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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.2001, Az.: BVerwG 11 A 19.00

Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses; Klagebefugnis bei fehlender Eigentümerstellung des Klägers hinsichtlich des vom angegriffenen Vorhaben berührten Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.2001
Aktenzeichen
BVerwG 11 A 19.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 18616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2001
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel und Dr. Gerhardt
entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, soweit nicht bereits anderweitig darüber entschieden wurde.

Tatbestand

1

I.

Das Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Berlin - erließ unter dem 17. Februar 2000 einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bahnstromleitung von Golm bis Genshagener Heide. Der Kläger wendet sich gegen das Vorhaben mit der Begründung, die Bahnstromleitung erschwere die Erschließung eines Gewerbeparks, der von ihm, einer durch ihn vertretenen Immobiliengesellschaft (ehemalige Klägerin zu 1) und seiner Ehefrau (ehemalige Klägerin zu 3) geplant werde und Grundflächen der ehemaligen Kläger zu 4 bis 17 erfasse. Gestützt auf kaufvertragliche, durch Auflassungsvormerkungen gesicherte Ansprüche gegenüber Grundeigentümern aus dem Kreis der Kläger zu 4 bis 17 sowie darauf, dass durch das planfestgestellte Vorhaben für die Planung des Gewerbeparks erbrachte Vorleistungen entwertet würden, hat der Kläger zusammen mit den anderen erwähnten Klägern Anfechtungsklage erhoben. Die anderen Kläger haben ihre Klagen zurückgenommen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2001 und vom 22. Mai 2001).

Entscheidungsgründe

2

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

3

Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach dem Klagevorbringen können subjektive Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein. Der Kläger hat keine Eigentumsposition inne, die durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss verletzt sein könnte.

4

Der Kläger ist nicht Eigentümer eines von dem Vorhaben berührten Grundstücks. Soweit sich der Kläger auf kaufvertragliche, durch Auflassungsvormerkungen gesicherte Ansprüche beruft, könnte ihm allenfalls eine von den Verkäufern abgeleitete Rechtsstellung zukommen. Die insoweit in Betracht zu ziehenden Grundeigentümer haben ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss jedoch zurückgenommen. Durch den somit bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss sind die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen als dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Der Kläger kann kein Eigentum erwerben, das nicht dieser öffentlich-rechtlichen Bindung unterliegt. Der Kläger hat ferner keine darüber hinausgehende Rechtsposition substantiiert vorgetragen, die es rechtfertigen könnte, ihm neben den Eigentümern ein selbständiges Abwehrrecht gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben einzuräumen (vgl. BVerwGE 105, 178 ff.; 107, 142, 144; Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 109).

5

Das sinngemäße Vorbringen des Klägers, Leistungen für die Planung würden durch das Vorhaben entwertet, ist unsubstantiiert geblieben. Dem Vortrag lässt sich vor allem nicht entnehmen, auf welches rechtlich geschützte Interesse sich der Kläger zur Begründung eines Rechts auf fehlerfreie Abwägung stützen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger betriebene Projektentwicklung zu einer konkreten, rechtlich verfestigten Planung geführt hat, deren Belange mit denen der Beigeladenen abzuwägen gewesen wären.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

7

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen.

Hien
Dr. Storost
Vallendar
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gerhardt