Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1993, Az.: 1 StR 131/93
Auswirkung einer nicht genau festzustellenden Tatzeit auf die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth - 12.11.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessgegner
Kurt K. aus Ku., geboren am ... 1937 in B.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. April 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. November 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Ausspruch über die Bildung einer einzigen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB hat keinen Bestand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen hat das Landgericht den Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei es Strafen aus zwei früheren Urteilen in die Gesamtstrafe einbezogen hat. Da die ersten drei der neu abzuurteilenden Taten vor der Verurteilung vom 27. September 1990 und sechs weitere Taten zwischen diesem Urteil und dem Urteil vom 9. September 1991 begangen wurden, hätte das Landgericht insoweit nach ständiger Rechtsprechung zwei Gesamtstrafen bilden müssen. Bei nicht genau festzustellender Tatzeit gilt eine Tat als "im Zweifel" vor einer früheren Verurteilung begangen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 4). Die wegen der zehnten, 1992 begangenen Tat verhängte Einzelstrafe mußte als selbständige Freiheitsstrafe bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat das auch gesehen, aber unter Hinweis auf Meinungen in der Literatur (vgl. Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 12, 13) nur eine Gesamtstrafe gebildet, weil die Verhängung mehrerer Strafen den Angeklagten hier benachteilige.
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. § 55 StGB nimmt auf die §§ 53, 54 StGB Bezug. Das zeigt, daß die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach denselben Regeln erfolgen soll wie die Bildung einer Gesamtstrafe bei gemeinsamer Aburteilung mehrerer Straftaten. Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären. Durch dieses Urteil wird eine Zäsur gebildet dahin, daß alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4). Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber auch nur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung. § 55 StGB läßt keinen Raum für Überlegungen, was für den Angeklagten am günstigsten sei.
Eine Beschwer des Angeklagten ist jedoch andererseits nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die neu entscheidende Jugendkammer wird bei den neuen Gesamtstrafenbildungen beachten, daß das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) dazu führt, daß die Summe der neuen Gesamtstrafen und der Einzelstrafe für die Tat Nr. 10 die bisher verhängte Gesamtstrafe von acht Jahren nicht übersteigen darf.
Foth
Granderath
Brüning
Wahl