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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1983, Az.: 4 AZR 394/81

Revision

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1983
Aktenzeichen
4 AZR 394/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 23.02.1979 - 14 Ca 13/78
LAG Hamburg 28.01.1981 - 5 Sa 68/79

Fundstellen

  • BAGE 44, 323 - 337
  • MDR 1984, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Allein deswegen, weil zwischen Verkündung und Zustellung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils ein Zeitraum von rund sieben Monaten liegt, ist der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO nicht gegeben.

2. Bei § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG handelt es sich um eine Sollvorschrift mit bloßer Ordnungsfunktion. Grundsätzlich kann auf ihre Verletzung die Revision nicht gestützt werden.

3. Soweit die in VergGr. IV a BAT Fallgruppe 4 bezeichneten Tätigkeiten wegen dessen Fehlens nicht bei einem Landesversorgungsamt, sondern bei einem Versorgungsamt ausgeführt werden, liegt eine Tariflücke vor. Sie ist durch die Heranziehung der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 4 auszufüllen.

4. Den Begriff des "Sachbearbeiters" verwenden die Tarifvertragsparteien in der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 4 im Sinne der besonderen Verhältnisse der Versorgungsverwaltung.