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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1977, Az.: 3 StR 287/77

Voraussetzungen des Gebrauchmachens von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt; Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen unangemessener langer Dauer eines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1977
Aktenzeichen
3 StR 287/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 30.09.1976

Fundstellen

  • BGHSt 27, 274 - 276
  • JZ 1978, 202-203
  • MDR 1978, 156 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Urkundenfälschung u.a.

Prozessgegner

Apotheker Johannes B. aus E., geboren am ... 1937 in M.

Amtlicher Leitsatz

Aus Art. 6 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten kann nicht hergeleitet werden, es dürfe wegen überlanger Verfahrensdauer auf eine bloße Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt werden, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 59 StGB nicht vorliegen (im Anschluß an BGHSt 24, 239).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Krauth, Träger, Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Freiherr v. ..., K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. September 1976 im Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen des Vergehens einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, dessen das Landgericht ihn schuldig befunden hat, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,- DM verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Februar 1973 wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu einer Geldstrafe von 15.000,- DM, ersatzweise für je 100,- DM einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte, hat dieses mit Urteil vom 30. September 1976 den Angeklagten der fortgesetzten Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug schuldig gesprochen, ihn deshalb verwarnt, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,- DM bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten (§ 59 StGB).

2

Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Mit der Sachrüge erzielt sie zum Rechtsfolgenausspruch einen Teilerfolg.

4

1.

Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Strafkammer habe § 264 StPO dadurch verletzt, daß sie die angeklagte Tat im Urteil nicht unter allen tatsächlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandelt habe, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen müssen so vollständig und genau angegeben werden, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Das gilt, soweit nicht auf ein Verfahrenshindernis hingewiesen wird, auch für eine Rüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschrift verletzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft läßt die Angabe von Tatsachen vermissen, die ihre Annahme zu rechtfertigen geeignet wären, über die abgeurteilten 147 Fälle angeblicher Rezeptfälschungen (deren 16 zuletzt zur Verurteilung führten) hinaus seien weitere 143 Fälle behaupteter Verfälschungen von Rezepten und deren Verwendung gegenüber den Krankenkassen Bestandteil der durch Anklage und Eröffnungsbeschluß umrissenen Tat. Erforderlich wäre, neben einer Darlegung, welche Tat - namentlich in ihrer zeitlichen Abgrenzung - angeklagt ist, in erster Linie die Angabe, wann der Angeklagte die 143 weiteren Fälschungen vorgenommen und die angeblich verfälschten Rezepte in betrügerischer Weise verwertet haben soll. Bereits daran fehlt es. Die Mitteilung des jeweiligen Zeitpunkts, in dem die einzelnen Rezepte von den Ärzten ausgestellt worden sein sollen, ersetzt nicht die Darlegung, in welchem Zeitpunkt jeweils oder in welchem Zeitraum insgesamt der Angeklagte diese Rezepte verfälscht und zur Abrechnung an die verschiedenen Krankenkassen weitergeleitet haben soll. Diese Angaben sind hier um so weniger entbehrlich, als das Urteil selbst feststellt, der Angeklagte habe in einer Reihe von Fällen erst Monate nach ärztlicher Ausstellung der Rezepte diese zur Abrechnung an die Kassen weitergereicht (UA S. 31/32). Auch weitere Tatsachen, welche etwa die Annahme rechtfertigen könnten, die ausdrücklich angeklagten und die nach Meinung der Revision einzubeziehenden Handlungsakte seien Teil eines nach natürlicher Auffassung einheitlichen Lebensvorgangs, sind nicht dargetan. Die Revision nimmt eine Identität der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne an, weil sie davon ausgeht, die 143 Fälle, welche nach ihrer Auffassung die Strafkammer zusätzlich zum Gegenstand der Aburteilung hätte machen müssen, seien Teilakte der angeklagten fortgesetzten Tat. Zu einer schlüssigen Darlegung einer solchen Identität gehört dann aber auch die Angabe der Umstände, die auf einen sowohl die ausdrücklich angeklagten wie die 143 weiteren Fälle umfassenden Gesamtvorsatz des Angeklagten schließen lassen könnten. Diese in der Revisionsbegründungsschrift fehlenden Angaben werden durch den Vortrag, die 143 weiteren Rezepte seien in der Zeit vom 3. März 1967 bis 16. April 1968 ausgestellt worden und seien damit Teil der dem Angeklagten vorgeworfenen fortgesetzten Handlung, nicht ersetzt.

5

2.

Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, daß die Strafkammer von der gesetzlichen Möglichkeit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt Gebrauch gemacht hat, obgleich deren Voraussetzungen (§ 59 StGB) nicht vorliegen.

