Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1968, Az.: VII ZR 35/66
Klage gegen einen Architekten auf Mietausfall; Mietausfall aus unterlassener Nachbesserung an einem erbauten Haus (Wärmeisolierung, Garagendurchfahrt); Mängel an einem Haus; Beschränkung auf unmittelbare Schäden am Bauwerk ; Mietausfälle als unmittelbarer Schaden am Bauwerk; Eintritt der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 35/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.12.1965
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte hat 4/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; über das restliche 1/5 hat das Berufungsgericht zu befinden.
Tatbestand
Der Kläger ließ in den Jahren 1956 und 1957 im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus 5 Häuser bauen. Als Architekt wurde dabei der Beklagte auf Grund des schriftlichen Vertrags vom 28. Januar 1956 tätig. In § 15 Abs. 2 des Vertrags heißt es:
"Die Haftpflicht des Architekten beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk. Der Ersatz des mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Architekt verlangen, daß er selbst mit der Beseitigung des Schadens beauftragt wird."
§ 16 des Vertrags lautet:
"Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten als Oberleiter der Ausführung verjähren in 2 Jahren nach Beendigung der Leistung des Architekten, Abnahme des Bauwerks durch die Baupolizei und Prüfung und Anerkennung der Schlußrechnung gem. § 5."
Nachdem der Bau fertiggestellt und abgerechnet war, setzte der Minister für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. März 1959 die zulässige Durchschnittsmiete auf 1,37 DM je qm fest. Am 29. Mai 1959 setzte er die zulässige Miete auf 1,15 DM je qm herab und begründete dies in erster Linie damit, daß die Schall- und Wärmeisolierung unzureichend sei. Am 8. Mai 1961 erklärte das Materialprüfungsamt in Dortmund den Wärmeschutz hinsichtlich der Kellerdecke, der Decke über der Garagendurchfahrt und über dem zweiten Obergeschoß für ungenügend.
Mit Schreiben vom 29. November 1961 forderte der Anwalt des Klägers den Beklagten auf, bis zum 4. Dezember 1961 mit der Beseitigung der durch das Materialprüfungsamt festgestellten Mängel zu beginnen. Als der Beklagte diese Aufforderung nicht befolgte, erhob der Kläger gegen ihn Klage auf ordnungsmäßige Herstellung des Wärmeschutzes.
In diesem Vorprozeß wurde der Beklagte verurteilt, die Decken über den Kellergeschossen und den 2. Obergeschossen der Häuser sowie die Decke über der Durchfahrt eines Hauses so herzurichten, daß der Wärmedurchlaßwiderstand den Anforderungen der DIN 4108 genügt.
Das Urteil ist seit dem 5. März 1964 rechtskräftig. Die dem Beklagten darin aufgegebenen Wärmeschutzarbeiten sind bis auf die Wärmeisolierung der Garagendurchfahrt, die der Kläger hat vornehmen lassen, noch nicht durch geführt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teil des ihm durch die Herabsetzung der Durchschnittsmiete entstandenen Mietausfalls gegen den Beklagten geltend. Er hat behauptet, daß dieser Ausfall sich für die Jahre 1956 bis 1964 auf 47.121,06 DM belaufe; der gleichzeitig eingetretene Verlust durch Verzugs- und Überziehungszinsen bei der Stadtsparkasse G. betrage 13.650,93 DM. Von diesem Gesamtschaden hat der Kläger einen Teilbetrag von 20.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Der Beklagte macht geltend, es handele sich um mittelbare Schäden, für die er nach § 15 Abs. 2 des Architektenvertrags nicht hafte. Etwaige Ansprüche des Klägers seien zudem nach § 16 des Vertrags verjährt. Schließlich treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, weil er die Mängel nicht auf eigene Kosten beseitigt habe.
Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil des Zinsanspruchs, stattgegeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger vorgetragen, er stelle der Einfachheit halber klar, daß sich seine Schadensberechnung auf die Jahre 1962 bis 1965 erstrecke. Der Mietausfall betrage jährlich rund 7.000 DM. Das ergebe schon für die Jahre 1962, 1963 und 1964 rund 21.000 DM. Den Ausfall für das Jahr 1965 mache er hilfsweise geltend. Die für den Sparkassenkredit gezahlten Zinsen hat er nicht mehr zur Begründung herangezogen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr als 15.957,81 DM verlangt, und im übrigen die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision des Beklagten erstrebt die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet mit der Anschlußrevision, den eingeklagten Anspruch auch, soweit die Klage abgewiesen worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Jede Partei beantragt,
die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte kein Grundurteil erlassen dürfen, und rügt Verletzung des § 304 ZPO.
1.)
Sie weist zunächst darauf hin, nach dem Berufungsurteil habe der Kläger die von ihm vorgelegten Aufstellungen nicht auf einen Stand gebracht, der eine rechnerische Prüfung des geltend gemachten Mietausfalls ermögliche. Sie meint, die Klage sei somit nicht schlüssig und hätte deshalb abgewiesen werden müssen.
Dem ist nicht beizutreten. Für eine Entscheidung nach § 304 ZPO genügte der Klagevortrag. Der Kläger hat Aufstellungen vorgelegt, in denen die behaupteten Mietausfälle für jedes der 5 Häuser angegeben sind. Er hat ferner auf Anforderung des Berufungsgerichts eine Skizze eingereicht, aus der sich die Lage und die Wohnfläche der einzelnen Wohnungen ergeben. Wenn er nicht auch noch mitgeteilt hat, wie hoch der Ausfall für jede Wohnung war, so ist deshalb seine Klage nicht unschlüssig. Diese Angabe mag für die "rechnerische Prüfung", von der das Berufungsgericht spricht, erforderlich sein. Das betrifft aber nur den Betrag der Klageforderung.
2.)
Die Revision macht geltend, der Klagevortrag müsse, wenn ein Grundurteil ergehen solle, "bei jedem einzelnen der geltend gemachten Ansprüche" die Prüfung ermöglichen, ob der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Anwendung des § 304 ZPO nicht zu beanstanden. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die Klage nur noch auf die Mietausfälle in den Jahren 1962 bis 1965 gestützt, die nach seiner Behauptung in jedem dieser Jahre gleichbleibend 7.092,36 DM ausmachten. Damit hat er einen einheitlichen Anspruch geltend gemacht.
Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, es lägen für die einzelnen Jahre und sogar noch hinsichtlich der einzelnen Häuser und Wohnungen jeweils selbständige Ansprüche vor, so durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgeben, daß jeder dieser Ansprüche besteht, da jeder von ihnen sich darauf gründet, daß die zulässige Miete vom Minister für Wiederaufbau herabgesetzt worden war.
3.)
Die Revision meint, der eingeklagte Teilbetrag von 20.000 DM hätte aufgegliedert werden müssen. Im ersten Rechtszug mag es an einer solchen Aufgliederung gefehlt haben, da der Kläger außer den Mietausfällen auch den Schaden eingeklagt hat, der nach seiner Behauptung durch Verzugs- und Überziehungszinsen für einen Kredit entstanden ist. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger den Betrag von 20.000 DM jedoch genügend aufgegliedert, indem er den Mietausfall von jährlich rund 7.000 DM in den Jahren 1962 bis 1963 und hilfsweise den Ausfall für 1965 geltend machte. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, die Aufgliederung in der Rechtsmittelinstanz nachzuholen (u.a. BGH LM Nr. 8 zu § 209 BGB).
II.
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er nach § 15 Abs. 2 des Architektenvertrags nur den unmittelbaren Schaden am Bauwerk zu ersetzen brauche. Der Ersatzanspruch des Klägers beruhe auf Verzug (§ 286 BGB) Die Haftungsbeschränkung gelte nicht für den Fall, daß der Architekt mit der Erfüllung einer Leistung in Verzug gerät, zu der er auch auf Grund der vertraglich eingeschränkten Haftung verpflichtet sei. Diese Haftung sei nur eingeschränkt, soweit es sich um Ansprüche aus §§ 633 ff BGB handelt, aber nicht für Ansprüche, die erst als weitere Folgen Vertrags- oder treuwidrigen Verhaltens, z.B. eines Verzugs, entstünden. Wenn auch solche Ansprüche hätten eingeschränkt werden sollen, hätte das ausdrücklich vereinbart werden müssen.
