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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1971, Az.: IV ZB 3/71

Kindschaftssache; Nichtehelichengesetz; Inkrafttreten; Anwendbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1971
Aktenzeichen
IV ZB 3/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 13.11.1970
OLG Bamberg - 07.12.1970

Fundstellen

  • DRiZ 1971, 430-431
  • MDR 1972, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 1150-1151 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

In einer Kindschaftssache, die als solche bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig war, ist die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in der Fassung des Art. 4 Nr. 6 a NEhelG nicht anzuwenden.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz
in der Sitzung vom 29. September 1971
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. November 1970 aufgehoben.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Dezember 1970 sind gegenstandslos.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.000,- DM.

Gründe

1

1.

Im Jahre 1969 erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage mit dem Antrag festzustellen, daß er von den Beklagten abstamme. Durch Urteil vom 4. August 1970 gab das Landgericht der Klage statt. Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 10. August 1970 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 2. September 1970 Berufung ein. Am 6. Oktober 1970 beantragten seine Prozeßbevollmächtigten, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Anwälten unter Hinweis darauf, daß es sich um eine Feriensache handele, mit, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 2. Oktober 1970 abgelaufen sein dürfte. Die Anwälte antworteten in einer längeren Erklärung, in der sie den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aufrechterhielten.

2

Sie vertraten die Ansicht, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht als Feriensache zu behandeln sei. Selbst wenn aber das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig ansehen sollte, bäten sie, dem Fristverlängerungsantrag zu entsprechen, um es ihnen zu ermöglichen, die Streitfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen, ohne daß sie genötigt seien, innerhalb der nach den alten Vorschriften berechneten Begründungsfrist eine Berufungsbegründung zu erstellen. Nunmehr verlängerte der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. November 1970. Am 3. November 1970 ging die Berufungsbegründung ein.

3

Der Vorsitzende beraumte Verhandlungstermin auf den 8. Dezember 1970 an, hob ihn jedoch durch Verfügung vom 18. November 1970 auf, nachdem das Berufungsgericht durch Beschluß vom 13. November 1970 die Berufung als unzulässig verworfen hatte. Der Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 20. November 1970 zugestellt. Am 26. November 1970 beantragten sie unter Bezugnahme auf die bereits eingereichte Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Am 30. November 1970 legten sie beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 13. November 1970 ein.

4

Das Berufungsgericht verwarf den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom 7. Dezember 1970 als unzulässig. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, denen der Beschluß am 17. Dezember 1970 zugestellt wurde, legten auch gegen ihn am 21. Dezember 1970 beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde ein.

5

Durch Beschluß von 30. Dezember 1970 erklärte das bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über beide sofortigen Beschwerden den Bundesgerichtshof für zuständig.

6

2.

Der Rechtsstreit betrifft eine Kindschaftssache im Sinne des Nichtehelichengesetzes (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 NEhelG), die als Kindschaftssache im Sinne des früheren Rechts bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig geworden war. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten hängt davon ab, ob die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in der Fassung des Art. 4 Nr. 6 a NEhelG seit dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes für den vorliegenden Rechtsstreit gilt. Wenn das der Fall ist, wurde die Berufungsbegründungsfrist nicht durch die Gerichtsferien gehemmt (§ 223 Abs. 1, 2 ZPO), so daß sie mit dem 2. Oktober 1970 ablief. Bis dahin war aber weder eine Begründungsschrift eingegangen noch die Begründungsfrist verlängert worden. Die von dem Vorsitzenden erst nach dem 2. Oktober 1970 verfügte Verlängerung wäre, wenn sie nach Fristablauf erfolgte, gegenstandslos, da die Verlängerung nur während des Fristablaufs erfolgen kann (BGHZ 14, 148; BGH LM § 519 ZPO Nr. 38).

