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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.11.1967, Az.: 4 AZR 48/67

Angestellte; Wissenschaftliche Hochschulbildung; Bewährung in Tätigkeit; Lauf der Bewährungszeit; Eingruppierung des Angestellten; Bewährungsaufstieg; Tariflicher Vergütungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.11.1967
Aktenzeichen
4 AZR 48/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 20, 150 - 156
  • DVBl 1968, 476-477
  • PersV 1969, 45

Amtlicher Leitsatz

1. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit (BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 3 Fallgruppe 1 Buchst. a) sind, wenn sie sich während einer bestimmten vom Tarif vorgeschriebenen Zeit in ihrer Tätigkeit bewährt haben, in die BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 2 Fallgruppe 1 Buchst. b höherzugruppieren.

2.Der Lauf der Bewährungszeit ist nicht von der tatsächlichen Eingruppierung des Angestellten in die der vorausgesetzten Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe abhängig. Es kommt lediglich darauf an, daß der Angestellte die in der schon genannten Fallgruppe der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 3 umschriebene Tätigkeit ausgeübt hat.

3. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung eines Bewährungsaufstiegs ist es nicht, daß der Angestellte während der Bewährungszeit die Bezüge einer bestimmten Vergütungsgruppe erhalten hat, sondern daß er sich in einer nach bestimmten Merkmalen der tariflichen Vergütungsordnung qualifizierten Tätigkeit über einen festgesetzten Zeitraum bewährt hat. Auf diese Weise wird die nachgewiesene Eignung zum Merkmal der Leistungsbewertung gemacht, für die es aber ohne Bedeutung ist, wie der Angestellte durch seinen Arbeitgeber während der Bewährungszeit tatsächlich eingruppiert war.

4. Der Eingruppierungsakt des Arbeitgebers ist kein konstitutives Erfordernis für den tariflichen Vergütungsanspruch des Angestellten. Dieser erwirbt den Anspruch auf die für die auszuübende Tätigkeit vorgesehene Vergütungsgruppe aufgrund der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifnorm auch dann, wenn ihn der Arbeitgeber tarifwidrig in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingereiht hat.