1.)
Es kann dahinstehen, ob es sich, wie die Revision behauptet, um einen im ganzen Bundesgebiet verwandten Formularvertrag handelt und das Revisionsgericht deshalb die Bestimmungen des Architektenvertrags selbst auszulegen hat. Bei einer solchen freien Auslegung ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Könnte aber das Revisionsgericht die Auslegung nur beschränkt nachprüfen, wäre sie umso weniger zu beanstanden.
2.)
Die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob der Anspruch des Klägers aus den Gewährleistungsvorschriften oder aus Verzug hergeleitet werde. Maßgebend sei nicht der Rechtsgrund des Anspruchs, sondern der Haftungsgegenstand. Nach § 15 Abs. 2 bestehe nur eine Haltung für den unmittelbaren Schaden am Bauwerk. Mietausfälle seien mittelbare Schäden. Deren Ersatz sei schlechthin ausgeschlossen, auch wenn sie durch Verzug des Architekten entstanden seien.
3.)
Der Revision ist zuzugeben, daß Mietausfälle nicht als ein unmittelbarer Schaden am Bauwerk angesehen werden können. Dessen ist sich aber auch das Berufungsgericht bewußt.
Eine zweite Frage ist es, ob die Haftungsbeschränkung in jedem Falle gilt.
Ob sie allgemein nicht auf Schäden anwendbar ist, die aus Verzug des Architekten in der Erfüllung der durch § 15 Abs. 2 des Architektenvertrags beschränkten Ersatzpflicht entstehen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Im vorliegenden Fall greift die Klausel jedenfalls nicht zugunsten des Beklagten ein.
Dies rechtfertigt sich schon an Hand der Grundsätze, welche die Rechtsprechung bei vergleichbaren haftungsbeschränkenden Klauseln entwickelt hat, und unter Berücksichtigung einer Besonderheit des vorliegenden Falls.
In Fällen, in denen durch Formularverträge oder allgemeine Geschäftsbedingungen Schadensersatzforderungen ausgeschlossen waren und der Besteller auf einen Anspruch auf Nachbesserung beschränkt wurde, hat der Bundesgerichtshof häufig ausgesprochen, daß dieser Ausschluß Schadensersatzansprüche wegen Verzugs mit der Nachbesserung oder wegen sonstiger Verletzung der Nachbesserungspflicht nicht erfasse (u.a. LM Nr. 1 zu Allg. Bed. f.d. Verkauf v. Kfz; LM Nr. 4 zu § 635 BGB; LM Nr. 16 zu Allg. Geschäftsbedingungen; BGHZ 48, 264, 267) [BGH 18.09.1967 - VII ZR 52/65].
Dadurch, daß der Architekt nach § 15 des Vertrags verlangen kann, selbst mit der Beseitigung des Schadens am Bauwerk beauftragt zu werden, ist seine Haftung dem Bauherrn gegenüber ähnlich eingeschränkt wie in Verträgen, die dem Besteller lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung gewähren.
Ob nun der Architekt im Regelfall mit der Beseitigung der Schäden in Verzug geraten kann, obschon er hierzu nach § 15 Abs. 2 Satz 2 nur befugt, aber nicht verpflichtet ist, kann offen bleiben.
Im vorliegenden Fall ist im Vorprozeß die Pflicht des Beklagten, die Schäden durch Herrichtung der Becken zu beseitigen, rechtskräftig festgestellt worden. Es kann keinesfalls angenommen werden, es entspreche dem Sinn des nach § 242 BGB auszulegenden Vertrags, daß der Architekt gegen die Folgen seines Verzugs bei der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung geschützt werden solle, und zwar derart, daß er dafür so gut wie überhaupt nicht hafte; denn darauf würde die Haftungsbeschränkung in diesem Falle hinauslaufen, weil durch einen solchen Verzug hauptsächlich mittelbare Schäden entstehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.
Dem Beklagten kommt daher jedenfalls im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil im Vorprozeß § 15 Abs. 2 nicht zugute. Das gilt nicht nur für die nach Rechtskraft des Urteils entstandenen Mietausfälle. Nach dem Urteil ist kein Zweifel daran, daß es die Pflicht des Beklagten bejaht, die Schäden alsbald, nachdem sie aufgetreten waren, zu beseitigen.
