Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1978, Az.: BVerwG 2 WD 33/77
Beginn der Berufungsfrist; Zustellung an Soldaten; Zustellungsfiktion; Notfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 15.03.1977 - AZ: 4 VL 29/76
Rechtsgrundlagen
- § 82 Abs. 2 WDO
- § 82 Abs. 4 WDO
- § 106 Abs. 2 WDO
- § 110 Abs. 1 WDO
- § 32 StPO
- § 145a StPO
- § 314 StPO
- § 345 StPO
- § 187 ZPO
Fundstelle
- BVerwGE 63, 155 - 158
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für den Beginn der Berufungsfrist kommt es auf die Zustellung an den Soldaten, nicht auf die an den Verteidiger an.
- 2.
Die Zustellungsfiktion des WDO § 82 Abs. 4 gilt auch, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetz werden soll.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl
am 14. November 1978
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. März 1977 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Gegen den ordnungsgemäß zum Berufssoldaten ernannten Soldaten erkannte die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 15. März 1977 wegen eines Dienstvergehens auf ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren. Entgegen der richterlichen Verfügung vom 5. Mai 1977 wurde die für den Soldaten bestimmte Ausfertigung des Urteils nicht an diesen, sondern zusammen mit einer beglaubigten Abschrift an den damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Niedoba, zugestellt, der sie am 23. Mai 1977 erhielt und am selben Tag zur Weiterleitung an den Soldaten zur Post gab.
Gegen das Urteil legte der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 24. Juni 1977 zuungunsten des Soldaten form- und fristgerecht Berufung ein, die ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt ist. Nach der Vorlage der Akten an den Bundeswehrdisziplinaranwalt rügte dieser, daß offenbar das Urteil nur dem Verteidiger, nicht auch dem Soldaten zugestellt worden sei, jedenfalls der Nachweis einer Zustellung an den Soldaten fehle. Die Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts Süd, 4. Kammer, richtete darauf am 6. September 1977 folgendes Schreiben an den Soldaten:
"Sehr geehrter Herr Oberstleutnant W.!
Ich darf Sie bitten, den Erhalt des Ihnen Ende Mai 1977 über Ihren Verteidiger, Rechtsanwalt N., zugestellten Urteils auf dem beigefügten Empfangsschein zu bestätigen und diesen wieder an mich zurückzusenden."
Dieses Schreiben beantwortete der Soldat am 19. September 1977 wie folgt:
"Betr.: Urteils Zustellung Az S4 - VL 29/76
Vorg.: Truppendienstgericht Süd 4. Kammer Az S4 - VL 29/76 vom 06.09.77
Anlg.: - 1 -
Als Anlage sende ich Ihnen die mit o.a. Vorgang zugesandte Empfangsbestätigung. Leider bin ich nicht in der Lage sie zu unterschreiben, da mir bis heute das Urteil des Truppendienstgerichts Süd im Sinne des § 106 WDO amtlich nicht zugestellt worden ist.
Ich bitte um Zustellung des Urteils, damit ich das Empfangsbekenntnis umgehend nachvollziehen kann."
Daraufhin wurde dem Soldaten am 29. September 1977 das Urteil durch die Kammer zugestellt.
Durch seine jetzigen Verteidiger hat er mit am 24. Oktober 1977 bei der Kammer eingegangenem Schreiben vom 21. Oktober 1977 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil der Kammer aufzuheben und auf Freispruch zu erkennen. In der Begründung hat sich der Soldat gegen die Tatfeststellungen des Urteils gewendet, soweit diese der Verurteilung wegen eines Dienstvergehens zugrunde gelegt worden sind.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat am 22. November 1977 zur Frage der Zulässigkeit der Berufung des Soldaten wie folgt Stellung genommen:
Die Zustellung des Urteils an den damaligen Verteidiger des Soldaten am 23. Mai 1977 habe die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswirksam nur dem Soldaten selbst zugestellt werden könne. Das gelte auch dann, wenn der Soldat seinem Verteidiger Zustellungsvollmacht erteilt habe. Es spreche vieles dafür, daß der Verteidiger dem Soldaten eine beglaubigte Abschrift des Urteils schon im Mai 1977 übersandt habe. Dies habe der Soldat nicht in Abrede gestellt. Nach § 82 Abs. 4 WDO gelte ein zuzustellendes Schriftstück spätestens in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten habe. Diese Regelung gelte jedoch nicht, wenn durch die Zustellung eine Frist in Lauf gesetzt werde. Zwar enthalte die Wehrdisziplinarordnung im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen keine Einschränkung für diese Fälle. Gleichwohl sei § 187 Satz 2 ZPO, auf den § 37 StPO verweise, entsprechend anzuwenden. Die Rechtssicherheit und der Schutz des Rechtsmittelführers erforderten es, daß nicht nur die Tatsache der Zustellung und ihr Zeitpunkt zweifelsfrei feststehen müßten, sondern daß auch die Beurkundung der Zustellung mit der Wirklichkeit übereinstimmend erfolgt sein müsse. Der Gesetzgeber habe sicher nicht eine Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen wollen, wenn er es - ohne nähere Begründung in den Gesetzesmaterialien - unterlassen habe, eine den anderen Verfahrensordnungen entsprechende Einschränkung der Zustellungsfiktion ausdrücklich in die Wehrdisziplinarordnung aufzunehmen. Er - der Bundeswehrdisziplinaranwalt - halte deshalb die Berufung des Soldaten für fristgerecht und zulässig.
