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Dashcam

Normen

Nicht gesetzlich geregelt.

Information

Die Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zur Beweisdokumentation von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer ist durch den BGH wie folgt entschieden (BGH 15.05.2018 - VI ZR 233/17):

"Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar."

Aber:

"Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig."

Dies entspricht der vorherigen Rechtsprechung:

Nach dem VG Göttingen und anderen Verwaltungsgerichten stellt die Nutzung einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht da (VG Göttingen 12.10.2016 - 1 B 171/16).

Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, die Aufnahmen als Beweismittel zu verwenden. Das OLG Stuttgart hat dies zugelassen. Das Bundesdatenschutzgesetz enthalte kein Beweisverwertungsverbot für Straf- und Bußgeldverfahren.

metis