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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1955, Az.: V ZR 53/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1955
Aktenzeichen
V ZR 53/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.01.1954

Fundstelle

  • JZ 1955, 500 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts B. in R. als Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der Witwe Martha Sch., geb, E. in S., M.str. ...,

Prozessgegner

die Firma Julius Me. offene Handelsgesellschaft in R., Br.str., vertreten durch ihre Gesellschafter, den Kaufmann Erich Ri. und den Fabrikanten Eugen Me.,

Amtlicher Leitsatz

Ist möglicherweise ein Rechtsgeschäft z.B. wegen Formmangels nichtig, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Rechtsstreit daraus herzuleiten, daß es wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung anfechtbar und rechtzeitig angefochten ist.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Großmann und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Januar 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin stellt in R. in gemieteten Räumen Werkzeuge her. Sie wollte ihren Betrieb vergrößern und suchte hierfür geeignete Räume. Auf eine im Januar 1951 erschienene Verkaufsanzeige der Firma E. & V., deren Alleininhaberin die Witwe Martha Sch. ist, trat sie mit dieser in Verhandlungen über den Verkauf eines in R., Ho. und W.straße gelegenen Fabrikgrundstücks. Dabei wurde die Witwe Sch. zeitweilig durch den Kaufmann Bl. vertreten. Am 12. Februar 1951 schlossen die Witwe Sch. und die Klägerin darüber einen notariell beurkundeten Kaufvertrag. Der Kaufpreis betrug danach 26.500 DM und war am 14. Februar 1951 zu zahlen. In dem Vertrag war die Bestimmung enthalten, daß Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahr mit dem 1. April 1951 übergehen sollten.

2

Durch schriftlichen Vertrag vom 19. Dezember 1950 hatte die Witwe Schulz die im Fabrikgebäude Ho. im Erdgeschoß und im ersten Stock gelegenen Räume nebst Inventar dem Fabrikanten v. d. H. mit Wirkung vom 1. Januar 1951 an auf drei Jahre verpachtet. Die Wirksamkeit dieses Vertrages war als von dem Einverständnis der wesentlichen Gläubiger der Firma E. & V. abhängig bezeichnet. Die dies betreffende Bestimmung des Vertrages lautet:

"Die Parteien legen diesem Vertrag zu Grunde, daß die [darin bezeichneten] Gläubiger der Firma E. & V. mit der Verpachtung der Räumlichkeiten ... zu den Bedingungen [des Vertrages] einverstanden sind und bereits im voraus ihr Einverständnis gegenüber den Parteien erklärt haben."

3

Dieses Einverständnis wurde in einer am 9. Februar 1951 abgehaltenen Besprechung der Gläubiger verweigert. Inzwischen hatte v. d. H. die bezeichneten Räume in Besitz genommen.

4

Die Klägerin hat den Kaufpreis nicht bezahlt, vielmehr am 17. Februar 1951 den Kaufvertrag gegenüber der Witwe Sch. wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie hat ferner vorsorglich der Witwe Sch., über deren Vermögen am 21. März 1951 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, zur Erfüllung dieses Vertrages am 24. April 1951 eine Nachfrist bis zum 3. Mai 1951 mit Rücktrittsandrohung gesetzt. Der Beklagte, der als Ergebnis der am 2. März 1951 gegen v. d. H. erhobenen Räumungsklage am 4. Juli 1951 ein rechtskräftig gewordenes Urteil erstritten hat, hat der Klägerin seinerseits am 13. September 1951 zur Vertragserfüllung eine Nachfrist bis zum 25. September 1951 gesetzt mit dem Hinzufügen, daß er alsdann die Annahme eines Kaufpreises ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. Am 5. Oktober 1951 hat er das Grundstück für 23.500 DM anderweitig verkauft. Den Mindererlös von 3.000 DM hat er vergeblich von der Klägerin als Schadensersatz gefordert. Diese hat im Konkurs der Witwe Sch. eine aus deren arglistiger Täuschung hergeleitete Schadensersatzforderung von 10.000 DM angemeldet. Im November 1951 hat von der Heyde dem Räumungsurteil entsprochen.