4.)
Daß der Beklagte ab 1. Januar 1962 in Verzug gekommen ist und darauf Mietausfälle zurückzuführen sind, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest.
III.
Das Berufungsgericht verwirft die auf § 16 des Architektenvertrags gestützte Verjährungseinrede. Es sagt, ein auf Verzug zu gründender Schadensersatzanspruch habe erst ab Januar 1962 entstehen können. Da die Klage im vorliegenden Rechtsstreit, aber bereits im Jahre 1964 erhoben sei, sei Verjährung selbst dann nicht eingetreten, wenn die in § 16 vorgesehene Frist von zwei Jahren gelte.
Die Revision meint, nach § 16 verjährten alle Ansprüche gegen den Architekten in zwei Jahren von dem dort genannten Zeitpunkt an. Da schlechthin dieser Zeitpunkt den Beginn der Verjährung bestimme, komme es nicht darauf an, wann die Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden entstanden seien.
Hiermit hat sie keinen Erfolg.
1.)
§ 16 regelt nur die Verjährung von Ansprüchen "gegen den Architekten als Oberleiter der Ausführung". Es ist schon mindestens zweifelhaft, ob der durch § 15 des Architektenvertrags eingeräumte Schadensersatzanspruch hiervon betroffen wurde; nach dem Urteil im Vorprozeß ist der Schaden auf einen Planungsmangel, zurückzuführen.
Nicht betroffen ist jedenfalls ein Anspruch aus Verzug in der Erfüllung der rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Beseitigung der Schäden. Mit der Tätigkeit des Beklagten als Oberleiter hat dieser Anspruch nichts zu tun. Betroffen ist dieser Anspruch durch § 16 weder bezüglich der Dauer der Verjährungsfrist noch bezüglich ihres Beginns.
2.)
Deshalb ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht den Beginn der Verjährung nach § 198 BGB, also nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs beurteilt. Seine Auffassung, der Anspruch sei nicht vor dem 1. Januar 1962 entstanden, weil erst damals Verzug und der erste durch Verzug verursachte Mietausfall eingetreten sind, ist nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; nach ihr beginnt ein Schadensersatzanspruch aus Verzug mit der Entstehung des ersten durch den Verzug verursachten Schadens zu verjähren (LM Nr. 3 zu § 286 BGB; WM 1958, 533).
Das ist allerdings bestritten; es wird auch die Ansicht vertreten, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs sei ein Anspruch auf eine Nebenleistung im Sinne des § 224 BGB und verjähre mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 558 BGB).
Diese Streitfrage kann hier auf sich beruhen.
a)
Verjährt der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden selbständig, so hat das Berufungsgericht den Verjährungsbeginn richtig beurteilt. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Verjährungsfrist 30 Jahre der entsprechend § 638 BGB 5 Jahre beträgt. Die Verjährung wäre jedenfalls vor ihrem Ablauf durch die Erhebung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit unterbrochen worden.
Die Revision meint allerdings, die Klage habe keine unterbrechende Wirkung, weil sie unschlüssig sei und keine Aufgliederung des eingeklagten Teilbetrags enthalte.
Das geht fehl.
Auf die Schlüssigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wäre die Klage nicht schlüssig, so wäre sie abzuweisen, ohne daß noch die Verjährungseinrede zu prüfen wäre. Wie oben unter I 1 ausgeführt, ist die Klage aber schlüssig.
Richtig ist, daß die Klage, wenn ihr die Wirkung des § 209 Abs. 1 EGB zukommen soll, den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechen muß (BGH LM Nr. 16 zu § 253 ZPO). Zu diesen Erfordernissen gehört auch eine Aufgliederung, wenn aus mehreren Ansprüchen ein Teilbetrag geltend gemacht wird. Ob dem die Klage ursprünglich gerecht wurde, kann; auch hier dahinstehen. Sie ist jedenfalls im zweiten Rechtszug aufgegliedert worden (oben 13), und das bewirkt entgegen der Ansicht der Revision, daß schon die Zustellung bzw. die Einreichung der Klageschrift (§ 261 b Abs. 3 ZPO) die Verjährung unterbricht (BGH LM Nr. 8 zu § 209 BGB und NJW 1967, 2210)
b)
Auch wenn § 224 BGB anwendbar wäre, wäre keine Verjährung eingetreten. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens würde dann mit dem Hauptanspruch verjähren. Hauptanspruch wäre hier der Anspruch auf Beseitigung der Schäden durch Herrichtung der Decken, Dieser Anspruch ist rechtskräftig festgestellt und verjährt erst in 30 Jahren (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB).