Der Soldat hat sich zur Frage der Zulässigkeit seiner Berufung in einem Schriftsatz der Verteidiger vom 5. Dezember 1977 der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts angeschlossen. Er hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls wann er das ihm von seinem damaligen Verteidiger am 23. Mai 1977 zugesandte Urteil erhalten hat. In einem Schriftsatz vom 15. September 1978 haben die Verteidiger des Soldaten zu dieser Frage vorgebracht:
Ob und gegebenenfalls wann der Soldat das von Rechtsanwalt N. am 23. Mai 1977 an ihn abgesandte Urteil erhalten habe, lasse sich heute mit Sicherheit nicht mehr feststellen. Der Soldat habe sich vom 22. März 1977 bis 6. September 1977 wegen schwerer endogener Depressionen in psychiatrischer Behandlung in den Bundeswehrkrankenhäusern M. und K. befunden. Die Beiziehung der Gesundheitsakte werde beantragt. Der Soldat erinnere sich nur noch daran, einige Tage vor der förmlichen Zustellung des Urteils am 27. September 1977 vom Truppendienstgericht die Aufforderung zur Zustellungsbestätigung erhalten zu haben, ohne daß eine Urteilsausfertigung beigelegen habe. Er habe deshalb die Bestätigung abgelehnt. Der Soldat habe den Auftrag zur Berufungseinlegung am 14. Oktober 1977 erteilt und dabei das ihm am 27. September 1977 zugestellte Urteil vorgelegt.
II
Die Berufung des Soldaten ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der Frist des § 110 Abs. 1 Satz 1 WDO eingelegt worden.
1.
Für den Lauf der Berufungsfrist kommt es auf die Zustellung des Urteils an den betroffenen Soldaten, nicht auf die an den Verteidiger an. Der Senat hält insoweit an der in seinem Beschluß vom 18. Januar 1973 (2 WDB 32/72) - außerhalb der die Entscheidung tragenden Gründe - geäußerten Auffassung fest, daß § 106 Abs. 2 WDO eine Zustellung unmittelbar an den Soldaten erfordert (ebenso zu der dem § 106 Abs. 2 WDO entsprechenden Regelung des § 78 Abs. 3 BDO: Behnke, BDO 2. Aufl. § 78 Rz 25, und zum gleichlautenden § 65 Abs. 3 BDO a.F.: BDHE 1, 108 (111); zu § 25 Satz 1 BDO a.F. vgl. BDHE 5, 87 (88)). Das gilt auch dann, wenn der Soldat seinem Verteidiger Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen erteilt hat.
Mit Recht hält der Bundeswehrdisziplinaranwalt eine entsprechende Anwendung des § 145 a StPO wegen der Besonderheiten des disziplinargerichtlichen Verfahrens für ausgeschlossen, soweit es um die Zustellung von Urteilen geht. Im Strafverfahren werden Berufungs- und Revisionsfrist regelmäßig nicht erst mit der Zustellung des Urteils, sondern bereits mit der Verkündung in Lauf gesetzt, es sei denn, daß diese ausnahmsweise in Abwesenheit des Angeklagten stattfand (§ 314, § 341 StPO). Die Strafprozeßordnung mutet also grundsätzlich dem Betroffenen zu, sich allein auf Grund der Kenntnis von der mündlich verkündeten Entscheidung darüber schlüssig zu werden, ob er ein Rechtsmittel einlegen will. Die Berufung erfordert überhaupt keine Begründung als Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils, und selbst die Revisionsbegründung, die ohnehin regelmäßig durch den Verteidiger zu erfolgen hat (§ 345 Abs. 2 StPO), kann sich auf summarische Rügen beschränken. Da zudem regelmäßig die schriftlichen Urteilsgründe erst nach Ablauf der nur einwöchigen Rechtsmittelfrist zugestellt werden können, stehen sie ohnehin dem Angeklagten als Entschließungshilfe nicht zu Gebote, wenn er über die Einlegung eines Rechtsmittels befindet. Eine Zustellung an den Verteidiger setzt also nicht nur im Regelfall keine Rechtsmittelfrist in Lauf, sondern die dadurch möglicherweise verspätete Kenntnis des Angeklagten von den schriftlichen Urteils gründen verkürzt auch nicht dessen Entschließungsmöglichkeiten.