5

Die Klägerin hat behauptet: Die Witwe Sch. habe sie zu dem Vertragsschluß durch arglistige Täuschung bestimmt, indem sie das Bestehen eines schriftlichen Pachtvertrages mit v. d. H. verschwiegen, die Frage der Klägerin nach einem solchen Vertrage sogar ausdrücklich verneint und versichert habe, daß dem Einzug der Klägerin in das Fabrikgrundstück zum 1. April 1951 nichts im Wege stehe. Die Witwe Sch. habe gewußt, daß die Klägerin auf die Räumung durch v. d. H. spätestens zum 1. April 1951 Wert gelegt habe.

6

Im Rechtsstreit will die Klägerin die Feststellung erreichen, daß der Kaufvertrag vom 12. Februar 1951 nichtig sei, hilfsweise, daß er durch ihren Rücktritt aufgelöst sei.

7

Der Beklagte betreibt mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 3.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14. Februar 1951.

8

Der Beklagte hat vorgetragen: Bei den zum Abschluß des notariellen Vertrages führenden Verhandlungen seien den Inhabern der Klägerin die schriftlichen Vereinbarungen mit v. d. H. vorgelegt worden. Dieser habe auch selbst den Inhabern der Klägerin bei einer Besichtigung des Grundstücks vor Vertragsschluß Mitteilung von dem Pachtverhältnis gemacht. Sofort anschließend an die Besprechung der Gläubiger vom 9. Februar 1951 hätten Bl. und der Stadtamtmann Bu. (als Vertreter der Städtischen Sparkasse in R.) den Inhabern der Klägerin mitgeteilt, daß die Gläubiger dem Pachtvertrag nicht zugestimmt hätten. Die Witwe Sch. habe auf Grund entsprechender Belehrung durch Rechtsanwälte an der Unwirksamkeit des Pachtvertrages nicht gezweifelt. Im übrigen habe die Klägerin auf die Räumung durch v. d. H. keinen erkennbaren Wert gelegt; deren Inhaber hätten vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß eine Räumung zum 1. April 1951 nicht wichtig sei und man sich mit v. d. H. schon einigen werde, da ausreichender Platz vorhanden sei.

9

Nach Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht zur Klage die in erster Linie erbetene Feststellung getroffen und die Widerklage abgewiesen.

10

Der Beklagte hat in vollem Umfang Berufung eingelegt.

11

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin noch vorgebracht: Gelegentlich der Beurkundung des Kaufvertrages sei mit der Witwe Sch. vereinbart worden, daß diese ihr am 1. April 1951 den unmittelbaren Besitz an dem Grundstück zu verschaffen habe. Da diese mündliche Abrede nicht beurkundet worden sei, ergebe sich die Nichtigkeit des Vertrages auch aus §313 BGB. - Sollte es aber zu dieser Abrede nicht gekommen sein, so habe sie (die Klägerin) mit der beurkundeten Vertragsbestimmung, daß der Besitz mit dem 1. April 1951 auf sie übergehe, den Übergang des unmittelbaren Besitzes verstanden, während die Witwe Sch. damit nur die Verpflichtung zur Verschaffung des mittelbaren Besitzes habe übernehmen wollen; die Parteien hätten sich also über einen wesentlichen Punkt entgegen ihrer Annahme in Wirklichkeit nicht geeinigt, so daß nach §155 BGB ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen sei.

12

Das Oberlandesgericht hat nach weiteren Zeugenvernehmungen die Berufung zurückgewiesen, weil es auf Grund der Beweisaufnahme ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung durchgreife. Die beiden von der Klägerin in der Berufungsinstanz neu angeführten Gesichtspunkte hat es dahingestellt sein lassen.