7

Nach Art. 12 § 12 Satz 1 NEhelG bleibt für einer. Rechtsstreit in Kindschaftssachen, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig geworden ist, das bisher geltende Verfahrensrecht maßgebend. Gleichwohl hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Neufassung des § 200 Abs. 1 Nr. 5 GVG auch für Rechtsstreitigkeiten gelte, die vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig geworden seien. Es hat sich der dahingehenden Ansicht in dem Handkommentar von Odersky zum Nichtehelichengesetz angeschlossen (Art. 12 § 12 Anm. 3). Er meint, gewisse Verfahrensvorschriften, zu denen § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG gehöre, seien als eine Fortentwicklung des Rechts anzusehen, die allgemein gelten und den anhängigen Verfahren ebenso zugute kommen sollten wie den zukünftigen. Es sei kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber bewogen haben könnte, die Anwendung dieser Vorschriften in anhängigen Verfahren zu mißbilligen. Art. 12 § 12 NEhelG stehe daher nach seinem Sinn und Zweck der Anwendung der in Betracht kommenden Vorschriften in anhängigen Verfahren nicht entgegen.

8

Dem mag für solche Vorschriften beizutreten sein, deren Anwendung den Beteiligten keine Nachteile bringen kann. So hat der hier entscheidende Senat in einer Kindschaftssache, die bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes anhängig geworden war, in der aber bei ihm Termin zur mündlichen Verhandlung erst nach diesem Zeitpunkt stattfand, in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und damit die Vorschrift des § 170 GVG in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 NEhelG für anwendbar gehalten (IV ZR 83/70). Es kann jedoch nicht anerkannt werden, daß die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in der Fassung des Art. 4 Nr. 6 a NEhelG, bei der es sich ungeachtet ihrer Stellung im Gerichtsverfassungsgesetz um eine Verfahrensvorschrift handelt, durch die in Art. 12 § 12 NEhelG getroffene Übergangsregelung nicht ausgeschaltet werde.

9

Man kann nicht sagen, daß § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG in seiner Neufassung eine Bestätigung des bisherigen Rechtszustands darstelle. Die Frage, ob schon nach früherem Recht Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der unehelichen Vaterschaft, die nicht nur die Zahlvaterschaft zum Gegenstand hatten, Feriensachen gewesen seien, soll nach der Meinung von Wieczorek noch nicht ausgetragen gewesen sein (ZPO§ 200 GVG Anm. Dia); es ist aber nicht erkennbar, daß schon früher Kindschaftssachen als Feriensachen behandelt worden sind. Auch der Gesetzgeber war sich darüber klar, daß er etwas Neues schaffte, indem er Kindschaftssachen zu Feriensachen erklärte (Begründung zu Art. 3 Nr. 6 des Regierungsentwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder, BT-Drucksache V/3719, 30). Zwar ist die Dringlichkeit solcher Rechtsstreitigkeiten nicht in Frage zu stellen, doch geht es nicht an, ohne eindeutige gesetzliche Grundlage diese Vorschrift von der allgemeinen Regelung des Art. 12 § 12 NEhelG auszunehmen. Der Wegfall der Hemmung des Laufs der Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision ist eine für die Betroffenen so einschneidende Folge, daß er nur bei einer klaren dahingehenden gesetzlichen Regelung angenommen werden könnte. Daß aber Art. 12 § 12 NEhelG sich auf die Änderung des § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG nicht beziehen soll, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Wenn es in der Begründung zu der entsprechenden Übergangsvorschrift des Art. 13 § 12 des Regierungsentwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder (BT-Drucksache V/3719, 71) heißt, durch die Regelung erübrige sich eine Umstellung des Verfahrens, insbesondere könne es bei den im geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmitteln bleiben, so deutet das eher darauf hin, daß der Gesetzgeber Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung nicht verkürzen wollte.

10

In der vorliegenden Sache war mithin die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt. Infolge der rechtzeitig erfolgten Fristverlängerung endete sie mit dem 16. November 1970. Da die Berufungsbegründung vorher eingegangen ist, konnte die Berufung nicht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen werden.

11

Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 13. November 1970 war daher aufzuheben.

12

3.

Damit sind der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist und der Beschluß des Berufungsgerichts, durch den dieser Antrag als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

13

4.

[siehe Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.000,- DM.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 14 GKG festgesetzt worden.

Dr. Hauß
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
Dr. Buchholz