Abweichend davon hat das Gesetz für das disziplinargerichtliche Verfahren einmal den Beginn der Berufungsfrist an die Zustellung des Urteils geknüpft, zum anderen - jedenfalls in der seit dem 24. November 1972 geltenden Neufassung - eine Begründung der Berufung innerhalb der für diese geltenden Frist vorgeschrieben. Die Wehrdisziplinarordnung geht bei dieser Regelung davon aus, daß die Überlegung des Betroffenen, ob er ein Rechtsmittel einlegen will, sich auf die Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe stützen soll. Dies wird in der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung um so deutlicher, als die innerhalb der Berufungsfrist vorgeschriebene Begründung eine Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe voraussetzt. In der Auseinandersetzung mit diesen soll er sich darüber klar werden, was er gegen das Urteil vorbringen kann und will Geht man aber davon aus, daß die Berufungsfrist uneingeschränkt dem betroffenen Soldaten für diese Überlegung und die Fertigung und rechtzeitige Absendung der Berufungsschrift zur Verfügung stehen soll, so folgt daraus zwangsläufig, daß eine Zustellung des Urteils an den Verteidiger nicht genügt, um die Berufungsfrist in Lauf zu setzen. § 106 Abs. 2 WDO kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß dem Soldaten das Urteil persönlich zugestellt werden muß.
2.
Diese Besonderheiten des disziplinargerichtlichen Verfahrens gebieten es aber andererseits nicht, § 82 Abs. 4 WDO in der vom Bundeswehrdisziplinaranwalt vertretenen Weise einschränkend auszulegen. Die volle Berufungsfrist steht dem Soldaten auch dann uneingeschränkt zur Verfügung, wenn er das Urteil anders als durch Zustellung erhalten hat. Auch dann besitzt er mit dem Empfang des Urteils dieselbe ausreichende Grundlage für seine Überlegung, ob er ein Rechtsmittel einlegen will, wie im Fall einer ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils. Es ist deshalb kein Anlaß gegeben, § 82 Abs. 4 WDO entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut dann nicht anzuwenden, wenn durch die Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Soweit der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf andere Verfahrensordnungen verweist, in denen eine derartige Zustellungsfiktion für den Fall ausgeschlossen wird, daß der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt wird (§ 187 Satz 2 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO), berücksichtigt er nicht hinreichend, daß dort anders als in der Wehrdisziplinarordnung eine Zustellung an den Verteidiger oder Bevollmächtigten genügt. Es kann also nach jenen Regelungen eine Frist sogar ohne Kenntnis des Betroffenen von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks zu laufen beginnen, sofern nur sein Verteidiger oder Bevollmächtigter dieses Schriftstück zugestellt erhalten hat. Wenn demgegenüber die Wehrdisziplinarordnung die Zustellung an den Verteidiger nicht genügen läßt, sondern in jedem Fall gewährleistet wissen will, daß der betroffene Soldat selbst das Urteil auch in seinen schriftlichen Gründen zur Kenntnis nehmen konnte, ehe er sich über die Einlegung eines Rechtsmittels schlüssig zu werden hat, so ist andererseits nicht einzusehen, warum in Fällen nachgewiesener Kenntnis des Urteils gleichwohl die Frist nicht zu laufen beginnen soll. Wegen dieser Besonderheiten des disziplinargerichtlichen Verfahrens verbietet es sich daher, in § 187 Satz 2 ZPO den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zu sehen, der auch ohne ausdrückliche Aufnahme in andere Verfahrens Ordnungen zu gelten habe. Es muß vielmehr - auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzgebunsmaterialien - nach dem Gesetzeswortlaut davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber in § 82 Abs. 4 WDO eine Einschränkung im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO gerade nicht vornehmen wollte; denn andernfalls wäre § 82 Abs. 4 WDO völlig überflüssig gewesen, weil die Regelung des § 187 Satz 2 ZPO sonst durch die Verweisung in § 82 Abs. 2 Nr. 3 WDO ohnehin gegolten hätte.