13

Mit der Revision sucht der Beklagte wie bisher, die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin nach der Widerklage zu erreichen. Die Klägerin bitte um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

14

A.

I.

Die Revision meint, im angefochtenen Urteil hätte nicht dahingestellt bleiben dürfen, ob der beurkundete Kaufvertrag gemäß §§313, 125 BGB nichtig sei; denn von einem anfechtbaren Rechtsgeschäft könne nur dann die Rede sein, wenn es jemals gültig zur Entstehung gelangt sei.

15

Diese Auffassung wird u.a. im RGRKom BGB 10. Aufl. Anm. 1 Abs. 4 zu §142, sowie von Oertmann BGB Allgemeiner Teil 3. Aufl. Vorbem 1 d vor §§139 ff, Staudinger BGB 10. Aufl. Anm. 18 zu §142 und Soergel BGB 8. Aufl. Anm. VI zu §123 vertreten. Kipp, Über Doppelwirkungen im Recht, insbesondere über die Konkurrenz von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit (in der Festschrift für v. Martitz S. 211 [224 ff]) hat dagegen die Ansicht entwickelt, daß ein wirksames Rechtsgeschäft nicht Voraussetzung einer Anfechtbarkeit sei 5 ihm haben sich u.a. Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 14. Aufl. §203 III 7 [S. 879] und Palandt BGB 14. Aufl. Überblick vor §104 Anm. 4 e, sowie - mit Einschränkungen - Planck BGB 4. Aufl. Anm. 5 zu §142 angeschlossen.

16

Zwecks Entscheidung über die von den Parteien vorliegend mit Klage und Widerklage gestellten Anträge ist eine Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage nicht erforderlich. Denn ebenso wie in einem Prozeß sich der Beklagte z.B. auf Nichtigkeit, auf Anfechtung, auf Nichtzustandekommen des dem Klageanspruch zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts usw. berufen kann, und es dem Gericht dann freisteht, aus den ihm am zweckmäßigsten erscheinenden, die Klage zu Fall bringenden Grunde die Klage abzuweisen, so ist auch dem Kläger unbenommen, seinen Klageanspruch auf ursprüngliche Nichtigkeit, auf eine durch Anfechtung herbeigeführte Nichtigkeit usw. zu stützen, und dem Gericht damit freigestellt, aus welchem der mehreren Rechtsgründe es der Klage statt gibt. Keine Partei ist dadurch beschwert, sofern nur über die im Prozeß gestellten Anträge damit in vollem Umfang entschieden wird, wie das vorliegend der Fall ist.

17

Die Bemerkung der Revision, die Ansicht des Berufungsgerichts sei für den Ausgang des Rechtsstreits deshalb bedeutsam, weil die Nichtigkeit des Vertrags infolge Anfechtung andere und schwerere Rechtsfolgen habe als die Nichtigkeit wegen Formmangels, ist irrig. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht (je nach ihrer Grundlage) mehrdeutig; sie bedeutet vielmehr in allen Fällen nur, daß die mit dem Rechtsgeschäft gewollte Wirkung nicht eintritt. Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, wenn im vorliegenden Rechtsstreit die Nichtigkeit des Vertrags infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtskräftig festgestellt werde, werde einem demnächst etwa von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch nicht mehr mit der Einwendung begegnet werden können, daß der Vertrag wegen Formmangels nichtig sei. Dabei übersieht die Revision, daß ein derartiger Anspruch nicht aus der Nichtigkeit des Vertrages infolge Anfechtung, sondern - unabhängig davon - nur aus einer unerlaubten Handlung der Witwe Schulz würde hergeleitet werden können und daß solchem Anspruch entgegen gehalten werden könnte, der Vertrag sei nicht vollständig beurkundet und schon deshalb nichtig. Dazu ist ergänzend zu bemerken, daß das - entgegen der Ausführung der Revision - in vorliegendem Rechtsstreit nicht etwa der Beklagte, sondern die Klägerin vorgebracht hat und daß der Beklagte dieses Vorbringen ausdrücklich bestritten hat.

