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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: B 2 U 4/24 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.02.2025
Aktenzeichen
B 2 U 4/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130225BB2U424BH1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 20.09.2021 - AZ: S 20 U 72/19
LSG Rheinland-Pfalz - 21.11.2023 - AZ: L 3 U 181/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2023 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt , beigeordnet.

Es sind weder Monatsraten aus dem Einkommen noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten.

Gründe

1

Dem Kläger ist für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dem steht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht entgegen. Denn dadurch hat der Kläger nicht gemäß § 80 Abs 1 InsO die Befugnis verloren, den Rechtsstreit in der Hauptsache fortzuführen, weil der darin verfolgte Anspruch auf Löschung von Sozialdaten als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.9.2020 - 6 C 10/19 - juris RdNr 23 ff).