Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 LVwVG

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Zur Befriedigung von Ansprüchen, die bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann die Vollstreckungsbehörde Sicherheiten verwerten, die dem Gläubiger gestellt sind oder die er sonst erlangt hat. Soweit dazu Erklärungen des Schuldners nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärungen. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Schuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seitdem mindestens eine Woche verstrichen ist.