18

II.

Die Revision rügt ferner zu Unrecht, daß das Berufungsgericht habe dahingestellt sein lassen, ob ein Kaufvertrag etwa wegen versteckten Dissenses gemäß §155 BGBüberhaupt nicht zustande gekommen sei. Denn ein derartiger Sachverhalt ist im Verhältnis zur konkurrierenden Anfechtbarkeit des Vertrages ebenso zu behandeln, wie wenn er wegen Formmangels nichtig sein sollte. Der Beklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen der Klägerin nicht eingegangen ist; denn er hat es ausdrücklich bestritten.

19

B.

I.

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen für erwiesen erachtet, daß den Inhabern der Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages das Vorhandensein des Pachtvertrages noch nicht bekannt gewesen ist, daß vielmehr Richtmann, einer der beiden Gesellschafter der Klägerin, davon erst am 14. Februar 1951 in einer Unterredung mit v. d. H. erfahren hat.

20

Die Revision meint, §286 ZPO sei dadurch verletzt, daß bei der Würdigung der Zeugenaussagen die Bekundung des Zeugen Bi., eines Angestellten v. d. H., nicht genügend beachtet worden sei. Folge man nämlich seiner Aussage, so sei er vom 1. Februar bis zum 31. Mai 1951 krank und vom 13. oder 14. Februar an sogar im Krankenhaus gewesen, habe aber in dem Fabrikgebäude die Gesellschafter der Klägerin und v. d. H. miteinander bekannt gemacht. Dann könne die Unterredung, die der Zeuge so vermittelt habe, nicht erst am 14. Februar stattgefunden haben.

21

Die Rüge ist indessen unbegründet. Der Zeuge hat bekundet, er sei etwa am 13. oder 14. Februar ins Krankenhaus gekommene. Es ist danach also möglich, daß das erst bald nach dem 14. Februar geschehen ist. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Unterredung v. d. H. nicht mit beiden Gesellschaftern der Klägerin stattgefunden hat, sondern nur mit Ri.. Es ist also nicht auszuschließen, daß der vom Zeugen geschilderte Vorgang, an dem nach seiner Darstellung von seiten der Klägerin deren beide Gesellschafter beteiligt waren, sich am 1. Februar morgens abgespielt hat, bevor er an diesem Tage zwischen 10 und 11 Uhr wegen seiner Erkrankung nach Hause gegangen ist. Über den Inhalt eines etwaigen Gesprächs zu dreien, das schon am 1. Februar stattgefunden haben könnte, ist indessen aus der Bekundung des Zeugen kein Anhaltspunkt zu gewinnen, der mit dem vom Berufungsgericht für erwiesen gehaltenen Sachverhalt in Widerspruch stünde. Das Berufungsgericht durfte deshalb diese Bekundung mit der Bemerkung abtun, daß der Zeuge sich bei seiner Vernehmung der Vorgänge nicht mehr genau erinnert habe.

22

Das Berufungsgericht hat es demnach an der von der Revision vermißten sachentsprechenden Beurteilung der Beweisaufnahme durchaus nicht fehlen lassen. Wie gerade dem von der Revision angeführten Urteil des IV. Zivilsenats vom 27. September 1951 (BGHZ 3, 162 [175] = NJW 1952, 23 [25]) zu entnehmen ist, bedurfte es dazu keineswegs einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jeder Zeugenaussage bis in ihre Einzelheiten. Welche Denkgesetze das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.

23

II.

Ist hiernach verfahrensrechtlich die Art und Weise nicht zu beanstanden, auf die das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, daß die Klägerin vor Abschluß des Kaufvertrages von dem Pachtvertrag nichts gewußt hat, so kommt es auf die weitere Rüge der Revision an, daß §123 BGB durch das Berufungsgericht insofern verletzt sei, als es der Witwe Sch. das Verschweigen des Pachtvertrages als arglistige Täuschung zum Vorwurf mache.

