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§ 20 LHO - Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sind übertragbar. Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fördert.