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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.06.2025, Az.: B 1 KR 30/24 B

Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.06.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 30/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230625BB1KR3024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 25.07.2023 - AZ: S 16 KR 201/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 12.04.2024 - AZ: L 16 KR 404/23

Redaktioneller Leitsatz

Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG beruft, hat u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag zu bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten.

Ein Verfahrensfehler kann nur gerügt werden, wenn das LSG nach seiner Rechtsauffassung von der Klärungsbedürftigkeit hätte ausgehen müssen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger begehrt nach einer im Jahr 2006 erlittenen Mittelgesichtsfraktur die Kostenübernahme für eine Implantatversorgung der Zähne 11 und 12 im Oberkiefer. Die Beklagte lehnte dies nach Einholung eines Gutachtens ab (Bescheid vom 6.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 6.9.2021).

2

Das SG hat ein (weiteres) zahnärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, nicht aber die vom Kläger geforderte ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Sodann hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.7.2023). Das LSG hat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob eine Ausnahmeindikation aufgrund des erlittenen Zahnverlustes und des großen Knochendefektes im Oberkiefer als Unfallfolge vorliege. Jedenfalls fehle es an der Voraussetzung, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sei. Denn zunächst seien im Rahmen einer Gesamtplanung weitere schwerwiegende Befunde im Oberkiefer zu sanieren. Eine isolierte Lückenfüllung mit Implantaten bei erkrankten Nachbarzähnen sei nicht fachgerecht. Auf die Beantwortung der vom Gutachter unbeantwortet gelassenen Fragen komme es nicht an. Die Ausführungen des Gutachters seien schlüssig und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich (Beschluss vom 12.4.2024).

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels.

5

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).

6

Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauf - fassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5).

7

a) Hierzu gehört die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - juris RdNr 8). Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 5; BSG vom 26.4.2021 - B 1 KR 52/20 B - juris RdNr 5).

8

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 Satz 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (BSG vom 11.9.2019 - B 1 KR 62/18 B - juris RdNr 7 mwN).

9

Die Beschwerdebegründung wird den damit verbundenen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der Kläger rügt allein das Übergehen von Beweisanträgen durch das SG. Revision sei schon deshalb geboten, weil das LSG die in der Berufung erhobene Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung seitens des SG zurückgewiesen habe.

10

Die Revision kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aber nur zugelassen werden, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung - also die Entscheidung des LSG - beruhen kann. Ein dem SG unterlaufener Verfahrensmangel kann die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn der Mangel fortwirkt und daher auch als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl zB BSG vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - juris RdNr 15 mwN).

11

In der Beschwerdebegründung wird aber nicht aufgezeigt, dass der Kläger dem LSG nach Zugang der Anhörungsmitteilung und innerhalb der Anhörungsfrist mitgeteilt habe, schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue förmliche Beweisanträge stellen zu wollen. Es fehlt vielmehr bereits an Darlegungen dazu, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger in zweiter Instanz überhaupt einen Beweisantrag gestellt oder ggf einen Beweisantrag aus erster Instanz aufrechterhalten habe. Dass ein Mangel in erster Instanz fortgewirkt haben und als Mangel des LSG anzusehen sein könnte, ist damit nicht dargelegt. Auf seinen Schriftsatz vom 22.3.2024 in Reaktion auf das Anhörungsschreiben des LSG zum Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG geht der Kläger hingegen nicht ein.

12

b) Darüber hinaus mangelt es an hinreichenden Darlegungen dazu, welche Tatsachen auf der Basis der Rechtsauffassung des LSG noch als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Soweit mit der Beschwerde eine Fehlbewertung des gerichtlich bestellten Gutachters zur knöchernen Kiefersituation in den Jahren 2006/2007 gerügt wird, weil ihm Röntgenaufnahmen und Arztberichte aus dieser Zeit nicht vorgelegen hätten, und ferner gerügt wird, im Gerichtsgutachten sei die Funktionstüchtigkeit der Gesichtsmuskulatur übergangen, fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, dass dem LSG diese Umstände klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Ein Verfahrensfehler kann nur gerügt werden, wenn das LSG nach seiner Rechtsauffassung von der Klärungsbedürftigkeit hätte ausgehen müssen. Das LSG hat es aber ausdrücklich offengelassen, ob eine Ausnahmeindikation vorliege. Es hat den Anspruch auf Versorgung mit Implantaten aus davon unabhängigen Gründen verneint. Eine isolierte Lückenfüllung mit Implantaten bei erkrankten Nachbarzähnen sei nicht fachgerecht.

13

c) Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.