IV.
Das Berufungsgericht hat die Klage wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers zum Teil abgewiesen.
1.)
Es verneint ein solches Verschulden für die Zeit bis zum 31. März 1964. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beklagte greift es auch in diesem Punkt nicht an.
2.)
Für die spätere Zeit spricht das Berufungsgericht dem Kläger jeden Ersatzanspruch wegen mitwirkenden Verschuldens ab. Es führt aus, er habe, nachdem das Urteil im Vorprozeß am 5. März 1964 rechtskräftig geworden sei, den Beklagten zur Durchführung der Nachbesserung zwingen oder diese gemäß § 887 ZPO auf dessen Kosten vornehmen lassen können. Die dazu notwendigen Maßnahmen habe er noch im Monat März 1964 treffen können und müssen, um dem Ansteigen des Schadens nachdrücklich zu begegnen. Sein im Unterlassen solcher Maßnahmen liegendes Mitverschulden sei so schwerwiegend, daß es alle weiteren Ansprüche gegen den Beklagten voll aufhebe.
Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision des Klägers mit Erfolg.
a)
Ihr ist einzuräumen, daß eine Vollstreckung des Urteils des Vorprozesses zeitraubend gewesen wäre. Es spricht alles dafür, daß auf diesem Wege, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, in der kurzen Zeit vom 6. bis zum 31. März 1964 die Mängel an den Häusern und damit der Grund für die Mietausfälle nicht zu beseitigen waren. Eher hätte es dazu, wie die Anschlußrevision zutreffend ausführt, mehrerer Monate bedurft. Deshalb fehlt es schon an einer genügend fundierten Feststellung, daß die Unterlassung des Klägers einen Mietausfall in Höhe des abgewiesenen Teils der Klageforderung (4.042,19 DM) verursacht hat.
b)
Überhaupt ist es aber verfehlt, den Ersatzanspruch des Klägers aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grunde zu verneinen oder auch nur zu beschränken.
§ 254 BGB ist ein Anwendungsfall des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Schuldner, der dem gegen ihn ergangenen Urteil nicht nachkommt und dadurch den Gläubiger weiter schädigt, sich darauf beruft, daß der Gläubiger nicht gegen ihn vollstreckt und dadurch den Schaden verhütet oder vermindert habe. In aller Regel ist eine derartige Verteidigung unbeachtlich (vgl. BGH VersR 1963, 943).
c)
Die Frage des mitwirkenden Verschuldens ist aber noch nicht entscheidungsreif. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 15. September 1965 geltend gemacht, er habe sich alsbald nach Rechtskraft des Urteils bereit erklärt, dem Urteil zu entsprechen. Zur Herrichtung der Decken habe es aber der Mitwirkung des Klägers bedurft. Er habe diesen gebeten, eine Vereinbarung darüber zu treffen, wie die Arbeiten durchgeführt werden sollten. Diese Bitte habe der Kläger nicht beachtet. Der Beklagte hat hierzu Schreiben seines Anwalts vom 21. April 1964 und seiner Versicherung vom 20. August 1965 vorgelegt. Mit diesem Vorbringen des Beklagten, das für die Frage eines mitwirkenden Verschuldens von Bedeutung ist, bat sich das Berufungsgericht nicht befaßt.
V.
Nach alledem ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Dagegen führt die Anschlußrevision zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Klagabweisung; insoweit ist die Sache, da es nach IV 2. c noch tatsächlicher Feststellungen bedarf, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da der Beklagte in der Revisionsinstanz zu etwa 4/5 endgültig unterliegt, sind ihm in dieser Höhe bereits die Kosten des dritten Rechtszugs aufzuerlegen. Im übrigen ist die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen.