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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.04.1978, Az.: 6 ABR 9/75

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; Betriebsrat; Beratung über vorgeschlagene Betriebsvereinbarung; Sachverständiger; Schriftliches Gutachten; Hinzuziehungskosten; Beschlußverfahren; Freistellung von Honoraransprüchen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.04.1978
Aktenzeichen
6 ABR 9/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 21.01.1975 - AZ: 8 TaBV 102/74

Fundstelle

  • DB 1978, 1747-1748 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt, der von einem Betriebsrat lediglich zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Betriebsvereinbarung hinzugezogen wird, ist Sachverständiger i.S. des BetrVG § 80 Abs. 3.

2. Für die Tätigkeit als Sachverständiger ist nicht erforderlich, daß ein schriftliches Gutachten erstattet wird.

3. Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen sind vom Arbeitgeber nur dann zu tragen, wenn zuvor über die Hinzuziehung eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zustande gekommen oder ersetzt ist.

4. Der als Sachverständiger vom Betriebsrat hinzugezogene Rechtsanwalt ist nicht Beteiligter in einem Beschlußverfahren, das vom Betriebsrat wegen der Freistellung von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts eingeleitet wird.