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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1968, Az.: 3 StR 38/68

Annahme der Vorteilsabsicht im Rahmen einer Hehlerei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1968
Aktenzeichen
3 StR 38/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 20.03.1967

Verfahrensgegenstand

Sachhehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 6. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Rinck,
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. März 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils verkaufte der Angeklagte nach dem 16. Januar 1966 seinen Pkw, Marke Skoda, an den Mitangeklagten Christian Mi. zum Preise von 450 DM, nachdem er im Sommer 1965 1.000 DM und im Januar 1966 zunächst noch 600 DM gefordert hatte. Da Mi. kein Bargeld besaß, erklärte sich der Angeklagte bereit, 300 Packungen Zigaretten und 10 Taschen in Zahlung zu nehmen. Nach einer schriftlichen Erklärung sollen diese Sachen einen Wert von 500 DM gehabt haben, so daß der Angeklagte noch 50 DM in bar auszahlen mußte. Die in Zahlung gegebenen Gegenstände stammten aus Diebstählen, an denen der Käufer des Pkw beteiligt war.

2

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

3

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe seines "Vorteils wegen" gehandelt, wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Sie sieht die Vorteilsabsicht lediglich darin, daß der Angeklagte die gestohlenen Zigaretten und 10 Taschen an sich gebracht hat, um einen Gegenwert für den verkauften Pkw zu erhalten; das reicht nicht aus. Es fehlt an Feststellungen über den wirklichen Wert des Kraftfahrzeugs und der gestohlenen Gegenstände - wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, daß in der Kaufbescheinigung nicht von "300 Packungen", sondern von "300 Zigaretten" die Rede ist -; es heißt nur, der Angeklagte habe dem Mitangeklagten Christian Mi. Mitte 1965 1.000 DM als Kaufpreis genannt und sich dann mit ihm im Januar 1966 auf einen Kaufpreis von 450 DM geeinigt, nachdem er zunächst vorgehabt habe, den Wagen für 600 DM zu verkaufen. In der Kaufbescheinigung ist der Wert der Gegenleistung mit 500 DM angegeben, so daß der Angeklagte noch 50 DM zu zahlen hatte. Würden die Wertangaben zutreffen, so wäre eine Vermögens Verschiebung zu Gunsten des Angeklagten nicht eingetreten. Es ist zwar nicht erforderlich, daß der Hehler einen Vorteil erlangt, vielmehr genügt es, daß das darauf gerichtete Streben Triebfeder seines Handelns war. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn er seine Lebensverhältnisse durch den Erwerb gestohlener Sachen in irgendeiner Weise günstiger gestalten will. Solange die Vertragsleistungen sich gleichwertig gegenüberstehen und die Sachen ebenso günstig und ebenso leicht auf einwandfreie Weise erworben werden können, ist eine günstigere Gestaltung der Lebensverhältnisse des Hehlers ohne nähere Darlegung anderer Umstände nicht ersichtlich (vgl. RGSt 54, 338, 342;  58, 122). Ob der Pkw vielleicht nur noch schwer verkäuflich und aus diesem Grunde für den Angeklagten der Verkauf schon ein Vorteil war, oder ob er die als Gegenleistung erhaltenen Sachen zu besonders günstigen Bedingungen weiterveräußern wollte, kann den Darlegungen des Urteils, insbesondere der Wendung "um einen Gegenwert für den verkauften Skoda zu erhalten" nicht entnommen werden.

4

Mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren gegen die jugendlichen Angeklagten inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer (Erwachsenenstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen. Hierbei wird diese den Sachverhalt nochmals unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, möglicherweise auch unter dem des § 257 StGB, zu prüfen haben.

Scharpenseel
Dr. Hengsberger
Mayer
Dr. Rinck
Neifer