Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1961, Az.: 1 StR 248/61
Gesamtstrafenbildung aus Gefängnisstrafen und Zuchthausstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 248/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf - 28.03.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 16, 167 - 168
- JZ 1961, 750 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1827 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis muß nur dann nicht nach vollen Monaten bemessen werden, wenn sie sonst die Summe der Einzelstrafen erreichte oder überstiege.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanstalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. März 1961, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu Einzelstrafen von je einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Aus ihnen und zwei früheren Gefängnisstrafen von zwei und drei Wochen, die es gemäß § 21 StGB umwandelte, hat es eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und einer Woche Zuchthaus gebildet. Nach § 19 Abs. 2 StGB darf eine Zuchthausstrafe jedoch nur in vollen Monaten bemessen werden. Zwar tritt diese Vorschrift zurück, wenn eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis zu bilden ist, die Umwandlung der Gefängnisstrafe nach § 21 StGB nur einen Monat Zuchthaus oder weniger ergibt und somit die Anwendung des § 19 Abs. 2 StGB zu einem Verstoß gegen § 74 Abs. 3 StGB führen müßte, wonach die Gesamtstrafe den Betrag der Einzelstrafen nicht erreichen, erst recht nicht ihn übersteigen darf (RGSt 60, 289). Indes ist hier ein solcher Fall nicht gegeben. Die zulässige Mindestgesamtstrafe beträgt ein Jahr sieben Monate Zuchthaus (§ 74 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StGB), die Summe der Einzelstrafen - nach Umwandlung der Gefängnisstrafen - drei Jahre 23 Tage Zuchthaus. Danach wäre eine Gesamtstrafe bis zu drei Jahren Zuchthaus zulässig gewesen. Die Strafkammer hatte also die rechtliche Möglichkeit, die Gesamtstrafe so zu bilden, daß sie mit § 74 Abs. 3 StGB ebenso im Einklang steht wie mit § 19 Abs. 2 StGB. Nunmehr ist das Landgericht freilich durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert, eine höhere Gesamtstrafe als zwei Jahre Zuchthaus auszusprechen. Dagegen ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer unter diesem Strafmaß bleibt. Daher darf der Senat die Gesamtstrafe nicht selbst bilden (§ 354 Abs. 1 StPO).
Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision sonst offensichtlich unbegründet.
Dr. Peetz
Seibert
Hübner
Fischer