Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1980, Az.: 2 StR 263/80
Maßgebliche Kriterien zur Abgrenzung zwischen Beihilfe und Täterschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 16.01.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl u.a.
Prozessführer
Arbeiter Hans Jürgen G., ohne festen Wohnsitz, geboren ... 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. Juli 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1980
- 1.
im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, fortgesetzten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf den Fall II 1 der Urteilsgründe und auf den Strafausspruch beschränkte Revision begründet er mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bestehen rechtliche Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen wurde er in der Nacht zum 25. Juli 1979 von einer Frau und deren Freund gedrängt (S. 40 UA), ihnen einen Wagen für eine Fahrt von Köln in den Harz zu beschaffen. Dort wollte die Frau ihre Kinder besuchen. Der Angeklagte, der in einer Autoreparaturwerkstatt als Hilfskraft tätig war, erklärte sich bereit, wies aber darauf hin, daß er keinen Führerschein besitze und auch nicht Auto fahren könne. Hierauf erwiderte der Freund der Frau, er werde den Wagen steuern. Mit dem Angeklagten begab er sich zu der Werkstatt. Dort holte der Angeklagte die Schlüssel für die Garage und den Pkw eines Kunden und gab sie ihm. Dem Angeklagten war "gleichgültig, was dieser nach Durchführung der Fahrt in den Harz mit dem Wagen machen würde ..., ordnete ... sich insoweit völlig dessen Willen unter und war mit allem einverstanden, was dieser in Bezug auf den Wagen tat" (S. 16 UA). Noch in derselben Nacht fuhren sie gemeinsam in den Harz und kehrten in der folgenden Nacht zurück. Der Angeklagte schlug vor, den Pkw in die Garage des Kunden zurückzubringen. Das lehnte der Bekannte mit der Bemerkung ab, es sei zu gefährlich. Er hatte von Anfang an die Absicht gehabt, das Auto in irgendeiner Straße Kölns abzustellen. Nach der Rückkehr steuerte er es in eine Straße, die etwa 1 km von der Wohnung des Kunden entfernt war. "Der Angeklagte war mit diesem Abstellort einverstanden, da er sich hinsichtlich der weiteren Verwendung des Pkws von Anfang an dem Willen des Freundes des Mädchens untergeordnet hatte" (S. 17 UA).
Bei dieser Formulierung bleibt angesichts der vorausgegangenen Feststellungen unklar, ob es sich um eine Tatsachenwürdigung oder eine rechtliche Folgerung handelt. Gleiches gilt für die entsprechenden Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung (S. 32 UA).
Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es indes nicht. Denn die Verurteilung des Angeklagten im FalL II 1 kann jedenfalls deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen läßt, ob sich der Angeklagte lediglich der Beihilfe schuldig gemacht hat. Zur Erörterung dieser Frage bestand besonderer Anlaß, weil sich der Angeklagte völlig dem Villen des anderen Tatbeteiligten untergeordnet hatte und die Fahrt zudem nicht in seinem Interesse lag. Unter diesen Umständen drängte sich die Notwendigkeit der Prüfung auf, ob er die Tat überhaupt als eigene gewollt hatte. Mittäterschaft liegt nur dann vor, wenn der Täter seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tätigkeit als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollte. Ob ein Beteiligter ein solch enges Verhältnis zur Tat in seinen Villen aufgenommen hat, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten erfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen, Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Villen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Villen des Angeklagten abhängen (BGHSt 8, 390, 391; 8, 393, 396; 14, 123, 129; 16, 12, 13; BGH, Urteile vom 7. August 1979 - 1 StR 257/79 - und vom 2. April 1980 - 2 StR 12/80 -).
Das Fehlen einer derartigen umfassenden Prüfung erfordert die Aufhebung des Urteils im Fall II 1 und damit auch der Gesamtstrafe. Im übrigen ist die Revision jedoch unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen zu den in den beiden anderen Fällen verhängten Einzelstrafen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Ferner ist auszuschließen, daß sich die im Fall II 1 festgesetzte Strafe auf ihre Höhe ausgewirkt hat.
Mösl
Müller
Meyer
Niemöller