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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1981, Az.: 4 AZR 15/79

Arbeitsvorgang; Bestimmung der tariflichen Mindestvergütung; Angestellte des öffentlichen Dienstes; Gleichförmige Arbeiten; Bearbeitung von Widerspruchsbescheiden; Gleicher Schwierigkeitsgrad; Beratungsaufgaben; Betreuungsaufgaben; Häftlingshilfegesetz; Erschwerende äußere Arbeitsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.08.1981
Aktenzeichen
4 AZR 15/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 05.10.1978 - 7 Sa 76/78

Fundstellen

  • AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1983, 423

Amtlicher Leitsatz

1. Der BAT kennt nur einen einheitlichen Begriff des "Arbeitsvorganges" als Grundlage für die Bestimmung der tariflichen Mindestvergütung für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes.

2. Gleichförmige Arbeiten wie die Bearbeitung von Widerspruchsbescheiden mit gleichem Schwierigkeitsgrad sind, wenn sie das Arbeitsergebnis des Angestellten bilden, grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten.

3. Für Angestellte, die Beratungs- und Betreuungsaufgaben nach dem Häftlingshilfegesetz zu erledigen haben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst.

4. Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit (BAT Anl 1a VergGr IVa Fallgruppen 1a und 1b) muß sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Erschwerende äußere Arbeitsbedingungen reichen nicht aus.