Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.1979, Az.: 2 AZR 1055/77
Koalitionspolitische Bestimmungen; Tendenz des Deutschen Gewerkschaftsbundes; Gewährung von Rechtsschutz; Gewerkschaftsmitglieder; Tendenzträger; Rechtssekretäre; Gewerkschaftssekretäre; Kommunistischer Bund Westdeutschland; Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparates; Errichtung der proletarischen Diktatur
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.12.1979
- Aktenzeichen
- 2 AZR 1055/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 20.10.1977 - 8 Sa 868/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 214
- DB 1980, 547 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den "koalitionspolitischen Bestimmungen" und damit zur Tendenz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) (BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1) gehört nach seiner Satzung u.a. die Gewährung von Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder. Die mit der Durchführung dieser Aufgabe betrauten angestellten Rechts- oder Gewerkschaftssekretäre sind "Tendenzträger".
2. Ein im Rechtsschutz tätiger Gewerkschaftssekretär darf sich dienstlich wie außerdienstlich nicht dadurch gegen die grundsätzliche Zielsetzung seines Arbeitgebers wenden, daß er Mitglied des "Kommunistischen Bundes Westdeutschland" (KBW) wird und für dessen Programm eintritt, das u.a. "die Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparates", "die Errichtung der proletarischen Diktatur", und "die Eroberung der Gewerkschaften für den Kommunismus" anstrebt. Eine aus diesem Anlaß vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht sozialwidrig.