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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.2019, Az.: RiZ 2/16

Änderung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.2019
Aktenzeichen
RiZ 2/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 67390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:311019BRIZ2.16.0

Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat am 31. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dose, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, Guhling, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 11 in der sechstletzten Zeile der Randnummer 25 dahin geändert, dass das Wort

    "Unparteilichkeit" durch "Parteilichkeit"

    ersetzt wird.

  1. 2.

    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 3. Mai 2019 ist unbegründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang berücksichtigt, ist aber zu anderen als den von der Antragstellerin gezogenen rechtlichen Schlüssen gelangt. Dies stellt keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

Dose
Prof. Dr. Karczewski
Guhling
Prof. Dr. Schneider
Prof. Dr. Nöcker