Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1998, Az.: NotZ 33/97
Folgen eines Pflichtverstoßes im Kernbereich notarieller Tätigkeit; Ersetzen von Urkunden durch Reinschrift; Abwägung bei Entscheidung über Bestellung eines Notarvertreters oder Notariatsverwesers; Ausschluss der Einsetzung eines Notarvertreters bei besonders schwerwiegenden Verstößen des amtsenthobenen Notars; Anforderungen an Bestellung eines Notariatsverwesers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1998
- Aktenzeichen
- NotZ 33/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 05.11.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Notariatsverweserbestellung
Der Bundesgerichtshof,
Senat für Notarsachen, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Tropf und Pfister sowie
die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Notarsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. November 1997 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde zum 1. Mai 1991 zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt. Seit 1. Dezember 1996 ist er als Notar in M. tätig. Der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Notar B. hat den Sozietätsvertrag inzwischen gekündigt.
Durch Verfügung vom 24. Juni 1997 hat das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz den Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben. Es hat dies damit begründet, daß der Antragsteller über Jahre hinweg Pflichten im Kernbereich notarieller Tätigkeit in schwerwiegender Weise verletzt und damit das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit als Notar endgültig zerstört habe. Der Antragsteller habe in seinen Ämtern in G. und M. bei der Beurkundung die Beteiligten regelmäßig handschriftlich geänderte Entwürfe unterzeichnen lassen. Nach Abschluß der Beurkundung sei dann ständig anstelle der von den Beteiligten unterschriebenen Urkunde eine sogenannte Reinschrift mit dem letzten Blatt, auf dem sich die Unterschriften befanden, getreten. Die Seiten des in der Verhandlung verlesenen, genehmigten und unterschriebenen Urkundentextes seien auf Veranlassung des Antragstellers hin in G. in den Reißwolf oder in den Altpapiercontainer, in M. in die Nebenakten, die regelmäßig nach einigen Jahren ausgesondert werden, gekommen. Das wegen dieser Vorwürfe zugleich eingeleitete förmliche Dienstordnungsverfahren hat das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz durch Verfügung vom 24. Juli 1997 im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F. ausgesetzt. Gegen den Antragsteller ist Anklage wegen Urkundenunterdrückung in 101 Fällen erhoben worden.
Gegen seine vorläufige Amtsenthebung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluß vom 22. Dezember 1997 zurückgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens NotZ 2/98.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bestellung der Notarassessorin S. zur Notariatsverweserin durch Verfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 1997. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, es bestehe die Gefahr einer unzulässigen Einflußnahme des Antragstellers auf die Erledigung der Notariatsgeschäfte; außerdem ließen vom Präsidenten des Landgerichts F. festgestellte Manipulationen nach Einleitung der dienstordnungsrechtlichen Vorermittlungen und die versuchte Einflußnahme auf Zeugen die Bestellung eines Notariatsverwesers verhältnismäßig erscheinen. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsgegner zur Begründung - teilweise unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Notarkammer Pfalz - weiterhin ausgeführt, durch die Bemühungen des Antragstellers, die Beschäftigung von zwei Mitarbeitern in seinem Amt zu beenden und einzelne Mitarbeiter zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen zu bewegen, sowie durch Strafanzeigen gegen die beiden Mitarbeiter sei ein unerträgliches Arbeitsklima entstanden; es müsse der Eindruck vermieden werden, der Antragsteller habe noch einen Einfluß auf das Notaramt; die Notarkammer sehe sich aus haftungsrechtlichen Gründen außerstande, einen Vertreter zu bestellen; im Fall der Vertretung sei der Bestand des Doppelamtes gefährdet.
Dem Antrag des Antragstellers, die Bestellung der Notariatsverweserin aufzuheben und den Antragsgegner zur Bestellung eines Notarvertreters, hilfsweise zur Neuentscheidung über die Bestellung eines Notarvertreters zu verpflichten, hat das Oberlandesgericht insoweit entsprochen, als es die Rechtswidrigkeit der Bestellung der Notariatsverweserin festgestellt und den Antragsgegner angewiesen hat, diese Bestellung zu widerrufen und über die nach der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers zu treffende Regelung für die Weiterführung seines Amtes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu befinden. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei ermessensfehlerhaft.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit Einzelausführungen, die von der weiteren Beteiligten unterstützt werden, und dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der Antragsteller hat ebenfalls mit Einzelausführungen beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Es hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Nach § 56 Abs. 3 BNotO kann, wenn ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben ist, ein Notariatsverweser bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO) nicht zweckmäßig erscheint. Dabei kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden. Hiernach hat die Justizverwaltung im Fall der vorläufigen Amtsenthebung zu prüfen, ob ein Notarvertreter oder ein Notariatsverweser zu bestellen ist. Scheiden beide Möglichkeiten aus, so verbleibt nur die Verwahrung der Amtsbestände durch das Amtsgericht (§ 55 Abs. 1 BNotO).
