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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 07.11.1975, Az.: 1 ABR 78/74

Betriebsübergang; Rechtsnachfolge; Einstellung; Tendenzträger; Redakteure einer Tageszeitung; Einstellung aus tendenzbedingten Gründen; Pflicht zur Information des Betriebsrates; Zustimmungsverweigerungsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.11.1975
Aktenzeichen
1 ABR 78/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 08.05.1974 - 2 TaBV 48-55/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 322 - 331
  • DB 1975, 2235-2236 (Volltext)
  • DB 1976, 152-154 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 346 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Tritt ein Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses ein, so liegt darin keine Einstellung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2. Redakteure einer Tageszeitung sind sog. Tendenzträger. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß ihre Einstellung vornehmlich aus tendenzbedingten Gründen erfolgt. Der Arbeitgeber hat dann zwar gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat zu informieren und dieser kann aus Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG Bedenken geltend machen. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht hat der Betriebsrat aber nicht.