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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.01.2025, Az.: B 9 V 6/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.01.2025
Aktenzeichen
B 9 V 6/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:310125BB9V625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 01.03.2023 - AZ: S 7 VE 2411/21
LSG Baden-Württemberg - 12.12.2024 - AZ: L 6 VG 762/23

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 20.1.2025 beim BSG eingegangenen, selbst unterzeichneten Schriftsatz "Widerspruch" eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 18.12.2024 zugestellt worden.

2

Die sinngemäße Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 20.1.2025 (Montag) ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 und 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.