Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1989, Az.: BVerwG 2 B 111.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 111.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.05.1988 - AZ: 3 B 86.00974
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1990, 397-398
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
I.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt insoweit, daß die Bescheide vom 12. Juni 1975, 7. Juni 1979, 4. September 1980 und 3. September 1981 in der Urteilsbegründung verwertet worden seien. Die Existenz dieser Bescheide sei der Beklagten bis zur Zustellung des Urteils unbekannt gewesen. Bei Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere bei Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, hätte das Gericht, wenn es diese Bescheide für entscheidungserheblich gehalten habe, auf deren Existenz hinweisen und auf den Inhalt eingehen müssen.
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht läßt sich aus diesem Beschwerdevorbringen nicht herleiten. Das Tatsachengericht ist nämlich grundsätzlich nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt ihm vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils lagen die Verwaltungsakten des Bezirks Schwaben mit den entsprechenden Bescheiden in der mündlichen Verhandlung vor und ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es war deshalb Sache des Beklagten, rechtzeitig Einsicht in diese Akten zu nehmen oder sich sonstwie über ihren Inhalt zu informieren. Im übrigen ist das Schreiben des Bezirks Schwaben an den Kläger vom 12. Juni 1975, von dem die Beklagte angeblich bis zur Urteilszustellung des angefochtenen Urteils keine Kenntnis hatte, bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung erwähnt (S. 16 UA).
Die Beschwerde muß auch erfolglos bleiben, soweit sie inhaltlich in der Nichterörterung der genannten Schreiben in der mündlichen Verhandlung eine Verletzung von § 104 Abs. 1 VwGO erblicken sollte. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Diese Vorschrift wiederholt für die mündliche Verhandlung die Pflicht, die dem Vorsitzenden gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ohnehin für die gesamte Dauer des Verfahrens obliegt; sie soll insbesondere verhindern, daß ein Beteiligter infolge unzureichender tatsächlicher oder rechtlicher Erörterung durch die Entscheidung überrascht wird (vgl. BVerwGE 36, 264 m.w.N.). Von einem solchen Überraschungsurteil kann hier aber nicht gesprochen werden. Die genannten Schreiben, die im Urteil verwertet worden sind, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und eines dieser Schreiben war, wie bereits ausgeführt, im erstinstanzlichen Urteil unter den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten verwertet.
II.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.
Die der Beschwerde zu entnehmende Frage,
ob die Jahresausschlußfrist für die Gewährung einer Beihilfe vom Zeitpunkt der Erstrechnung (hier: an den Sozialhilfeträger) zu laufen beginnt, oder erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung des Sozialhilfeträgers an den beihilfeberechtigten Beamten,
ist nicht klärungsbedürftig im oben bezeichneten Sinne. Ihre Beantwortung ergibt sich, wie im angefochtenen Urteil auch zutreffend dargelegt, unmittelbar aus Nr. 14 Abs. 4 der Beihilfevorschriften - BhV (a.F.) -. Hiernach wird die Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie "spätestens ... ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat". Daß hiermit die Ausstellung der Rechnung gerade an den Beihilfeberechtigten gemeint ist, folgt schon daraus, daß dieser erst ab Erhalt der Rechnung den entsprechenden Beihilfeantrag stellen kann. Dies gilt auch, wenn zunächst durch den Träger der Sozialhilfe abgerechnet wird und dieser sodann dem Beihilfeberechtigten die beihilfefähigen Kosten zwecks Stellung eines Antrags auf Beihilfe in Rechnung stellt. Die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob die Gewährung einer Beihilfe versagt werden kann, wenn der Beihilfeberechtigte gegenüber dem geltend gemachten. Anspruch Verwirkung hätte einwenden können, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich kein Anhalt dafür, daß der Kläger darauf vertrauen konnte, der Bezirk Schwaben werde von der Geltendmachung der von ihm für die Unterbringung der Tochter des Klägers aufgewandten Heimkosten absehen.
Die Frage,
welche Anforderungen an eine Rechtswahrungsanzeige im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zu stellen sind,
würde sich, wenn man überhaupt von der Anwendung des § 91 Abs. 2 BSHG ausginge, in dieser allgemeinen Form in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat die schriftlichen Bescheide dahin ausgelegt, daß sie die nach § 91 Abs. 2 BSHG zur Rechtswahrung erforderliche Mitteilungsfunktion erfüllen. In bezug auf die Feststellung dieses objektiven Erklärungsinhalts dieser Mitteilung durch das Berufungsgericht sind von der Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht, so daß sich die Frage nach den allgemeinen Anforderungen an derartige Anzeigen nicht stellen würde.
Die Frage, ob der Beihilfeanspruch dem § 43 Abs. 3 BSHG unterfällt, ist nicht klärungsbedürftig. Die Beihilfevorschriften sind im Sinne des § 43 Abs. 3 BSHG Vorschriften, nach denen Leistungen für denselben Zweck gewährt werden (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - <DVBl. 1989, 208>, in dem der Senat davon ohne weiteres ausgegangen ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller