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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.02.1979, Az.: 5 AZR 568/77

Bekanntgabe; Aushang; Fristlose Entlassung; Fristlose Kündigung; Widerruf; Diebstahl; Nachweis; Anspruch auf Schmerzensgeld; Rechtswidriger EIngriff; Schuldhafter Eingriff; Konkurrenz; Persönlichkeitsrecht; Vertragspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.02.1979
Aktenzeichen
5 AZR 568/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 26.11.1976 - 10 Sa 62/75

Fundstellen

  • NJW 1979, 2532 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 358 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Gibt der Arbeitgeber in einem Aushang bekannt, daß ein Arbeitnehmer wegen eines Diebstahls fristlos entlassen worden ist, so muß er den Vorwurf widerrufen und den Widerruf in gleicher Weise aushängen, wenn der Diebstahl nicht nachgewiesen werden kann.

2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB entsprechend) besteht nur dann, wenn es sich um einen schweren, rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt.

3. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil mit dem Anspruch aus § 847 BGB ein Anspruch aus Vertragspflichtverletzung konkurriert (Abweichung von BFH AP Nr. 3 zu § 847 BGB; BAGE 24, 247 (259) = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst (zu III. b) aa) der Gründe); BAG AP Nr. 80 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (zu III. 4. der Gründe)).