beklagte Land werde auf Dauer die Nachtzeit auch insoweit als Überstunden vergüten, als erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt und daher die Anordnung von Bereitschaftsdienst zulässig ist.

22

II.

Nach dem Vorstehenden ist die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger sie in der Revisionsinstanz unter Bezugnahme auf den bereits vor dem Berufungsgericht unstreitig gewesenen Sachverhalt erweitert hat.

23

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


Dr. Jobs,
Dr. Armbrüster,
Ehrenamtlicher Richter Ziegenhagen ist wegen Beendigung seiner Amtszeit gehindert zu unterschreiben.
Dr. Peifer,
Buschmann,
Dr. Peifer