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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.09.1985, Az.: 2 AZR 188/83

Betriebsvereinbarung; Altersgrenze; Beendigung desArbeitsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.09.1985
Aktenzeichen
2 AZR 188/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 31.03.1982 - 24 Ca 11530/81
LAG München 23.02.1983 - 5 Sa 308/82
nachfolgend
BAG 07.11.1989 - GS 3/85

Fundstellen

  • BB 1986, 191
  • DB 1986, 281
  • GmbH-Report 1986, R 23 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1986, R 23 (Kurzinformation)
  • RdA 1986, 67

Amtlicher Leitsatz

Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Kann eine vom Arbeitgeber einheitlich (hier: für sog. außertarifliche Angestellte) angewandte, auf vertraglicher Grundlage beruhende Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (hier: sechs Monate nach Vollendung des 65. Lebensjahres) endet, durch Betriebsvereinbarung dahin abgeändert werden, daß eine niedrigere Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) festgelegt wird?