Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.12.1978, Az.: VII B 50/78
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Untersagungsverfügung; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.12.1978
- Aktenzeichen
- VII B 50/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 126, 509 - 511
- BStBl II 1979, 264
- DB 1979, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1979, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1176 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Wert des Rechtsstreits über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen ist nach den Einkünften zu bemessen, die der von der Untersagungsverfügung Betroffene in dem der Verfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der nunmehr untersagten Tätigkeit erzielt hat.
Tatbestand:
Der nicht als Setuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) besorgt selbständig die gesamten steuerlichen Angelegenheiten von fünf Steuerpflichtigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) untersagte ihm durch Verfügung vom 27. April 1976 mit sofortiger Wirkung jegliche Hilfeleistung in Steuersachen für diese Steuerpflichtigen und für alle weiteren Fälle. Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er leiste keine geschäftsmäßige Hilfe; eine solche liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erst vor, wenn mehr als zehn Steuerpflichtige betreut würden. Das Finanzgericht (FG) sah die Hilfeleistung als geschäftsmäßig an und wies die Klage durch Urteil vom 25. Mai 1978 ab; die Revision ließ es nicht zu.
Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die Revision gegen das Urteil stehe ihm erst zu, wenn sie nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861) zugelassen worden sei. Der Wert des Streitgegenstandes übersteige nämlich nicht die gesetzliche Grenze von 10 000 DM. Der Wert des Streitgegenstandes sei in Fällen des Verbotes der Berufsausübung gleichzusetzen mit dem letzten Jahreseinkommen des Betroffenen. Im Steuerbescheid für die Jahre 1974 und 1975 habe das FA sein Jahreseinkommen auf Beträge unter 10 000 DM festgestellt.
Das FA macht geltend, für die Höhe des Streitwertes komme es nicht auf das Einkommen, sondern auf den aus der untersagten Tätigkeit erzielten Gewinn an. Maßgeblich könne nur das Interesse sein, das der Kläger an der weiteren Ausübung der untersagten Tätigkeit habe, somit also das Interesse an dem durch sie erzielbaren Gewinn. Aus der untersagten Tätigkeit habe der Kläger in den Jahren 1974 bis 1976 jeweils einen Gewinn von mehr als 10 000 DM erzielt.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat hat allerdings in seinem Beschluß vom 27. Juni 1978 VII B 18/77 (BFHE 125, 435, BStBl II 1978, 631) ausgeführt, bei der Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen sei der Streitwert gleich dem letzten "Jahreseinkommen" des Betroffenen. Er hatte indessen damals keinen Anlaß, den damit gewählten Maßstab den dem Einkommensteuerrecht entommenen Begriffen "Einkünfte" und "Einkommen" anzupassen, da keine Zweifel daran bestanden, daß der wirtschaftliche Erfolg der untersagten Hilfeleistung in jedem Falle in dem betreffenden Jahr weit über 10 000 DM lag.
Wie im Falle des Beschlusses VII B 18/77 kann auch hier dahingestellt bleiben, ob der vom III. Senat im Beschluß III B 38/67 vertretenen Auffassung zu folgen ist, eine Nichtzulassungbeschwerde könne auch mit der Begründung als zulässig angesehen werden, daß bei ihrer Einlegung der Wert des Streitgegenstandes nicht ohne weiteres beziffert werden konnte. Denn im vorliegenden Fall mußte der Kläger wegen seines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung der Revision bei verständiger Würdigung der finanziellen Ergebnisse seiner umstrittenen Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß der Wert des Streitgegenstandes die Grenze von 10 000 DM übersteigen könnte. Im übrigen mußte er wegen des Risikos einer Fehleinschätzung gegebenenfalls neben der Nichtzulassungsbeschwerde auch Revision einlegen.