2.
Grundlage der zu treffenden Maßnahme ist danach die vorläufige Amtsenthebung, die in diesem Zusammenhang grundsätzlich keiner (erneuten) Überprüfung unterliegt. Im übrigen hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (NotZ 2/98) die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers als rechtmäßig bestätigt.
3.
Die Entscheidung der Justizverwaltung über die Bestellung eines Notariatsverwesers gemäß § 56 Abs. 3 BNotO ist eine Ermessensentscheidung (Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 3. Aufl. § 56 Rdn. 4). Ob sich das Ermessen auch auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Notarvertretung erstreckt oder ob es sich hierbei um eine der Ermessensentscheidung vorgeschaltete gesonderte Entscheidung handelt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob in letzterem Fall die Zweckmäßigkeitsprüfung der (uneingeschränkten) richterlichen Kontrolle unterliegen würde; denn der Senat gelangt auch bei voller Nachprüfung der Zweckmäßigkeitsfragen zu demselben Ergebnis wie der Antragsgegner. Die - in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren ergänzten - Erwägungen, aus denen dieser die Bestellung des Notarvertreters für unzweckmäßig gehalten hat, treffen ersichtlich zu.
a)
Daß hier die Bestellung eines Notarvertreters von vornherein ausscheidet, folgt schon aus der Art der dem Antragsteller zur Last gelegten Verfehlungen, nämlich der "Vereinfachung" der Beurkundungsvorgänge durch Vermengung der Ur- und Reinschriften, durch die den bereits geleisteten Unterschriften ohne Wissen der Beteiligten andere Urkundenteile (im körperlichen Sinne) untergeschoben wurden und die Beweiskraft der betreffenden Urkunden beeinträchtigt wurde. Dieses Verhalten deutet auf die Neigung des Antragstellers hin, mit manipulativer Tendenz in gesetzlich geordnete Verfahrensabläufe einzugreifen. Darüber hinaus sprechen nach dem bisherigen Beweisergebnis für seine Bereitschaft, ihn belastende Beweismittel widerrechtlich zu beseitigen, die von ihm veranlaßte Vernichtung der bei den beanstandeten Beurkundungsvorgängen ausgesonderten Teile der Niederschriften im Notariat G. ("Containeraktion") und der Versuch, gegen ihn erhobene Vorwürfe durch Wiedereinfügung solcher Teile der Niederschriften im Notariat M. zu begegnen ("Nähaktion"). Seine Bemühungen, auf die Entlassung zweier Mitarbeiter hinzuwirken, deren Aussagen ihn belastet hatten, weisen dieselbe Tendenz auf. Unerheblich ist, daß der für die Verweserbestellung maßgebende Sachverhalt - auch was die Motivation des Antragstellers angeht - noch nicht in allen Einzelheiten geklärt sein mag. Insoweit können an die Verweserbestellung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die zugrundeliegende vorläufige Amtsenthebung, für deren Anordnung hinreichende Verdachtsmomente genügen.
Bei dieser Sachlage wäre die Bestellung eines Notarvertreters, die dem Antragsteller seine Amtsbefugnisse belassen hätte, ersichtlich unzweckmäßig gewesen. Es erschien vielmehr geboten, diejenige Maßnahme zu ergreifen, die bei Fortführung des Notariats den zuverlässigsten Schutz gegen etwaige Einflußnahmen des Antragstellers auf den Amtsbetrieb gewährleistet. Es liegt auf der Hand, daß die Anordnung der Notariatsverwesung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
b)
Die mit der Verweserbestellung verbundenen finanziellen Nachteile muß der Antragsteller hinnehmen, zumal der von der Notarkasse in solchen Fällen gewährte Unterhaltsbeitrag (vgl. Art. 20 der Satzung der Notarkasse, § 18 Abs. 7 Versorgungssatzung der Notarkasse) geeignet ist, diese Auswirkungen deutlich zu mildern.
Tropf
Pfister
Doyé
Lintz