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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.03.1997, Az.: X B 207/96

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.03.1997
Aktenzeichen
X B 207/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 27364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 689

Gründe

1

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssachen ist nicht gegeben. Soweit sich das Beschwerdevorbringen nicht überhaupt in Einwänden gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile (bzw. der dadurch bestätigten Verwaltungsentscheidungen) erschöpft und daher unbeachtlich ist (s. dazu näher Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 58 und 61f., m. w. N.), liegt keine über den Streitfall hinaus interessierende, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. Als hinreichend geklärt gelten können sowohl die allgemeinen Kriterien sachlicher Billigkeitsentscheidungen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 222 AO Tz. 7ff. und § 227 AO Tz. 19ff., m. w. N.) als auch diejenigen, die speziell für den Anwendungsbereich des § 240 der Abgabenordnung (AO 1977) entwickelt worden sind (s. insbesondere Urteile des Bundesfinanzhofs vom 29. August 1991 V R 78/96 (BFHE 165, 178, [BFH 29.08.1991 - V R 78/86] BStBl II 1991, 906 [BFH 29.08.1991 - V R 78/86]; vom 7. Februar 1990 X R 154/87, BFH/NV 1991, 5, und vom 31. Juli 1991 I R 143/90, BFH/NV 1992, 431 sowie Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rz. 141 Fn. 4 und Rz. 229ff., m. w. N.). Für den Bereich vorläufigen Rechtsschutzes im mehrstufigen Verfahren (dazu Gräber, a. a. O., § 69 Rz. 35ff. und 161f.) ist schon die für sachliche Billigkeitsentscheidungen unerläßliche gesetzliche Ausgangslage (Wertungswiderspruch) nicht erkennbar.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).