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§ 94 VwVfG NRW - Sonderregelungen für Verteidigungsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVfG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Absatz 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Absatz 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Absatz 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.