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Bundessozialgericht
Urt. v. 21.10.1980, Az.: 3 RK 21/80

Krankenkasse; Einkommensgrenze; Befreiung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.10.1980
Aktenzeichen
3 RK 21/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 16.08.1979 - S 6 Kr 3/78
LSG Celle 20.02.1980 - L 4 Kr 57/79

Fundstellen

  • BSGE 50, 250 - 255
  • SozR 2200 § 182a Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Krankenkasse handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie Versicherte, die laufend Arzneimittel benötigen, von der Zuzahlung nach § 182 a RVO regelmäßig nur unter der Voraussetzung befreit, daß ihr Bruttoeinkommen ein Drittel der Bezugsgröße des § 18 SGB IV nicht übersteigt.

2. Die Krankenkasse handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie bei der Befreiung von einer festen (höheren) Einkommensgrenze ausgeht und dabei die Witwengrundrente nach § 40 BVG als Einkommen berücksichtigt.