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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1960, Az.: 1 AZR 251/58

Überwiegen einer Betriebsart; Lohntarif fürs Elektrohandwerk; Handwerksmäßige Tätigkeit; Industrielle Tätigkeit; Handwerksrolle; Eingetragener Handwerksmeister; Handwerkliche Arbeit; Maschinenarbeit; Großhandwerker; Industriebetrieb

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.11.1960
Aktenzeichen
1 AZR 251/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 27.03.1958 - 4 Sa 9/58

Fundstelle

  • AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz

Amtlicher Leitsatz

Bei der Feststellung des Überwiegens einer Betriebsart i.S. des Lohntarifs für das Elektrohandwerk im Wirtschaftsgebiet Westfalen/Lippe vom 27.05.1957 i.V.m. dem Rahmentarifvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Handwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25.07.1956 ist darauf abzustellen, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeiter eine handwerksmäßige oder eine industrielle ist. Für die Frage, ob handwerkliche Arbeit vorliegt, ist auf folgendes abzustellen:

1. Der Arbeitgeber selbst muß in der Handwerksrolle eingetragener Handwerksmeister sein.

2. Handwerkliche Arbeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmer ganz überwiegend "mit der Hand arbeiten". Dabei ist Maschinenarbeit, die dem Arbeiter die Handarbeit nur unterstützend erleichtert, ebenfalls noch als handwerkliche Fertigung anzusprechen.

3. Zur handwerklichen Fertigung gehört es weiter, daß die Produktion für den einzelnen namentlich feststehenden oder doch jedenfalls feststellbaren Kunden vorgenommen wird, nicht aber für den allgemeinen Markt. Allerdings wird eine handwerkliche Fertigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß bestimmte, in handwerklicher Arbeit produzierte Güter in einem gewissen Umfange auf Lager genommen und später abgesetzt werden.

Die Annahme einer handwerklichen Arbeit scheidet nicht etwa deshalb aus, weil der Auftraggeber (Besteller) des Arbeitgebers seinerseits Industriebetrieb ist.

Ein großer Personalbestand und ein erheblicher Umsatz sprechen im Hinblick auf die immer häufiger entstehenden Großhandwerksbetriebe und den anerkannten Begriff des "Großhandwerkers" nicht entscheidend für einen Industriebetrieb.