6

Die Strafkammer ist der Auffassung, das Verfahren habe, obgleich die Schuld des Angeklagten "an sich nicht als gering zu bezeichnen" sei, nach § 153 a StPO im Hinblick auf die unangemessen lange Dauer des Verfahrens eingestellt werden müssen. Der durch die Verfahrensdauer bedingte Leidensdruck habe bei dem Angeklagten zu einer so großen psychischen Belastung geführt, daß sein gesetzlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) ernstlich verletzt sei. Da die Staatsanwaltschaft einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nicht zugestimmt hat, meint das Landgericht, "aus unverzichtbaren rechtsstaatlichen Gründen" von der Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB Gebrauch machen zu müssen, "auch wenn besondere Umstände in der Tat im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ohne weiteres zu bejahen" seien. Dabei glaubt die Strafkammer, sich auf die Grundsätze der in BGHSt 24, 239 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützen zu können.

7

Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt liegen nicht vor. Das hat auch die Strafkammer ersichtlich nicht verkannt. Soweit sie dennoch glaubt, die Anwendbarkeit der Vorschrift aus den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 24, 239 herleiten zu können, irrt sie. Der Bundesgerichtshof hat es dort ausdrücklich abgelehnt, aus einer Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf Anhörung und Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ein Verfahrenshindernis herzuleiten. Wohl hat er in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, das geeignete Mittel, einer solchen Verletzung Rechnung zu tragen, sei eine Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung. Der Entscheidung ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daß ein solcher "Ausgleich" nur innerhalb des dem Richter vom Gesetz belassenen Spielraums erfolgen kann und daß es weder erforderlich noch zulässig ist, den gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu sprengen und vom Gesetz aufgestellte Rechtsfolgenvoraussetzungen zu ignorieren. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO in dieser Entscheidung ist so zu verstehen, daß sie nur in Betracht kommt, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind; allerdings kann eine schwerwiegende Verfahrensverzögerung das öffentliche Interesse an der Verfolgung mindern, auch kann sie insbesondere bei der Ausübung des Ermessens, ob das Verfahren einzustellen sei, Berücksichtigung finden.

8

Dementsprechend kann im Rahmen des § 59 StGB eine überlange Verfahrensdauer wohl bei der Entscheidung der Frage ins Gewicht fallen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe noch gebietet (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3); auch kann sie wegen ihrer Wirkung auf den Angeklagten unter Umständen für die Täterprognose (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) von Bedeutung sein. Dagegen darf ihre Berücksichtigung nicht dazu führen, die gesetzliche Voraussetzung besonderer Umstände in der Tat (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) beiseite zu schieben und damit den gesetzlich vorgegebenen Rahmen, innerhalb dessen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt allein ausgesprochen werden kann, zu sprengen. Hierzu besteht auch keinerlei Anlaß. Im Zuge der Strafrechtsreform hat der Gesetzgeber ein äußerst differenziertes Rechtsfolgensystem geschaffen und hat dabei die einzelnen Abstufungen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten an entsprechend differenzierende gesetzliche Kriterien gebunden. Innerhalb dieser abgestuften Rechtsfolgenbestimmungen kann auch eine den Angeklagten psychisch belastende Verfahrensverzögerung ausreichend berücksichtigt werden. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Voraussetzungen, an welche besondere Rechtsfolgevorschriften, wie die §§ 59 und 60 StGB anknüpfen, würde dagegen auf eine Mißachtung des Willens des Gesetzgebers hinauslaufen. Dieser gibt dem Richter zwar einen weitgefächerten Katalog von Möglichkeiten der Rechtsfolgenbestimmung an die Hand; im Interesse der Rechtssicherheit und zur einheitlichen Durchsetzung seiner kriminalpolitischen Ziele hat er jedoch gleichzeitig die Voraussetzungen bestimmt, deren Erfüllung erst die konkrete Anordnung der Rechtsfolge ermöglichen.

9

3.

Kann demnach das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch insoweit nicht bestehen bleiben, als es gegen den Angeklagten eine bloße Verwarnung ausspricht und die Verurteilung zu Strafe vorbehält, so bestehen vorliegend keine Bedenken, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die unter Vorbehalt bestimmte Strafe mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der Angeklagte ohne Vorbehalt dazu verurteilt wird. Die Strafzumessungserwägungen des Urteils, die zu der Bestimmung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,- DM geführt haben, enthalten keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat auch bei der Bestimmung dieser Strafe bereits die erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, die der Angeklagte durch das Strafverfahren selbst hat hinnehmen müssen (UA S. 44). Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es, hätte es selbst eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus den hier dargelegten Rechtsgründen für ausgeschlossen gehalten, eine andere Strafe gegen den Angeklagten festgesetzt haben würde.

Schmidt
Neifer
Dr. Krauth
Träger
Laufhütte