§ 7 BeurkG - Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Bibliographie
- Titel
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Amtliche Abkürzung
- BeurkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-13
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
- 1.
dem Notar,
- 2.
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
- 2a.
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner
oder - 3.
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,