24

a)

Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es sei ohne Belang, ob der Pachtvertrag deshalb der Wirksamkeit entbehre, weil er von den Gläubigern der Witwe Sch. nicht genehmigt worden sei; denn die Versagung der Genehmigung habe dem Vertrage für die rechtlichen Beziehungen zwischen der Witwe Sch. und der Klägerin noch nicht jede Bedeutung genommen. Habe es doch trotz jener Versagung weitgehend von dem guten Willen v. d. H. abgehangen, ob und wann die Klägerin die von ihm in Besitz genommenen Räume würde beziehen können. Hätte die Klägerin von dem Vorhandensein des Pachtvertrages gewußt, so würde sie auf eine rechtliche Klärung der Angelegenheit bedacht gewesen sein, da nach dem Verhalten v. d. H. stark damit habe gerechnet werden müssen, daß er sich für sein Recht zum Besitz auf den Pachtvertrag berufen werde, wie das dann ja auch im Räumungsprozeß geschehen sei. Allenfalls sei sie mit einer vorübergehenden Weiterbenutzung der von v. d. H. in Besitz genommenen Räume einverstanden gewesen. Dagegen würde sie das Grundstück nicht gekauft haben, wenn sie gewußt hätte, daß v. d. H. auf ein wenigstens grundsätzlich vom 1. Januar 1951 an drei Jahre lang laufendes Pachtverhältnis habe verweisen können. Eine Räumungsklage gegen v. d. H. würde von vornherein schneller und sicherer Erfolg gehabt haben, wenn zwischen ihm und der Witwe Sch. überhaupt keine Vereinbarung hinsichtlich der von ihm in Besitz genommenen Räume vorgelegen hätte.

25

b)

Die Revision meint, da - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang tatsächlich festgestellt hat - die Klägerin vor Abschluß des Kaufvertrages durch Bl. erfahren habe, daß v. d. H. die von ihm eingenommenen Räume ohne Rechtsgrund besessen habe, habe eine weitere Aufklärungspflicht der Witwe Sch. nicht bestanden. Die Bemerkung Bl. habe der Rechtslage entsprochen, wie sie sich aus der Versagung der Genehmigung zu dem bis dahin schwebend unwirksamen Pachtvertrag ergeben habe. Schweigen sei Täuschung nur dann, wenn es Treu und Glauben widerspräche. Das treffe indessen vorliegend nicht zu. Die Bemerkung Bl. hätte der Klägerin soviel Aufklärung geboten, daß sie weiter nach den Umständen hätte fragen können, die dazu geführt hätten, daß v. d. H. im Besitz der Räume gewesen sei. Solche Fragen, die die Klägerin indessen nicht gestellt habe, habe die Witwe Sch. abwarten können. Das Berufungsgericht habe deren Aufklärungspflicht überspannt, wenn es der Meinung sei, daß sie aus eigenem Antrieb darüber Genaueres habe sagen müssen.

26

c)

Diese Auffassung der Revision ist nicht zu billigen. Mit der Bemerkung, v. d. H. befände sich ohne Rechtsgrund in den Räumen, war nach den Umständen der der Witwe Sch. obliegenden Aufklärungspflicht nicht genügt. Die Klägerin mochte sich mit dieser Bemerkung zufrieden gegeben haben in der Vorstellung, daß sie das Grundstück erst vom 1. April zu nutzen gedachte und daß es von einem schlechthin Unberechtigten bis dahin geräumt sein werde. Als unzweifelhaft unberechtigt war aber v. d. H. bei Abschluß des Kaufvertrages nicht anzusehen. Denn immerhin war zwischen der Witwe Sch. und ihm eine ausführliche schriftliche Abmachung getroffen worden, in der er als Pächter der Räume bezeichnet war.