3.
Der Senat hält den Nachweis für erbracht, daß der Soldat das Urteil der Kammer zur Zeit seines Antwortschreibens an diese, also am 19. September 1977, bereits erhalten hatte. Sein früherer Verteidiger, Rechtsanwalt Niedoba, hat erklärt, er habe das Urteil am 23. Mai 1977 an den Soldaten formlos weitergeleitet. Wie sich aus einem Vermerk des Kammervorsitzenden über ein mit diesem Verteidiger geführtes Ferngespräch ergibt, hat der Verteidiger das Urteil als gewöhnlichen Brief zur Post gegeben. Bei der Zuverlässigkeit der Deutschen Bundespost stellt es die absolute Ausnahme dar, daß Briefsendungen den Empfänger nicht erreichen. Das gilt insbesondere dann, wenn dessen Anschrift nicht zweifelhaft ist. Von einer solchen seltenen Ausnahme hier auszugehen und deshalb anzunehmen, der Brief habe den Soldaten nicht erreicht, hatte der Senat um so weniger Anlaß, als in diesem Falle der Soldat auf das Schreiber, der Geschäftsstelle der Kammer anders geantwortet hätte. Hätte er zu dieser Zeit das Urteil noch nicht in den Händen gehabt, so hätte er unzweideutig erklärt, das Urteil nicht erhalten zu haben. Wenn er statt dessen geäußert hat, ihm sei das Urteil des Truppendienstgerichts Süd "im Sinne des § 106 WDO amtlich nicht zugestellt worden", so kann dies nur so verstanden werden, daß er das Urteil zwar erhalten hatte, aber mangels einer den Erfordernissen der § 106 Abs. 2, § 82 Abs. 2 WDO genügenden Zustellung nicht bereit war, das Empfangsbekenntnis zu vollziehen.
Der Soldat war auch nicht durch seinen Gesundheitszustand gehindert, das Urteil in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich damals, wie die Gesundheitsakten ergeben, in einer im wesentlichen alle zwei Wochen erfolgenden ambulanten Behandlung befunden, war aber nicht etwa in der Zeit nach dem 23. Mai 1977 dauernd von seinem Wohnsitz abwesend, so daß er deshalb das Urteil nicht hätte erhalten können. Ebensowenig schloß es sein Gesundheitszustand aus, das Urteil der Kammer zur Kenntnis zu nehmen und sich darüber schlüssig zu werden, ob er Berufung einlegen wollte.
Aus dem Vorbringen der jetzigen Verteidiger, der Soldat habe bei ihrer Beauftragung das ihm am 29. September 1977 förmlich zugestellte Urteil mitgebracht, ließ sich ebensowenig wie aus einer etwa fehlenden sicheren Erinnerung des Soldaten an einen früheren Erhalt des Urteils schließen, die Sendung des Rechtsanwalts N. vom 23. Mai 1977 habe den Soldaten nicht erreicht.
Die am 24. Oktober 1977 eingelegte Berufung des Soldaten war somit verspätet; denn der Soldat hatte das Urteil bereits erhalten, als er am 19. September 1977 das Schreiben der Kammer beantwortete. Für den Lauf der Berufungsfrist kann es hier deshalb dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Soldat das Urteil erhalten hatte. § 82 Abs. 4 WDO erfordert, wie sich aus der Wendung ergibt, das Schriftstück gelte "spätestens in diesem Zeitpunkt" als zugestellt, nicht, daß der Zeitpunkt genau ermittelt wird, zu dem der Soldat das Urteil erhalten hat. Es genügt, wenn, wie hier, jedenfalls der Erhalt des Urteils zu einem Zeitpunkt als nachgewiesen angesehen werden kann, der mehr als einen Monat vor Einlegung der Berufung liegt. Weder die Interessen des betroffenen Soldaten noch die Rechtssicherheit gebieten es, eine genaue Feststellung zu treffen, um welchen Zeitraum die Berufungsfrist versäumt wurde.
4.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung des Soldaten war nach § 133 Abs. 2 WDO der auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts zu treffenden Entscheidung vorzubehalten.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl