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§ 26 HWaldG - Anordnungen der Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) Verstößt die Besitzerin oder der Besitzer eines Privat- oder Körperschaftswaldes gegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so kann die zuständige Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sicherzustellen.

(2) Verstoßen Dritte, die nicht Waldbesitzerin oder Waldbesitzer sind, gegen Vorschriften dieses Gesetzes, so stehen der unteren Forstbehörde die Befugnisse nach §§ 11, 12, 18 und 31 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu; der § 1 Abs. 3 sowie die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend.