Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 07.11.1975, Az.: 1 ABR 78/74
Betriebsübergang; Rechtsnachfolge; Einstellung; Tendenzträger; Redakteure einer Tageszeitung; Einstellung aus tendenzbedingten Gründen; Pflicht zur Information des Betriebsrates; Zustimmungsverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.11.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 78/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 08.05.1974 - 2 TaBV 48-55/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 322 - 331
- DB 1975, 2235-2236 (Volltext)
- DB 1976, 152-154 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 346 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Tritt ein Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses ein, so liegt darin keine Einstellung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
2. Redakteure einer Tageszeitung sind sog. Tendenzträger. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß ihre Einstellung vornehmlich aus tendenzbedingten Gründen erfolgt. Der Arbeitgeber hat dann zwar gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat zu informieren und dieser kann aus Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG Bedenken geltend machen. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht hat der Betriebsrat aber nicht.