27

Das Berufungsgericht hätte dazu noch folgendes anführen können: Die Klausel, aus der der Beklagte im Zusammenhang mit der Versagung der Genehmigung des Pachtvertrages durch die Gläubiger der Witwe Sch. herleitet, daß dieser Vertrag bei Abschluß des Kaufvertrages als von Anfang an unwirksam anzusehen gewesen sei, ist unklar gefaßt. Für den unbefangenen Leser war daraus eher zu entnehmen, daß die Gläubiger dem Abschluß des Pachtvertrages bereits im voraus zugestimmt hätten und daß deshalb die nachträgliche Versagung der Genehmigung als Widerruf jener Zustimmung rechtlich wohl unerheblich wäre. Damit hat sich denn auch v. d. H. im Räumungsprozeß in erster Linie mit dem Erfolg verteidigt, daß das Berufungsgericht erst nach längerem Schriftsatzwechsel auf Grund einer dem Beklagten günstigen Auslegung der Klausel zum Räumungsurteil gekommen ist.

28

Solche besonderen Schwierigkeiten und Verzögerungen lagen nach der Lebenserfahrung für einen verständigen Menschen angesichts des bloßen Vorhandenseins eines Pachtvertrages dieses Inhalts sehr nahe. Daß mit ihnen mindestens gerechnet werden müsse, konnte - wie das Berufungsgericht ferner hätte erwägen können - die Klägerin aus der knappen Bemerkung Bl. nicht im mindesten entnehmen. Deshalb hatte die Witwe Sch. nach Treu und Glauben auf das Vorhandensein des Pachtvertrages hinweisen müssen, wobei es ihr unbenommen geblieben wäre, ihre Auffassung von der praktischen Bedeutungslosigkeit des Vertrages zum Ausdruck zu bringen. Dann hätte sich die Klägerin ein eigenes Urteil über die Rechtslage bilden können.

29

Nach den gesamten Umständen ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum zu der aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmenden Auffassung gelangt, daß die Witwe Sch. der Klägerin von dem Vorhandensein des Vertrages bewußt nichts gesagt, es ihr also verschwiegen hat, und zwar in der Erkenntnis, daß die Kenntnis davon für die Entschließung der Klägerin von Bedeutung sein würde, Darin liegt selbst dann eine arglistige Täuschung, wenn die Witwe Sch. der Ansicht gewesen sein sollte, daß v. d. H. infolge Versagung der Genehmigung der Gläubiger die Räume unberechtigt in Anspruch nehme.

30

III.

Die Revision bemängelt ferner, es sei vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, daß die Klägerin durch die arglistige Täuschung der Witwe Sch. zum Abschluß des Vertrages bestimmt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme und der Einlassung des Beklagten im Rechtsstreit klar zum Ausdruck gebracht, daß es den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zu mißbilligenden Verhalten der Witwe Sch. und dem Zustandekommen des Vertrages als tatsächlich erwiesen angesehen hat.

31

Entgegen der Auffassung der Revision entspricht es keineswegs der Aufklärungspflicht der Tatsacheninstanz, dem Beklagten Behauptungen darüber nahezulegen, die Klägerin sei zur Anfechtung des Kaufvertrages nicht durch die arglistige Täuschung der Witwe Sch., sondern nur dadurch veranlaßt worden, daß die Bank, die der Klägerin zwecks Bezahlung des Kaufpreises einen Kredit eingeräumt hätte, wegen der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Witwe Sch. und v. d. H. Bedenken bekommen hätte. Da der Beklagte in dieser Beziehung überhaupt nichts vorgetragen hatte, ist §139 ZPO nicht dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht ihn darauf nicht hingewiesen hat.

32

Deshalb ist die Revision mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Tasche Schuster Dr. Piepenbrock Dr. Großmann Dr. Spieler